Anwaltliches Berufsrecht

Zur Zulässigkeit von Kurzbezeichnungen in Firmenwortlauten von Rechtsanwalts-Gesellschaften

AnwBl 2025/203 - Gernot Murko, Teresa Perner, Julia Kusternigg

§ 1b Abs 1 RAO; § 28 Abs 4 RL-BA 2015

Die Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf gem § 1b Abs 1 RAO nur den bzw die Namen von Gesellschaftern enthalten, die Rechtsanwälte im Sinn des § 21c Z 1 lit a RAO sind. Zulässig sind auch die Namen von ehemaligen Rechtanwälten, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird.

Durch das BRÄG 2020 wurde die bisherige Judikatur der Höchstgerichte, wonach die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zwingend einen Namensbestandteil enthalten muss, nicht überholt.

Zusätzlich muss die Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten und es dürfen darin nur solche Zusätze verwendet werden, die weder irreführend sind noch den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung vermitteln.

OGH 12. 5. 2025, 19 Ob 2/24v

Kontext

Eine Rechtsanwalts-GmbH beantragte die Genehmigung des Firmenwortlauts „TWP Rechtsanwälte GmbH“ sowie die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Firmenwortlaut keinen Namensbestandteil iSd § 1b Abs 1 RAO enthalte. Die Antragstellerin erhob Berufung und argumentierte, dass ein Namensbestandteil seit dem Inkrafttreten des BRÄG 2020 nicht mehr zwingend erforderlich sei. Der OGH wies die Berufung jedoch ab und stellte klar, dass § 1b Abs 1 RAO in der Fassung des BRÄG 2020 weiterhin zwingend einen Namensbestandteil verlangt.

Die Frage, ob (Namens-)Kurzbezeichnungen zusätzlich zum Namensbestandteil oder Fantasiebezeichnungen als ergänzende Sachbestandteile im Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zulässig sind, musste der OGH in der gegenständlichen Entscheidung mangels eines konkreten Anlassfalls nicht klären und ließ sie daher offen. Er verwies jedoch darauf, dass ua von Rohregger1bereits eine gesetzliche Klarstellung dieser Frage gefordert worden sei. Murko2kritisiert in diesem Zusammenhang, dass selbst nach dem Inkrafttreten des BRÄG 2020 weiterhin unklar sei, ob Abkürzungen – wie sie teils von Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern genehmigt oder in das Firmenbuch eingetragen wurden – rechtlich zulässig sind. Daraus schließt er jedoch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der herrschenden Lehre und Judikatur bewusst davon Abstand genommen habe, Kurzbezeichnungen ausdrücklich als zulässige Firmenbestandteile zu normieren.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Wie bereits in der Anm von Buresch3 zu dieser Entscheidung erwähnt, ist die Praxis einzelner Rechtsanwaltskammern bei der Beurteilung von Firmenwortlauten von Rechtsanwalts-Gesellschaften liberaler als es nun in der Entscheidung des OGH gefordert wird. Es bleibt also abzuwarten, ob der Gesetzgeber die seit der BRÄG-Novelle 2020 von Teilen der Literatur4 geforderte Klarheit des § 1b RAO zeitnah herstellt. In der Zwischenzeit stellt sich für die in erster Instanz entscheidenden Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern die Frage, wie seit Veröffentlichung der E OGH 19 Ob 2/24v bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft vorzugehen ist.

Die abgebildete Checkliste soll dazu eine selbstverständlich unverbindliche und nicht abschließende Anregung bieten.

CHECKLISTE

Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

  • Welche (Familien-)Namen werden im Firmenwortlaut der Rechtsanwalts-Gesellschaft angeführt?
  • Handelt es sich bei den im Firmenwortlaut enthaltenen Namen um den/die Namen von Gesellschaftern und/oder Gesellschafterinnen der Rechtsanwalts-Gesellschaft?
  • Sind die namentlich im Firmenwortlaut enthaltenen Gesellschafter und Gesellschafterinnen eingetragene Rechtsanwälte und/oder eingetragene Rechtsanwältinnen oder ehemalige Rechtsanwälte und/oder ehemalige Rechtsanwältinnen, deren Kanzlei in der Rechtsanwalts-Gesellschaft fortgeführt wird?
  • Ist als Sachbestandteil der Firma ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten?
  • Wenn die Firma als Sachbestandteil „Rechtsanwälte“ oder „Rechtsanwältinnen“ enthält, sind tatsächlich mehrere Rechtsanwälte und/oder Rechtsanwältinnen an der Gesellschaft beteiligt?
  • Welche weiteren Zusätze sind allenfalls im Firmenwortlaut enthalten? Sind diese weiteren Zusätze irreführend oder bewirken sie den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung?
  • Enthält der Firmenwortlaut den allenfalls gem UGB erforderlichen Rechtsform-Zusatz?

Sind die gesetzlichen Vorschriften, insb § 1b RAO iSd aktuellen Rechtsprechung erfüllt, kann der Bescheid (auch bekannt als „Unbedenklichkeitsbescheinigung“) ausgestellt werden.

Auf den ersten Blick sind diese Fragen vor allem bei zukünftigen Neueintragungen von Rechtsanwalts-Gesellschaften oder bei Änderungen der Firma bereits bestehender Gesellschaften zu prüfen. Dass die neueste Rsp des OGH auch Auswirkungen auf bereits genehmigte Firmenwortlaute hat, ist mE eher abzulehnen. Hier ist primär § 68 AVG zu berücksichtigen, der eine Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zulässt, wenn niemandem daraus ein Recht erwachsen ist (§ 68 Abs 2 AVG). Da die Bescheide ein Recht der Antragsteller und Antragsstellerinnen zur Eintragung der Firma begründen, käme mE nur eine Aufhebung gem § 68 Abs 3 AVG in Betracht. Die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann demnach den Bescheid im öffentlichen Interesse abändern, „als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist“. Ob ein solches öffentliches Interesse im Fall der Nutzung eines Fantasie-Namens im Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft vorliegt, ist fraglich. Auf die Ausübung dieses Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu (vgl § 68 Abs 7 AVG).

Das Tätigwerden einer Rechtsanwaltskammer kann jedoch nicht nur in der Aufhebung des Bescheids zur Genehmigung der Eintragung der Rechtsanwalts-Gesellschaft bestehen, sondern auch in Ausübung der Überwachungs- und Aufsichtsfunktion des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer erfolgen (vgl § 23 RAO). Es bleibt abzuwarten, wie die in den einzelnen Rechtsanwaltskammern der Länder eingerichteten Ausschüsse diese Überwachungs- und Aufsichtsfunktion in Anspruch nehmen werden und bspw Weisungen zur Änderung bestehender Firmenwortlaute erteilen werden. Aus wirtschaftlicher Sicht, aber auch unter Berücksichtigung des mit § 1b RAO verfolgten Schutzzwecks ist fraglich, ob derartige Weisungen gerechtfertigt sind. Um die aktuell unklare Situation zu beenden, ist eine möglichst zeitnahe gesetzliche Klarstellung wünschenswert.

RA Dr. Julia Kusternigg, LL.M.

Rechtsanwältin in Klagenfurt und Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten


1 In Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek (Hrsg), RAO10 (2018) § 1b RAO Rz 5.

2 In Murko, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 – ein Meilenstein in der Weiterentwicklung des anwaltlichen Berufsrechtes, AnwBl 2020, 346 (347).

3 In Anm zu OGH 19 Ob 2/24v (AnwBl 2025/170), AnwBl 2025, 495.

4 Insb Murko in Murko/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) § 1b RAO Rz 3 f.