Zur Zuständigkeit für die Schiedsrichterbestellung bei Beteiligung eines Verbrauchers
AnwBl 2026/177 - Thomas Garber, Kathrin Binder
§ 617 ZPO
Die Unzuständigkeit des OGH nach § 617 Abs 8 ZPO für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, gilt unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt. Vielmehr ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bereits dann ausgeschlossen, wenn im Verfahren ein Verbraucher beteiligt ist, bzw dann gegeben, wenn nur Unternehmer beteiligt sind.
Der Verbraucherbegriff richtet sich dabei nach den Vorschriften des KSchG.
Ein ausländischer Rechtsträger kann im Hinblick auf seine Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren sein.
Ein Minderheitsgesellschafter, der keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt, ist als Verbraucher anzusehen, weil es sich um eine bloße Kapitalanlage handelt; eine solche ist noch nicht unternehmerisches Handeln.
OGH 12. 1. 2026, 18 ONc 3/25y
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
In dem der Entscheidung des OGH zu 18 ONc 3/25y 1 zugrunde liegenden Anlassfall enthält der Gesellschaftsvertrag einer im österr Firmenbuch eingetragenen OG mit Sitz in Pörtschach am Wörther See eine am 8. 4. 2025 neu vereinbarte Schiedsklausel. Diese wird in der gegenständlichen Entscheidung des OGH nur insoweit auszugsweise wiedergegeben, als „alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag [...] einschließlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen“ erfasst sein sollen. Regelungen zum Sitz des Schiedsgerichts sind darin nicht enthalten.
Unter den Gesellschaftern befindet sich eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Familienstiftung. Ihr Stiftungszweck besteht in der Verwaltung des Stiftungsvermögens, in Zuwendungen aus den Vermögenserträgen an Begünstigte sowie in der Wahrung des Andenkens an die Vorfahren des Stifters. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an jener OG ist vom Stiftungszweck erfasst.
Mit der der OG und zwei ihrer Gesellschafter (darunter auch der liechtensteinischen Familienstiftung) übermittelten Schiedsklage beantragten die anderen beiden Gesellschafter der OG die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 28. 6. 2025. Aus dem Sachverhalt geht zwar hervor, dass Schiedsklagebeantwortungen erhoben wurden, nicht jedoch welche Einreden erhoben wurden. Auch ist das Schiedsgericht bislang noch nicht konstituiert.
Nachdem die Schiedskläger einen Schiedsrichter nominiert hatten, beantragten sie mangels Einigung der Schiedsbeklagten die Bestellung eines Schiedsrichters beim OGH. Aus der Bezugnahme auf § 587 Abs 3 ZPO iVm § 615 ZPO lässt sich schließen, dass die Parteien zumindest ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter vereinbart haben. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht nach § 577 Abs 3 ZPO die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Unter Berufung auf die Sonderbestimmung in § 617 Abs 8 ZPO erklärt sich der OGH mit Beschluss vom 12. 1. 2026 für nicht zuständig, weil im Schiedsverfahren ein Verbraucher Partei ist, und verweist die Rechtssache gem § 44 Abs 1 JN an das HG Wien. Dieses ist subsidiär in jenen Fällen funktionell zuständig, in denen der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist.
Die Entscheidung ist zwar im Ergebnis richtig, in der kollisionsrechtlichen Begründung jedoch verkürzt, warum sich der Verbraucherbegriff im konkreten Fall nach österr Recht richten soll, obwohl es sich bei der liechtensteinischen Familienstiftung um eine im Ausland ansässige Schiedspartei handelt. Im Zuge der umfassenden Reform des österr Schiedsverfahrensrechts ist man offenbar von einer Anknüpfung an das österr Recht ausgegangen. 2 In der zitierten Entscheidung des OGH zu 6 Ob 43/13m 3 wird die Verbrauchereigenschaft akzessorisch dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht unterstellt und nicht etwa eine Differenzierung nach dem jeweiligen Personalstatut vorgenommen. 4 Dies ist insoweit konsequent, als die materielle Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nach § 617 Abs 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, ob die Streitigkeiten bereits entstanden sind. 5
Mangels einer eigenen Kollisionsnorm für das Schiedsvereinbarungsstatut lohnt sich zunächst ein Blick in die NYK. 6 Denn Zustandekommen und materielle Wirksamkeit des Schiedsvertrags als solchen beurteilen sich in der Exequatursituation nach Art V Abs 1 lit a Var 2 NYK; analog in der Einredesituation vor staatlichen Gerichten. 7 Im Anwendungsbereich der NYK sind die Parteien frei, das anwendbare Recht zu wählen, ansonsten gilt das Recht des vereinbarten Schiedsorts. Ob allfällige Regelungen zu dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht getroffen werden, geht aus dem veröffentlichten Sachverhalt nicht hervor. Offensichtlich haben sich die Parteien auch (noch) nicht auf einen Schiedsort geeinigt. Kraft der ausdrücklichen Ausnahme für Schiedsvereinbarungen in Art 1 Abs 2 lit e Rom I-VO 8 kann daher nur das IPR der lex fori eingreifen, wie dies sinngemäß auch Art VI Abs 2 lit c EÜ 9 vorsehen würde. Schließlich gelangt man dann über § 35 IPRG ungeachtet des prozessrechtlichen Einschlags zum österr Recht.
Nach hM entspricht der Verbraucherbegriff in § 617 ZPO jenem nach § 1 KSchG iVm § 343 UGB. Nach der negativen Umschreibung in § 1 Abs 1 KSchG gilt als Verbraucher jede Partei, für die das fragliche Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Anders als im Unionsrecht kann neben natürlichen Personen selbst nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen die Verbrauchereigenschaft zukommen. So ist etwa auch bei österr Privatstiftungen, die gerade keine Formunternehmer iSd § 2 UGB sind, einzelfallbezogen zu prüfen, ob diese tatsächlich unternehmerisch tätig sind. 10 Nichts anderes kann sinngemäß für eine liechtensteinische Familienstiftung gelten. Schließlich ist sie gem Art 552 § 1 Abs 1 liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR; vom OGH wohl irrtümlich die amtliche Abkürzung für das liechtensteinische Pauschalreisegesetz verwendet: „liPRG“) ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten (hier privatnützigen) Stiftungszweck sowie Begünstigte fest. Auch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind grds die Vorgaben des § 617 ZPO zu beachten. 11 Im Einklang mit der stRsp stellt der OGH bei Gesellschaftern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Dabei kommt es auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung an. Im Falle einer beherrschenden oder maßgeblichen Einflussnahme ist grds von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Demgegenüber erfüllt etwa ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung – wie hier – eine bloße Finanzinvestition darstellt und der daher keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt, die Verbrauchereigenschaft. 12 Schiedsverfahren unter Beteiligung eines Verbrauchers sollen jedoch von der Neuregelung des Instanzenzugs für die in § 615 ZPO genannten Angelegenheiten nicht erfasst sein. 13 Unter Berufung auf § 617 Abs 8 ZPO hat der OGH zutreffend seine Zuständigkeit verneint.
Sollte die Wahl des Sitzes des Schiedsgerichts aufgrund der Verbraucherproblematik auf das Fürstentum Liechtenstein fallen, 14 dessen Bestimmungen zum Schiedsverfahren über weite Strecken jenen des österr Rezeptionslandes entsprechen, wären dessen reformierte Sonderbestimmungen für Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und natürlichen Personen zu beachten. Aus Anlass der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 43/13m 15 , wonach grds auch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten Verbraucherstreitigkeiten sein können, hat der liechtensteinische Gesetzgeber im Zuge einer Novelle 2017 16 § 634 flZPO geändert. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, wurde der bisher verwendete Begriff des Konsumenten fallen gelassen und durch den neutralen Begriff einer natürlichen Person ersetzt. Grundsätzlich wird in Abs 1 zwar weiterhin am materiellen Wirksamkeitserfordernis festgehalten, dass zwischen einem Unternehmer und nunmehr einer natürlichen Person eine Schiedsvereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten geschlossen werden kann, aber davon explizit Ausnahmen normiert: Entweder die natürliche Person ist nach Z 1 selbst Unternehmer oder es liegt nach Z 2 eine Schiedsvereinbarung vor, die in einem eigenständigen Dokument enthalten ist (lit a), in der nur Bestimmungen enthalten sind, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen (lit b) und bei der die natürliche Person von einem Rechtsanwalt beraten oder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung vertreten wurde (lit c); die Beratung ist vom Rechtsanwalt schriftlich zu bestätigen. Zur gesetzlichen Klarstellung in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten wurde Abs 2 neu eingefügt, demzufolge Schiedsklauseln in Statuten, Gesellschaftsverträgen, Stiftungsurkunden oder Treuhandurkunden oder in entsprechenden Zusatzurkunden unabhängig von Abs 1 verbindlich sind.
Obwohl damit die Verbraucherproblematik zwar abgeschwächt werden könnte, verbleibt ein Restrisiko eines allfälligen Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisses in Österreich. 17 Hinzu kommt, dass man auch mit einem Schiedsort im Fürstentum Liechtenstein schwerlich den Auswirkungen der vielfach kritisierten Entscheidung des OGH zu 18 OCg 3/22y 18 entkommen wird können. In Abkehr von seiner bisherigen Rsp 19 und inspiriert von der „Schiedsfähigkeit I–IV“-Rsp des BGH 20 beurteilt der OGH neuerdings die (objektive) Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten anhand von erhöhten Inhaltserfordernissen an eine statutarische Schiedsklausel, um die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sämtlicher Gesellschafter im Schiedsverfahren zu gewährleisten. Jene müssen bereits ex ante in der Schiedsvereinbarung verankert sein, ansonsten keine Wirkungserstreckung des Schiedsspruchs auf sämtliche Gesellschafter erreicht werden kann. Damit bleibt die Querschnittsmaterie zwischen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, Kollisions- und (Verbraucher-)Schiedsverfahrensrecht weiterhin komplex und stellt die Rechtspraxis vor erhebliche Herausforderungen.
Dr. Kathrin Binder
Rechtsanwältin in Wien und auf Dispute Resolution sowie Insolvenzrecht spezialisiert
1 NZ 2026/36, 160 (zust Farbmacher ).
2 Siehe Oberhammer, Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts (2002) 42 und 49.
3 RIS-Justiz RS0129264.
4 IdS Stippl in Liebscher/Oberhammer/Rechberger (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht I (2011) Rz 4/132.
5 Siehe dazu Klauser/K. Binder, Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsverfahrensrecht (2018) Rz 20.36.
6 RIS-Justiz RS0129263.
7 Siehe dazu Mankowski, Anwendbares Recht, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsverfahrensrecht (2018) Rz 6.28.
8 VO (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl L 2008/177, 6 idgF.
9 Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl 1964/107 idgF.
10 Näheres dazu bereits Kodek, Schiedsklauseln als Instrument zur Konfliktregelung bei Privatstiftungen, PSR 2013, 152 (152ff).
11 Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 idgF und flLGBl 2011 Nr 325.
12 RIS-Justiz RS0121109; Klauser/K. Binder in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsverfahrensrecht Rz 20.32 mwN.
13 ErläutRV 2322 BlgNR 24. GP 4, die vom OGH in der Entscheidung zu 18 OCg 1/21b ecolex 2021/600, 924 (Schauer) für die Aufhebung eines Schiedsspruchs iZm Ansprüchen eines Begünstigten gegenüber einer Privatstiftung allerdings noch als reine „Frage einer Über- und Unterordnung“ interpretiert wurden.
14 Nach § 612 Abs 2 flZPO kann das Schiedsgericht ohnedies an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen (insb zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme), wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
15 RIS-Justiz RS0129263; s dazu flBuA 2016/163, 9ff und 45ff.
16 Gesetz vom 4. 5. 2017 über die Abänderung der ZPO, flLGBl 2017/170.
17 OGH 6 Ob 43/13m; RIS-Justiz RS0129262.
18 OGH 18 OCg 3/22y ecolex 2024/337, 594 (Koller); s dazu Trenker, Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach 18 OCg 3/22y, NZ 2024, 286; Wedl, Neues zur Schiedsfähigkeit von gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten, RdW 2024, 457; Wünscher, Gesellschaftsvertragliche Schieds- und Mediationsklauseln im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des OGH, GES 2024, 284.
19 OGH 7 Ob 221/98w RIS-Justiz RS0045318 (T 1).
20 BGH II ZR 124/95 NJW 1996, 1753 („Schiedsfähigkeit I“); II ZR 255/08 NJW 2009, 1962 (Duve/Keller) („Schiedsfähigkeit II“); I ZB 23/16 SchiedsVZ 2017, 194 („Schiedsfähigkeit III“); I ZB 13/21 SchiedsVZ 2022, 86 („Schiedsfähigkeit IV“).
14.07.2026