Anwaltliches Berufsrecht

Zur Wahrung des deutschen Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt

AnwBl 2025/244 - Alexander Wittwer

§§ 129, 130, 130d, 569 Abs 2 Satz 1 dZPO; §§ 25ff dEuRAG; § 75 öZPO; § 58 Abs 4 öGeo

Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat in einem Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

BGH 15. 5. 2025 – IX ZB 1/24

Aus den Entscheidungsgründen

Gemäß § 569 Abs 2 Satz 1 dZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sofern die Beschwerde – wie hier – nicht durch ein elektronisches Dokument (§ 130a dZPO) eingelegt wird, gilt damit das Schriftlichkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze (vgl BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14). Der BGH bejaht das Schriftformerfordernis mit der Rubrumsunterschrift des österr RA unter Verweis auch auf das Schriftformerfordernis in § 75 Z 3 öZPO. Dabei verweist der BGH sogar auf § 58 Abs 4 der österreichischen Geschäftsordnung für die Gerichte der I. und II. Instanz (öGeo), wonach die Rubrumsunterschrift auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder an dessen Schluss erfolgen kann. Für das österreichische Verfahrensrecht erübrige sich daher die Diskussion, ob eine Unterschrift den Inhalt des Schriftsatzes räumlich abschließen muss.
Vor diesem Hintergrund können bei Vorliegen einer Rubrumsunterschrift eines österreichischen Rechtsanwalts aus dem entsprechenden Schriftsatz sowohl der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, als auch die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden. Da sich der österreichische Rechtsanwalt einer im österreichischen Recht ausdrücklich vorgesehenen Form der Unterschrift bedient, steht – vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte im Einzelfall – zugleich fest, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass er mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
Obwohl der einschreitende österreichische Rechtsanwalt bei einer Beschwerde – mit Anwaltszwang – den Nachweis eines Einvernehmensanwalts beibringen hätte müssen (§§ 28f dEuRAG), konnte der Antragsgegner – aufgrund des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl BGH, Beschluss vom 6. April 2011 – XII ZB 553/10, NJW-RR 2011, 939 Rn 13) – darauf vertrauen, dass eine Beschwerde auch zu Protokoll gegeben (§ 11 Abs 1 Satz 1 (d)AVAG, § 78 Abs 3 (d)ZPO) und daher ohne das Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann; dies deswegen, da das Landgericht das Verfahren unrichtig nach dem dAVAG durchgeführt hat. 
Der Schriftsatz der Instanzbevollmächtigten des Antragsgegners vom 6. Oktober 2023 ist allerdings als Prozesserklärung unwirksam, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden ist (§ 130d Satz 1 dZPO). Der auf Seiten der Instanzbevollmächtigten des Antragsgegners tätig gewordene österreichische Rechtsanwalt war zur Einreichung der Beschwerdeschrift in elektronischer Form gemäß § 130d Satz 1 dZPO gehalten.
Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form gemäß § 130d Satz 1 dZPO betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen, ihre Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – IX ZB 11/22, ZIP 2023, 92Rn 7 mwN). § 130d Satz 1 dZPO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Vorgabe dabei nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der Zivilprozessordnung gelten (BT-Drucks 17/12634, 28). Diese Vorgaben gelten im Grundsatz auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte im Sinne der §§ 25ff dEuRAG. Ob der dienstleistende europäische Rechtsanwalt der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 dZPO unterliegt, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird der dienstleistende europäische Rechtsanwalt von der Nutzungspflicht ausgenommen (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO45 § 130d Rn 1a; Vollkommer, MDR 2022, 747, 750 [BGH 23. 11. 2021 – VI ZB 69/20]). Überwiegend wird hingegen von einer Nutzungspflicht ausgegangen (Zöller/Greger, ZPO35 130d Rn 3; jurisPK-ERV/Biallaß (2023) § 130d ZPO Rn 11; Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3; ebenso FG Nürnberg, DStRE 2024, 492 [FG Nürnberg 3. 4. 2023–6 V 1330/22] Rn 18f für § 52d Satz 1 FGO).
Die überwiegende Ansicht ist nach Ansicht des BGH richtig: § 27 Abs 1 Satz 1 dEuRAG stellt den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt mit dem in Deutschland niedergelassenen Anwalt im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleich.
Die Gleichstellung bewirkt, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im Grundsatz ebenso wie der in Deutschland niedergelassene der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 dZPO unterliegt. § 130d dZPO soll für Rechtsanwälte und andere vertretungsberechtigte Personen, soweit ihnen ein spezieller, sicherer Übermittlungsweg zu den Gerichten zur Verfügung steht, die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten verpflichtend machen (vgl BT-Drucks 17/2634, 20). § 27a Abs 1 Satz 1 dEuRAG sieht vor, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen kann. Es sollte auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Möglichkeit geschaffen werden, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet zu bekommen (vgl BT-Drucks 18/9521, aaO).
Ein Sachverhalt, der die Annahme einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nahelegen könnte (diesen behindert oder weniger attraktiv macht; vgl EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – C-99/16, NJW 2017, 3285 Rn 26), die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (vgl EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, aaO Rn 34ff), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Erstbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Kontext

Mit Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 12. Dezember 1995 wurde der Antragsgegner in der Republik Österreich zur Begleichung einer Forderung von öS 20.589,20 nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von öS 2.709,68 verpflichtet. Auf Antrag des Antragstellers vom 13. März 2023 hat das Landgericht Traunstein am 20. September 2023 beschlossen, dass der Zahlungsbefehl mit der Vollstreckungsklausel zugunsten des Antragstellers als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin, der H., zu versehen sei. Der Beschluss des Landgerichts ist dem Antragsgegner am 7. Oktober 2023 zugestellt worden. Bereits am 6. Oktober 2023 ging per Telefax (und dann noch am 11. Oktober 2023 per Post) ein Schriftsatz der Instanzbevollmächtigten des Antragsgegners, einer österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaft, beim Landgericht ein. Dem Schriftsatz war ein (vollständiges) Rubrum vorangestellt. Das Rubrum wies die Rechtsanwaltsgesellschaft als Vertreterin des Antragsgegners aus. Die maschinenschriftliche Bezeichnung der Rechtsanwaltsgesellschaft im Rubrum war handschriftlich durch einen Rechtsanwalt der Gesellschaft unterschrieben. Inhaltlich enthielt der Schriftsatz dem Antragsgegner zugeschriebene Mitteilungen, nämlich die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an die Rechtsanwaltsgesellschaft und einen namentlich benannten Rechtsanwalt der Gesellschaft, eine Äußerung zur Sache und den Antrag, die beantragte Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls ab- oder zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Schriftsatz als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 20. September 2023 gewertet und die Sache an das Oberlandesgericht abgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

Anmerkungen

Im vorliegenden Fall – ein österr Titel aus 1995 – waren noch nicht die Rechtsvorschriften des europäischen Zivilprozessrechts (LGVÜ, EuGVÜ oder EUGVVO) anzuwenden, sondern der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. Das LGVÜ war nämlich erst ab 1. 9. 1996 anzuwenden und ist im Verhältnis zu Deutschland später durch EuGVÜ und dann EuGVVO (alt, ab 1. 3. 2002, und neu ab 10. 1. 2015) abgelöst worden. Um einen österr Titel in Deutschland zu vollstrecken, war der Titel somit noch mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (vgl § 725 dZPO). Nachdem die Beschwerde vom BGH nun aus formalen Gründen als unzulässig verworfen wurde, wird der knapp 30-jährige österr Titel in Deutschland zu vollstrecken sein.
In Deutschland ist die Unterschrift am Ende des Schriftsatzes anzubringen (vgl § 130 Nr 6 dZPO) und damit Wirksamkeitsvoraussetzung. Sinn und Zweck ist, dass die Person, die unterzeichnet, identifiziert werden kann und den Inhalt des Schriftsatzes zu verantworten hat (Anders/Gehle/Anders, ZPO83 (2025) § 129 Rn 10ff). Der Rezensent – als in Deutschland ebenfalls niedergelassener Rechtsanwalt – hatte auch (wenn er als Einvernehmensrechtsanwalt für österreichische Rechtsanwälte tätig war) immer wieder auf das Problem der Rubrumsunterschrift österreichischer Rechtsanwälte hinzuweisen. Ob die Zeichnung eines Schriftsatzes in dem seinem Inhalt vorangestellten Rubrum dem deutschen Schriftlichkeitserfordernis genügt, ist in der Rsp unterschiedlich beantwortet worden. Auch die Lehre beurteilt diese Frage nicht einheitlich (dafür Musielak/Voit/Stadler, ZPO22 § 129 Rn 9; dagegen Stein/Jonas/Kern, ZPO, § 130 Rn 21 (Fn 43); wohl auch BeckOK-ZPO/von Selle (2025) § 130 Rn 9; zweifelnd Zöller/Greger, ZPO35 § 130 Rn 11). Verneint worden ist die Einhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses, insbesondere durch zwei ältere Entscheidungen des BGH (Urteil vom 22. April 1960 – IV ZR 294/59, Wolters Kluwer RS 1960, 15080) und des BFH (Urteil vom 29. Juli 1969 – VII R 92/68, BFHE 96, 381). Verwiesen wurde jeweils auf das Erfordernis der Zeichnung unterhalb des (bestimmenden) Inhalts des Schriftsatzes (vgl BGH, Urteil vom 22. April 1960, aaO Rn 9; BFH, aaO, 384ff). In der neueren Rsp wurde die Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses zum Teil für möglich gehalten (BSGE 132, 178 Rn 15ff). Es ist erfreulich, dass nach Ansicht des BGH in der obigen Entscheidung das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt ist, selbst wenn es sich um eine Rubrumsunterschrift von einem österreichischen Rechtsanwalt handelt; und nicht um eine Unterschrift – wie in Deutschland üblich –, die am Ende des Schriftsatzes das Vorbringen abschließt und erst damit als Prozesserklärung des postulationsfähigen Rechtsanwalts gilt.
All das ist freilich (fast) nur noch von rechtshistorischer Relevanz: Gemäß § 174 Abs 4 S 4 dZPO haben alle im Zivilprozess auftretenden Rechtsanwälte einen sicheren Übermittlungsweg zu wählen. In Deutschland ist in § 130d dZPO für Anwälte und andere vertretungsberechtigte Personen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend vorgesehen. Auch das dEuRAG sieht keine Ausnahme vor (vgl § 27 Abs 1 dEuRAG zu den gleichen Rechten und Pflichten wie ein inländischer/deutscher RA), sondern enthält vielmehr in § 27a Abs 1 dEuRAG eine Regelung, wonach der dienstleistende europäische Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) beantragen kann. Der Gesetzgeber, der im Jahr 2018 die passive Nutzungspflicht und im Jahr 2022 die aktive Nutzungspflicht des beA für deutsche Rechtsanwälte einführte, wollte diese Regelung auf die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte angewendet wissen.
Der BGH führt zu Recht aus, dass auch der dienstleistende (europäische – hier: österreichische) Rechtsanwalt das Formerfordernis nach der dZPO einhalten muss, zumal nun auch in Deutschland seit rund dreieinhalb Jahren die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 130d dZPO festgeschrieben ist. Dafür muss er sich einen Zugang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) besorgen (vgl www.bea-brak.de/beaportal/). § 27a dEuRAG sieht dies auch vor. Ein ordnungsgemäß von einem österreichischen Rechtsanwalt gezeichneter (unterschriebener, schriftlicher) Schriftsatz ist daher unzulässig, wenn er nicht die (deutsche) elektronische Form einhält.
Diese Grundsätze der BGH-Entscheidung sind auch auf das umgekehrte Verhältnis Deutschland-Österreich umzulegen. Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG iVm § 40 Abs 4 RL-BA 2015 ist für österreichische Rechtsanwälte die Teilnahme am ERV verpflichtend; das hat der OGH schon vor einigen Jahren auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei Vertretung vor österreichischen Gericht judiziert (1 Ob 116/21x; § 4 EIRAG), für aus dem EU-Ausland niedergelassene Rechtsanwälte ebenfalls (2 Ob 36/15f; § 13 EIRAG); vgl auch Schreiner in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) § 40 RL-BA 2015 Rz 12; Prunbauer-Glaser, ebendort § 4 EIRAG Rz 2. Es ist angezeigt, dass die unteren Instanzen die aus dem Ausland (va Deutschland) vor hiesigen Gerichten auftretenden Rechtanwälte darauf hinweisen, dass ihre (oft noch) mittels Schriftform oder gar noch Telefax eingebrachten Schriftsätze unzulässig sind; die Formgebrechen sind entsprechend zu rügen (zur Verbesserung auffordern) oder diese eventuell sogar als unzulässig zurückzuweisen.

RA Dr. Alexander Wittwer, LL.M.

TWP Rechtsanwälte, Rechtsanwalt in Dornbirn und Ulm