Zuständigkeit für Aufhebungsklagen gegen Schiedssprüche bei Verbraucherbeteiligung – Verfahrenshilfeantrag
AnwBl 2026/63 - Thomas Garber
§ 44 JN; §§ 615, 617 ZPO; § 1 KSchG
Nach § 615 ZPO ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs der OGH zuständig. Jedoch ist in Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs – soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – nach § 617 Abs 8 ZPO das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt.
Die Unzuständigkeit des OGH nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für den Fall, dass ein Verbraucher an einer Schiedsvereinbarung beteiligt ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim anderen Vertragspartner um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
Der Verbraucherbegriff richtet sich nach den Vorschriften des KSchG.
Nach § 65 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz zu beantragen. Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln.
OGH 19. 9. 2025, 18 ONc 2/25a
Kontext
Der Antragsteller begehrte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch, mit dem er zu einer erheblichen Zahlung verpflichtet worden war. Der Schiedsspruch beruhte auf Streitigkeiten aus Verträgen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Immobilienkauf; der Sitz des Schiedsgerichts befand sich in Wien. Der Antragsteller machte geltend, dass der Vertragspartner im maßgeblichen Zeitpunkt kein Unternehmen betrieben habe. Zu klären war insbesondere, welches Gericht für eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch zuständig ist, wenn an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt war, sowie welches Gericht über einen Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Zusammenhang zu entscheiden hat.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht