Zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 2 RAO
AnwBl 2025/241 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§ 5 Abs 2 RAO
Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines die Wiedereintragung begehrenden ehemaligen Rechtsanwalts ist eine Evaluierung erforderlich, ob sein früheres Fehlverhalten auf das Fehlen eines integren Charakters oder eine generelle fehlende Eignung für die beruflichen Erfordernisse oder auf eine spezifische, vom Eintragungswerber unverschuldete und mittlerweile nicht mehr vorliegende Situation zurückzuführen ist.
OGH 14. 7. 2025, 19 Ob 2/25w
Kontext
Der Berufungswerber, ehemaliger Rechtsanwalt, beantragte nach Insolvenz und Verzicht auf seine Berufsausübung erneut die Wiedereintragung. Die RAK wies den Antrag wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab und verwies auf Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten, pflichtwidrige Treuhandabwicklungen, Verletzungen der Kliententreue, fehlende Kooperation sowie ungetilgte Verbindlichkeiten. Der Berufungswerber machte in seiner Berufung geltend, sein Fehlverhalten sei krankheitsbedingt gewesen und er habe seine Erkrankung überwunden.
Die Berufung war im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrags berechtigt: Nach § 5 Abs 2 RAO ist neben fachlicher Sachkunde zwar auch charakterliche Integrität erforderlich, ergibt sich jedoch, dass diese auf einer schweren Erkrankung beruhten, fehlt es an einem vorwerfbaren Charaktermangel. Im fortgesetzten Verfahren sind daher insbesondere medizinische Gutachten zur Erkrankung und deren Folgen sowie Nachweise zur finanziellen Stabilität einzuholen.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Der Fall ist weniger in rechtlicher als in medizinischer Hinsicht bemerkenswert: Schon zu 19 Ob 2/16g (AnwBl 2017, 380, Buresch) hatte der OGH entschieden, dass eine psychische Erkrankung, die dazu führt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr Fehlverhalten nicht erkennen konnten, einer späteren Wiedereintragung in die Liste – positive Zukunftsprognose vorausgesetzt – nicht entgegensteht.
CIPD (Chronisch Inflammatorische Demyelinisierende Polyneuropathie), worauf sich der Eintragungswerber berufen hatte, ist aber keine psychische Erkrankung, sondern eine sehr selten auftretende entzündliche Erkrankung des peripheren Nervensystems, die zu einer Schwächung der Beine und der Arme führen kann. Ob diese Erkrankung den Berufungswerber daran hinderte zu erkennen, dass er nicht mehr in der Lage war, seine anwaltlichen Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen und ob sich sein Zustand inzwischen gebessert hat, wird durch ein Gutachten im zweiten Rechtsgang zu klären sein. Diesem darf mit Spannung entgegengesehen werden: CIPD galt bisher als unheilbar!
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH