Anwaltliches Berufsrecht

Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen KI-generierter Fehlzitate

AnwBl 2026/101 - Gernot Murko, Teresa Perner, Wolfgang Braza, Johannes Schwarz

§ 285a StPO; § 9 RAO

Das weitere mit zahlreichen Fehlzitaten (betreffend einerseits vorgebliche Verfahrensergebnisse, andererseits zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema existierende oberstgerichtliche Entscheidungen) durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle (vgl aber § 9 Abs 1 RAO; RIS-Justiz RS0120395) durch sogenannte „künstliche Intelligenz“ erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (vgl 11 Os 87/15a; RIS-Justiz RS0106464 [insb T 10]) anzuführen (vgl § 285a Z 2 StPO), nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.

OGH 7. 10. 2025, 14 Os 95/25i

Kontext

Ein Strafverteidiger hatte eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, die wohl großteils von KI geschrieben wurde. Dabei scheint allerdings keine ausreichende persönliche Nachkontrolle durch den Rechtsanwalt erfolgt zu sein, weil der Schriftsatz zahlreiche Fehlzitate einerseits zu vorgeblichen Verfahrensergebnissen, andererseits zu gar nicht oder nicht zum angegebenen Thema existierenden höchstgerichtlichen Entscheidungen enthielt.
Der OGH lehnte es – auch unter Hinweis auf die anwaltliche Treuepflicht gem § 9 RAO – ab, sich detailliert mit (diesem Teil) der Beschwerde auseinanderzusetzen, 1 weil ein derartig verfasstes Rechtsmittel dem Erfordernis, Rechtsmittelgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und jene Gründe darzulegen, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll, 2 nicht ansatzweise genüge und sich insoweit einer inhaltlichen Erwiderung entzöge. Daher wies der OGH die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurück.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Zwar ist die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund der nicht gesetzmäßigen Ausführung von Nichtigkeitsgründen eine im Kern strafprozessrechtliche Frage, 3 mit seinem Verweis auf die RAO zeigt der OGH aber auch die berufsrechtliche Dimension der Entscheidung auf: Nach § 9 Abs 1 Satz 1 RAO sind Rechtsanwälte verpflichtet, die Rechte ihrer Mandanten „gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten“. Aus dieser Treuepflicht des § 9 Abs 1 RAO 4 leitet die stRsp ab, dass Rechtsanwälte mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit ihrer Erklärungen zu achten haben; bereits fahrlässige, unrichtige Formulierungen verletzen diese berufliche Sorgfaltspflicht. 5
Vor diesem Hintergrund ist bei der Verwendung von KI in den Rechtsberufen – insb bei der Analyse oder Erstellung von Schriftsätzen und Verträgen – erhebliche Vorsicht geboten. Mitunter werden (Rechts-)Texte generiert, die aufgrund ihrer korrekten Syntax und der Verwendung entsprechender Wörter prima vista inhaltlich zutreffend erscheinen, letztlich aber Falschaussagen sind (sog „Halluzinationen“ 6). 7 Rechtsanwälte, die künstliche Intelligenz verwenden, müssen sich dieses Risikos bewusst sein. Sie sind aufgrund des ihnen auferlegten hohen Sorgfaltsmaßstabs 8 dazu verpflichtet, bei der KI-Nutzung besonders wachsam vorzugehen und dürfen KI-generierte Texte keinesfalls unkontrolliert übernehmen. Andernfalls verletzen sie ihre Berufspflichten gem § 9 RAO, was auch disziplinarrechtliche Folgen haben kann. 9
Zusätzlich gilt es auch beim Einspeisen personenbezogener (Klienten-)Daten oder von Rechtsliteratur Vorsicht walten zu lassen: Die Stichworte lauten Verschwiegenheit (§ 9 Abs 2 RAO), Datenschutz (vgl § 40 Abs 3 RL-BA), Urheberrecht und potenzielle Anwaltshaftung.

Praxistipps

  • Rechtsanwälte können KI verwenden, müssen dabei aber die Ergebnisse äußerst sorgfältig prüfen und den Datenschutz von Klientendaten gewährleisten. Rechtsanwälte dürfen daher nur KI-Anbieter beauftragen, die die Pflichten nach § 40 Abs 3 RL-BA erfüllen; der ÖRAK hat hierzu eine Checkliste für KI-Dienstleister entwickelt, die er in seinem Folder „KI in Anwaltskanzleien“ bereitstellt (s zu dessen Abrufbarkeit unten).
  • Beim Einspeisen von Rechtsliteratur aus den Rechtsdatenbanken sind auch die Urheber- und Werknutzungsrechte Dritter zu beachten.
  • Außerdem sollten Rechtsanwälte bei Rechtsanwaltsanwärtern und Mitarbeitern – zB durch interne Schulungen oder Seminare – ein entsprechendes Problembewusstsein fördern und zudem klare kanzleiinterne Richtlinien zur Nutzung von KI-Tools festlegen (zB dahingehend, welche KI-Tools genutzt werden dürfen und für welche Zwecke).
  • Für weitere Tipps siehe den Folder „KI in Anwaltskanzleien“ des ÖRAK: www.oerak.at/mitglieder/datenschutz-it-sicherheit/cloud-technologie-und-ki/.

Univ.-Ass. Mag. Wolfgang Braza

Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der REWI Uni Graz sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter bei KAPP & PARTNER

Univ.-Ass. Mag. Johannes Schwarz

Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht und Mitarbeiter des Zentrums für Berufsrecht der Universität Graz


 

1 Jüngst hat sich der OGH auch im Zusammenhang mit einer mit Fehlzitaten durchzogenen Grundrechtsbeschwerde (vgl OGH 12 Os 124/25i) dieser eleganten Lösung bedient.

2 Vgl allgemein zu Rechtsmitteln an Höchstgerichte: RIS-Justiz RS0106464; vgl im Zivilprozessrecht zur Berufung auch § 467 Z 3 ZPO: s zB RIS-Justiz RS0041744; RS0041843; RS0041691; zur Revision § 506 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO: s zB RIS-Justiz RS0042160.

3 Vgl dazu etwa Bertel in Bertel/Venier (Hrsg), Strafprozessordnung2 (2022) § 285a StPO Rz 2ff; Kirchbacher, StPO15 (2023) § 281 StPO Rz 4ff.

4 Vgl zur anwaltlichen Treuepflicht etwa Csokilch/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 (2024) 68; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek (Hrsg), RAO11 (2022) § 9 RAO Rz 10; Scheuba in Murko/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Berufsrecht (2022) § 9 RAO Rz 6.

5 RIS-Justiz RS0120395.

6 Vgl instruktiv etwa mitsloanedtech.mit.edu/ai/basics/addressing-ai-hallucinations-and-bias/ (zuletzt abgerufen 11. 1. 2026).

7 Siehe hierfür E. Paar, Künstliche Intelligenz in der Gerichtsbarkeit (2024) 191 FN 707 mwN.

8 Vgl Scheuba in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 9 RAO Rz 8 mzwN zur Rsp in FN 10.

9 Vgl RIS-Justiz RS0123060; RS0055381 (T 4); vgl auch Gartner in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 1 DSt Rz 78ff; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 35.