Unternehmensrecht

Zur Verjährung eines Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot im Abtretungsvertrag

AnwBl 2026/189 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik

§ 1489 ABGB

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.
Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu führen. Bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen. Der Geschädigte darf sich aber auch nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Die Kenntnis gilt schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er sie ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können.
Wer die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen – einschließlich einer Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten – deutlich vorzubringen und zu beweisen. Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Glaube, die Kündigung eines Dienstverhältnisses einer ehemaligen Gesellschafterin durch einen nach der Veräußerung der Geschäftsanteile weiterhin als Geschäftsführer der GmbH tätigen, ebenfalls ehemaligen Gesellschafter erfolgte nur zur Umgehung des im Abtretungsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbots, ist als bloße Mutmaßung zu sehen, die die Verjährungsfrist noch nicht auslöst.

OGH 24. 2. 2026, 6 Ob 27/26b (OLG Linz 7. 1. 2026, 2 R 170/25w-37.2)

Kontext

Der Beklagte und seine Schwester waren Mitgesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsanteile sie an die Klägerinnen veräußerten. Im Abtretungsvertrag wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach der Beklagte und seine Schwester sich gegenüber den Klägerinnen verpflichteten, für eine bestimmte Dauer jeden Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen, insb sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Konkurrenzunternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot war eine tatbestandliche Tätigkeit, insofern und sobald deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft von Seiten der Dienst- oder Arbeitgeberin gekündigt oder infolge ungerechtfertigter Entlassung fristlos beendet wurde. Für jeden Verstoß war die Zahlung einer Vertragsstrafe von € 50.000,– vereinbart. Der Beklagte war nach der Veräußerung der Geschäftsanteile weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Er kündigte das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und seiner Schwester am 1. 10. 2020 zum 15. 11. 2020, woraufhin die Schwester im Dezember 2020 einen Geschäftsanteil an einem Konkurrenzunternehmen, was am 26. 1. 2021 in das Firmenbuch eingetragen wurde, erwarb.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es dem Beklagten bei der Kündigung darauf an, seine Schwester vom Konkurrenzverbot zu befreien und ihr so die Möglichkeit zu eröffnen, sich für das damals im Vorgründungsstadium befindliche Konkurrenzunternehmen zu engagieren. Der Vertreter der Klägerinnen erfuhr noch im Jahr 2020 von dieser Kündigung. Er glaubte bereits zum Zeitpunkt, als er von der Kündigung erfuhr, dass diese nur erfolgt war, um das Wettbewerbsverbot zu umgehen. Das Berufungsgericht war der Ansicht, in diesem Glauben des Vertreters der Klägerinnen sei zu diesem Zeitpunkt eine bloße Mutmaßung zu sehen, die die Verjährungsfrist noch nicht ausgelöst habe. Dem Beklagten werde von den Klägerinnen auch nicht die Befreiung der Schwester vom Wettbewerbsverbot vorgeworfen, sondern die Förderung des Konkurrenzunternehmens. Der Verjährungseinwand sei daher nicht stichhaltig.
Laut OGH führt die Revision des Beklagten keine zugkräftigen Argumente ins Treffen, wonach – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – der hier vorliegende Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die unmittelbare oder mittelbare Förderung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beklagten auf sonstige Weise durch Rat und Tat erfordert habe. Zudem muss Kenntnis gem § 1489 ABGB den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen. Aufgrund welcher festgestellter oder behaupteter Umstände die Klägerinnen mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung Kenntnis davon erlangten oder bei angemessener Erkundigung erlangen hätten können, dass der Beklagte durch die Kündigung der Schwester das Konkurrenzunternehmen förderte, legt die Revision ebenfalls nicht dar.

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik

Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien