Zur Säumnis des Ausschusses im Eintragungsverfahren
AnwBl 2025/200 - Michael Buresch
§ 73 Abs 2 AVG; Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG; § 91 Abs 1 GOG; § 26 Abs 2 und 5, § 28 Abs 1 lit b RAO
Im Verfahren über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nach der RAO besteht keine Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde oder eines Devolutionsantrags an den Obersten Gerichtshof.
Eine Erledigung durch eine Abteilung kommt nur dann in Betracht, wenn diese ohne Ermittlungsverfahren möglich ist. Ein von der Abteilung als unzuständige Behörde dennoch erlassener Bescheid ist aber kein „Nichtbescheid“, sondern ein mittels Vorstellung an das Plenum vernichtbarer Bescheid.
OGH 12. 5. 2025, 19 Ob 1/25y
Aus den Entscheidungsgründen
Mit dem beim OGH eingebrachten und an diesen gerichteten, als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom 9. 1. 2024 (richtig: 2025) begehrten die Antragsteller, der OGH wolle ohne weitere Verzögerung über den Antrag auf Wiedereintragung der Erstantragstellerin als Rechtsanwaltsanwärterin beim Zweitantragsteller in der Sache selbst erkennen und die Erstantragstellerin als Rechtsanwaltsanwärterin beim Zweitantragsteller in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, geführt bei der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: RAK Wien), wiedereintragen. Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass am 22. 1. 2024 bei der RAK Wien ein Antrag auf Wiedereintragung der Erstantragstellerin als Rechtsanwaltsanwärterin beim Zweitantragsteller gestellt worden sei. Über diesen Antrag sei bis zur Einbringung der „Säumnisbeschwerde“ nicht entschieden worden. Durch diese Untätigkeit seien die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv gewährleisteten Recht auf rasche Entscheidung durch die angerufene und zuständige Behörde verletzt worden. Der Erledigung durch die zuständige Behörde seien keine Hindernisse entgegengestanden; die gesetzliche sowie angemessene Erledigungsfrist sei somit abgelaufen. Aus diesen Gründen werde Säumnisbeschwerde erhoben und beantragt, der OGH wolle ohne weitere Verzögerung über den Antrag auf Wiedereintragung der Erstantragstellerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter entscheiden.
Mit seiner Stellungnahme vom 24. 2. 2025 brachte der Ausschuss der RAK Wien, Abteilung IIa, zusammengefasst vor, dass der als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnete Devolutionsantrag entweder an das Verwaltungsgericht oder unter Annahme einer analogen Anwendung der Bestimmungen über den Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG auf Verfahren nach der RAO an den Ausschuss der RAK Wien als Plenum zu richten gewesen wäre. Der beim OGH eingebrachte Antrag sei daher zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 24. 2. 2025 zu 8784/2020 (richtig offenbar: 1678/2024) wies der Ausschuss der RAK Wien, Abteilung IIa, die Anträge der Erstantragstellerin auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gem § 30 Abs 3 RAO und auf Erteilung der kleinen Legitimationsurkunde gem § 15 Abs 3 RAO ab. Mit Schriftsatz vom 7. 3. 2025 er- hoben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Vorstellung an den Ausschuss der RAK Wien und führten darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid vom 24. 2. 2025 nichtig sei. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz wurde auch beim OGH mit der Begründung eingebracht, die Entscheidungsbefugnis sei auf das Höchstgericht übergegangen.
Zur behaupteten Säumnis:
1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bzw Rechtsbehelfs ist das Vorliegen einer Beschwer, also eines Rechtsschutzbedürfnisses des Rechtsmittelwerbers (vgl RS0043815; RS0002495). Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen (vgl 4 Ob 201/24y); andernfalls ist das Rechtsmittel zu- rückzuweisen (RS0041770).
1.2. Die Antragsteller beschweren sich mit ihrem Rechtsbehelf über die Säumnis des Ausschusses der RAK Wien, die dadurch beseitigt werden soll, dass die Entscheidung vom OGH nachgeholt wird.
Da der Ausschuss der RAK Wien den Bescheid zwischenzeitlich, nämlich am 24. 2. 2025, erlassen hat, wurde die von den Antragstellern begehrte Entscheidung bereits nachgeholt. Damit besteht für den vorliegenden Rechtsbehelf keine Beschwer.
1.3. Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, dass die Säumnis deshalb nicht beseitigt worden sei, weil es sich beim erwähnten Bescheid um einen „Nichtbescheid“ handle, zumal dieser von der Abteilung IIa des Ausschusses der RAK Wien erlassen worden sei.
Damit sind die Antragsteller nicht im Recht. Ein als Bescheid intendierter Akt ist nur dann kein Bescheid (bzw ein „Nichtbescheid“), wenn der Akt an Fehlern leidet, die noch schwerer wiegen als jene, bei deren Vorliegen ein Bescheid nach § 68 Abs 4 AVG als nichtig erklärt werden kann. Ein solcher wesentlicher Fehler liegt nur dann vor, wenn nicht einmal die Mindesterfordernisse eines Bescheids erfüllt sind. Zu diesen Mindesterfordernissen zählen die Bezeichnung der „bescheiderlassenden“ Stelle, deren Behördenqualität, die Genehmigung des Aktes entweder durch den Leiter der Behörde selbst oder durch ein zumindest abstrakt genehmigungsbefugtes Organ, der aus dem Spruch hervorleuchtende Bescheidwille und die ordnungsgemäße Unterfertigung (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm § 13 DVG Rz 4 [zu § 68 AVG]).
Der Bescheid der Abteilung IIa des Ausschusses der RAK Wien vom 24. 2. 2025 entspricht diesen Mindesterfordernissen. Wenn von den Antragstellern vorgebracht wird, dass die bescheiderlassende Behörde unzuständig gewesen sei, weil eine Erledigung durch eine Abteilung nur dann in Betracht komme, wenn diese ohne Ermittlungsverfahren möglich sei (§ 26 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit b RAO), ist darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Bescheids durch eine unzuständige Behörde nur zu dessen „Vernichtbarkeit“ führt, diesen aber nicht absolut nichtig macht (VwGH Ra 2023/09/0182). Selbst wenn also im vorliegenden Fall die bescheiderlassende Abteilung nicht zuständig gewesen wäre, läge nur ein bekämpfbarer Bescheid, aber jedenfalls kein „Nichtbescheid“ vor. Die Unzuständigkeit der entscheidenden Abteilung in Bezug auf einen von dieser für den Ausschuss der RAK Wien gefassten Beschluss kann somit nur mittels Vorstellung an den Ausschuss geltend gemacht werden (§ 26 Abs 5 RAO).
Zur Säumnisbeschwerde samt Devolutionsantrag:
2.1. § 30 RAO normiert die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Als Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sieht § 30 Abs 4 RAO das Recht der Beteiligten vor, Berufung an den OGH (7. Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu erheben. § 5a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 RAO ist anzuwenden. Nach § 5a Abs 2 Z 3 RAO sind für das Verfahren vor dem OGH – abgesehen von den speziellen Verfahrensvorschriften nach Abs 2 Z 1 und 2 leg cit – die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG maßgebend, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist (vgl 19 Ob 1/15h; 19 Ob 2/21i). Darüber hinausgehende Verfahrensvorschriften sind für das Verfahren vor dem OGH nicht normiert. Insbesondere sind weder eine Säumnisbeschwerde noch ein Devolutionsantrag an den OGH vorgesehen.
2.2. Bei der vorliegenden „Säumnisbeschwerde“ samt Antrag auf Entscheidung durch den OGH handelt es sich nach Ansicht der Antragsteller um einen Rechtsbehelf, der dazu führen soll, dass der OGH unmittelbar über den Antrag der Erstantragstellerin auf Wiedereintragung als Rechtsanwaltsanwärterin beim Zweitantragsteller inhaltlich entscheidet. Die als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnete Eingabe ist inhaltlich somit einem Devolutionsantrag nachgebildet.
2.3. Nach § 73 Abs 2 AVG kann ein Devolutionsantrag gestellt werden, sodass die Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergeht, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Zwar ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs auch jene Verwaltungsbehörden, die aus dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen sind, hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden haben (VwGH 92/09/0091). Dabei übersehen sie jedoch, dass diese Grundsätze nur in Verwaltungsverfahren gelten, aber nicht auch Fälle betreffen können, in denen eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte besteht. Beim Verfahren vor dem OGH handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, auf das – abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Sonderbestimmungen und den in § 5a Abs 2 Z 3 RAO angeführten Normen des DSt – subsidiär die Bestimmungen des AußStrG und gerade keine verwaltungsbehördlichen Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Schon die Oberste Berufungs- und Disziplinarbehörde für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat entschieden, dass es in einem Verfahren betreffend Entscheidungen der Organe der Rechtsanwaltskammern keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gibt, auf die die Zuständigkeit der Entscheidung gem § 73 Abs 2 AVG übergehen könnte (OBDK Bkv 9/ 92, AnwBl 1993/171), sowie dass ein Devolutionsantrag im Verfahren vor dem Kammerausschuss gesetzlich nicht vorgesehen ist (OBDK Bkv 3/87, AnwBl 1990/93). Zwar ist der Devolutionsantrag nun nicht mehr an „die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“, sondern an die „Berufungsbehörde“ zu richten, doch ist der OGH keine Behörde, sondern ein Höchstgericht.
Eine – sowohl unmittelbare als auch analoge – Anwendung des § 73 Abs 2 AVG scheidet im Bereich der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit somit aus. Für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen gerade keine Anhaltspunkte (vgl 3 Ob 42/23g; 3 Ob 58/23k; 3 Ob 145/ 23d).
2.4. Auch eine Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kommt nicht in Betracht. Nach § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde in einem Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid innerhalb dieser Frist erlassen oder wurde dieser schon vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. Gem § 28 Abs 7 VwGVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Verwaltungsbehörde den Bescheid nicht innerhalb einer bestimmten, vom Verwaltungsgericht festgesetzten Frist erlässt.
Eine analoge Anwendung der Säumnisbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG auf das vorliegende Verfahren würde zu einem system- und gesetzwidrigen Ergebnis führen, zumal in diesem Fall die Verwaltungsgerichte für die Säumnisbeschwerde und in weiterer Folge für die Entscheidung in der Sache selbst zuständig wären. Dies wäre aufgrund der normierten Zuständigkeit des OGH für Berufungen gegen Bescheide im Eintragungsverfahren (§ 5a Abs 1, § 30 Abs 4 RAO) system- und gesetzwidrig.
Die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die zu- ständige Verwaltungsbehörde kann nicht zur Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelinstanz führen. Auch der (analogen) Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG steht die sukzessive Kompetenz des OGH entgegen.
2.5. Einen mit einer „Säumnisbeschwerde“ vergleichbaren Rechtsbehelf sieht auch § 91 Abs 1 GOG vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Für die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag ist nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Das ist etwa im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das diesem übergeordnete Oberlandesgericht (9 Fsc 1/24g; 3 Fsc 2/19b ua). Der OGH hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts daher unabhängig davon nicht zu überprüfen, ob dieses in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll (RS0124715). Der OGH ist gerade kein dem Ausschuss der RAK „übergeordneter Gerichtshof“.
Eine – unmittelbare oder analoge – Anwendung des § 91 GOG scheitert somit ebenfalls an der sukzessiven Kompetenz, zumal im vorliegenden Fall kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls) säumig ist.
2.6. Bei sukzessiver Zuständigkeit muss die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung auch im Fall der Säumnis der Verwaltungsbehörde im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein (vgl 4 Ob 163/1 9b). Dies ist hier nicht der Fall. Ob allenfalls im Verwaltungsweg ein Rechtsbehelf gegen die behauptete Säumnis von Organen der Rechtsanwaltskammern zur Verfügung steht, muss hier nicht geprüft werden.
Anmerkungen
Die Entscheidung behandelt sehr ausführlich die Frage, welche Möglichkeiten Eintragungswerber und Eintragungswerberinnen haben, sich gegen die (behauptete) Untätigkeit des Ausschusses zu wehren. Das ernüchternde und rechtsstaatlich höchst unbefriedigende Ergebnis: Keine! Diese der sukzessiven Kompetenz zwischen Selbstverwaltungsbehörde und Gerichtsbarkeit geschuldete Lücke konnte vom OGH auch nicht durch Analogie geschlossen werden, da ihm die Schaffung neuer Zuständigkeitstatbestände verwehrt ist. Die vom Ausschuss im Verfahren vertretene Auffassung, dass die Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu richten wäre, würde zu dem paradoxen und nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass dann dieses und nicht der OGH für Eintragungssachen zuständig wäre. Dagegen hatte die Rechtsanwaltschaft anlässlich der Abschaffung der OBDK im Jahr 2013 massiv interveniert.
Eine Sanierung dieser Gesetzeslücke erscheint geboten, doch wie kann diese aussehen? Wohl nicht dadurch, dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bei Untätigkeit des Ausschusses an den OGH über- geht, der primär Rechtsmittel- und nicht Tatsacheninstanz ist. Es kann nicht sein, dass der Ausschuss die ihm obliegende Ermittlungstätigkeit nach oben delegiert.
Eine Möglichkeit wäre die Schaffung eines dem § 91 GOG nachgebildeten Fristsetzungsantrags. Natürlich ist ein solcher Fristsetzungsantrag kein „Allheilmittel“, aber doch besser als das Fehlen jeglichen Rechtsbehelfs.
Der Entscheidung ist weiters zu entnehmen, dass die Entscheidung von einer Abteilung des Ausschusses nachgeholt wurde. Dabei wurde von der RAK aber übersehen, dass die Abteilung nur dann entscheiden darf, wenn dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist, was hier gerade nicht der Fall war.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH