Zivilverfahrensrecht

Zwangsweise Erwirkung der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Verpflichteten durch Hilfsexekution nach § 27a Abs 2 EO im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren

AnwBl 2025/184 - Andreas Geroldinger

§ 27a Abs 2, §§ 306, 346 ff EO

Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, kann das Exekutionsgericht gem § 27 a Abs 2 EO die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung auch nach §§ 346 ff EO im Wege einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwingen. Im Fall einer solchen Antragstellung hat der Betreibende (oder der Verwalter) die vom Verpflichteten herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Dabei handelt es sich um eine Hilfsexekution im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren.

OGH 26. 2. 2025, 3 Ob 21/25x

Kontext

Die betreibende Gläubigerin (betrGl) führte gegen den verpflichteten Verein eine Forderungsexekution, um eine Kostenforderung in Höhe von € 59.419,22 einzutreiben. Diese Exekution erfolgte durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen des Verpflichteten gegen insgesamt 128 Drittschuldner. Die meisten dieser Drittschuldner erklärten jedoch, dass ihnen gegenüber keine Forderungen des Verpflichteten bestünden.

Die betrGl beantragte daraufhin die Bewilligung der Exekution nach § 346 EO zur Herausgabe der über die gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen vorhandenen Urkunden. Der Verpflichtete hatte zwar einige Unterlagen übermittelt, hielt jedoch wesentliche Informationen zurück. Insbesondere fehlten Anhänge zu vorgelegten E-Mails, weitere Unterlagen waren teilweise geschwärzt. Das Erstgericht wies den Antrag der Betreibenden ab und argumentierte, dass die Frage, ob die gepfändeten Forderungen zu Recht bestehen, nicht im Exekutionsverfahren selbst geklärt werden könne. Folglich könnten auch nicht jene Unterlagen begehrt werden, die diese Forderungen belegen könnten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betrGl statt und beauftragte das Vollstreckungsorgan gem § 27a Abs 2 iVm §§ 306, 346 EO, die vorhandenen Urkunden dem Verpflichteten abzunehmen und der betrGl zu übergeben. Der OGH entschied schließlich, dass der Revisionsrekurs des Verpflichteten zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt sei.

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz