Zur Unzulässigkeit der Teilungsklage bei letztwillig angeordneter Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft
AnwBl 2026/10 - Thomas Garber
§§ 709, 830, 831, 832 ABGB
Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen und dadurch auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten.
Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar, der nicht nur ausdrücklich getroffen werden, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung gemäß § 863 Abs 1 ABGB zustande kommen kann.
Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, wenn die weitere Erfüllung – aus wichtigen, objektiven (die gemeinschaftliche Sache betreffenden) oder aus subjektiven (die Personen einzelner Teilhaber betreffenden) Gründen – unmöglich oder unzumutbar wird.
Gemäß § 832 ABGB kann die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft den Teilhabern mit den gleichen Wirkungen wie nach § 831 ABGB auch durch Anordnung eines Dritten – unter Lebenden oder von Todes wegen – auferlegt werden.
Unter einer Auflage wird gemäß § 709 ABGB die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird.
Der Teilungsklage steht die Verpflichtung der Parteien zur Fortsetzung der Gemeinschaft als umfassendes Teilungshindernis, das sich hier auch auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch die Begründung von Wohnungseigentum erstreckt, entgegen.
OGH 23. 9. 2025, 5 Ob 25/25z
Kontext
Die Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft, die sie nach dem Tod ihrer Mutter je zur Hälfte geerbt haben. In ihrem Testament hatte die Erblasserin bestimmt, dass die Liegenschaft im Hälfteeigentum ihrer Kinder verbleiben und keiner der beiden Miteigentümer ohne Zustimmung des anderen über sie verfügen dürfe. Weiters hatte sie angeordnet, dass der Sohn die Hausverwaltung führe und die Parteien einander ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuräumen hätten. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum. Der Beklagte wandte ein, es liege ein Teilungsverzicht vor, weil die Erblasserin den Erben die Fortsetzung der Gemeinschaft auferlegt habe. Der OGH führte aus, dass die Erben durch die letztwillige Verfügung der Mutter gemäß § 832 ABGB verpflichtet worden seien, die Gemeinschaft fortzusetzen. Eine solche Fortsetzungspflicht könne – wie jede andere – auch vertraglich zwischen den Teilhabern vereinbart werden; sie könne ausdrücklich oder schlüssig erfolgen und stelle einen obligatorischen Vertrag iSd § 863 ABGB dar. Die Teilungsklage sei daher ausgeschlossen, weil die Erblasserin mit der testamentarischen Auflage (§ 709 ABGB) die Fortsetzung der Gemeinschaft angeordnet habe. Diese Verpflichtung bilde ein umfassendes Teilungshindernis, das sich auch auf die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum erstrecke.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht