Zur prozessualen Stellung des Unterbestandnehmers im Verfahren zwischen dem Hauptbestandgeber und Hauptbestandnehmer
AnwBl 2025/214 - Thomas Garber
§§ 20, 568 ZPO
Der Untermieter wäre auch dann, wenn er dem Verfahren zwischen Vermieter und Hauptmieter unbedingt beigetreten wäre, und unabhängig davon, ob sein Beitritt zu einer streitgenössischen oder bloß einfachen Nebenintervention geführt hätte (was daher offenbleiben kann), an den Rechtsmittelverzicht des Hauptmieters gebunden gewesen.
OGH 25. 2. 2025, 1 Ob 21/25g
Aus den Entscheidungsgründen
1. Vorauszuschicken ist, dass ein Streitbeitritt jedenfalls nach überwiegender Lehre auch gemeinsam mit einem Wiedereinsetzungsantrag erklärt werden kann (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 [2015] § 146 ZPO Rz 2; dieselbe, Die Nebenintervention im Zivilprozess [1993] 46; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] §§ 148–149 ZPO Rz 1; auch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II [1962] 213, schließt dies erkennbar nur für den Fall aus, dass die Entscheidung der Hauptpartei gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei).
2. Ob die Beitrittserklärung des Einschreiters unbedingt oder bloß bedingt (mit Stattgabe seines Wiedereinsetzungsantrags) erfolgte, spielt für die Beurteilung der Berufungslegitimation des Einschreiters im Ergebnis keine Rolle.
3. Bei Annahme einer (innerprozessual; vgl RS0037502) bedingten Beitrittserklärung hätte dem Einschreiter – wovon das Berufungsgericht ausging – schon mangels Eintritts der Bedingung die Legitimation zur Einbringung seiner Berufung gefehlt.
4. Wäre hingegen – worauf sich der Rekurs ausschließlich stützt – eine unbedingte Beitrittserklärung anzunehmen, ergäbe sich die fehlende Berufungslegitimation hingegen aus dem Rechtsmittelverzicht der beklagten Partei:
4.1. Ein eigenständiges (1 Ob 145/02h mwN) Rechtsmittelrecht trotz Rechtsmittelverzichts seiner „Hauptpartei“ könnte einem Nebenintervenienten nur als streitgenössischem Nebenintervenienten gemäß § 20 ZPO zustehen (RS0035505). Der einfache Nebenintervenient kann – weil er nur zur Unterstützung seiner Partei tätig werden und keine Prozesshandlungen kraft eigenen Rechts vornehmen kann (RS0035474; 5 Ob 8/19s) – ein wirksames Rechtsmittel nur erheben, wenn die Partei, der er beitrat, darauf weder verzichtet noch ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat (RS0035520).
4.2. Eine streitgenössische Nebenintervention iSd § 20 ZPO liegt vor, wenn das Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist. Nun sieht zwar § 568 ZPO vor, dass eine gegen den Bestandnehmer erwirkte Aufkündigung auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar ist. Allerdings wird dies nicht als Rechtskrafterstreckung, sondern nur als Hinweis auf die tatsächlichen Auswirkungen der Beendigung des Hauptbestandvertrags gegenüber dem Unterbestandgeber verstanden (Iby in Fasching/Konecny3 [2019] § 568 ZPO Rz 11; Frauenberger in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 568 Rz 3 mwN). Dem entspricht die Judikatur, wonach die von § 568 ZPO erfassten Personen mangels Rechtskrafterstreckung nicht Partei des Exekutionsverfahrens sind (RS0000352 [insb T 4]; vgl auch den Hinweis in 8 Ob 300/98w auf das vom Hauptmietverhältnis unabhängige Schuldverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter).
4.3. Dennoch qualifiziert die (ältere) Rechtsprechung den Beitritt eines Untermieters als streitgenössische Nebenintervention (so bereits Rv I 118/20, SZ 2/36; Plenarbeschluss zu Präs. 779/27, Judikat Nr 31 [neu], SZ 10/55 [jeweils unter Bezugnahme auf § 568 ZPO]; 3 Ob 721/51, SZ 24/341; 8 Ob 56/66 [jeweils ohne inhaltliche Begründung]). Die herrschende Lehre nimmt hingegen eine Stellung als einfacher Nebenintervenient an (etwa Oberhammer, Das Auftragsverfahren in Bestandstreitigkeiten [1992] insb 188f; Frauenberger in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 568 Rz 4 mwN; siehe aber noch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band IV [1971] 674: „dem streitgenössischen Nebenintervenienten weitgehend angenäherte Stellung“).
4.4. Bereits zu Präs. 779/27 (Judikat Nr 31 [neu], SZ 10/55) hob der OGH aber hervor, dass der Hauptmieter über seine Mietrechte zum Nachteil des Untermieters (auch prozessual) verfügen kann und solche Verfügungen diesen binden (idS etwa auch 3 Ob 721/51; 2 Ob 241/50, MietSlg II/52; 8 Ob 56/66). Daraus wurde abgeleitet, dass der Hauptmieter auch ein vom Untermieter als Nebenintervenient erhobenes Rechtsmittel wirksam zurückziehen oder ein solches durch eine Verzichtserklärung unwirksam machen kann (3 Ob 721/51, SZ 24/341; 7 Ob 681/89 [zustimmend Strigl, ecolex 1990, 31]; siehe auch Kocevar, Die Stellung des Untermieters bei Auflösung des Hauptmietvertrags, ImmZ 1956, 131 [132]; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV [1971] 674; zur Bindung des beigetretenen Untermieters an den Verzicht des Hauptmieters auf Einwendungen etwa bereits Ob II 244/25, SZ 7/111; Präs. 779/27, Judikat Nr 31 [neu], SZ 10/55; 2 Ob 241/50, MietSlg II/52; zur Bindung an ein zwischen den Parteien vereinbartes Ruhen 8 Ob 56/66). Wenngleich die (ältere) Rechtsprechung den Untermieter als streitgenössischen Nebenintervenienten einordnet, gewährt sie diesem wegen seiner materiell-rechtlichen Sonderbeziehung zur Hauptpartei also gerade nicht jene prozessualen Rechte, die mit dieser Stellung sonst einhergehen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Prozess gegen den Willen des Hauptmieters fortzusetzen (Koller in Kodek/Oberhammer [2023] § 568 ZPO Rz 7). Dies muss für jeden Nebenintervenienten gelten, der (wie der Einschreiter) sein Recht am Mietobjekt vom Hauptbestandnehmer ableitet, auch wenn er (allenfalls) nicht dessen Untermieter ist.
4.5. Davon ausgehend wäre der Einschreiter aber auch dann, wenn er dem Verfahren – wie er in dritter Instanz behauptet – unbedingt beigetreten wäre, und unabhängig davon, ob sein Beitritt zu einer streitgenössischen oder bloß einfachen Nebenintervention geführt hätte (was daher offenbleiben kann), an den Rechtsmittelverzicht der beklagten Partei – auf deren Seite er zweifellos beitreten wollte – gebunden gewesen.
Anmerkungen
Die Frage, welche prozessuale Stellung dem Unterbestandnehmer im Verfahren zwischen dem Hauptbestandgeber und Hauptbestandnehmer, welche das Bestehen oder die Auflösung des Hauptbestandvertrags iSd § 560 ZPO betreffen, zukommt, wird von Lehre und Rsp divergierend beurteilt. Unstrittig ist lediglich, dass der Unterbestandnehmer diesem Verfahren auf Seiten des Hauptbestandnehmers als Nebenintervenient beitreten kann 1 – und zwar selbst dann, wenn der Hauptbestandnehmer von der ihm nach § 562 ZPO eingeräumten Möglichkeit, Einwendungen gegen die Aufkündigung (etwa wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes oder formeller Mängel) keinen Gebrauch macht. 2
Nach der – zumindest älteren – Rsp 3 nimmt der Unterbestandnehmer im Verfahren zwischen Hauptbestandgeber und Hauptbestandnehmer die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten ein. Begründet wird dies idR mit § 568 ZPO, der ua ausdrücklich anordnet, dass eine gegen den Hauptbestandnehmer erwirkte Aufkündigung, Entscheidung oder Verfügung auch gegenüber dem Unterbestandnehmer „wirksam und vollstreckbar“ ist. Da nach § 20 ZPO eine streitgenössische Nebenintervention besteht, wenn das in einem Prozess ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, sieht der OGH die Voraussetzungen für die streitgenössische Nebenintervention als erfüllt an. Gleichwohl werden dem Unterbestandnehmer aufgrund seiner materiell-rechtlichen Sonderbeziehung zur Hauptpartei und weil die Verfügung über das Bestandrecht weiterhin dem Hauptbestandnehmer vorbehalten bleibt, 4 nicht die vollen prozessualen Befugnisse eines streitgenössischen Nebenintervenienten eingeräumt. Anerkenntnis, Verzicht oder Rechtsmittelrücknahme des Hauptbestandnehmers wirken unmittelbar zu Lasten des Unterbestandnehmers, der das Verfahren daher nicht gegen den Willen der Hauptpartei fortsetzen kann. IdZ führt Holzhammer 5 aus, dass die Rechtsprechung dem Unterbestandnehmer zwar formal die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zuerkenne, ihn aber nach und nach der Vorzüge der streitgenössischen Nebenintervention entkleide, bis davon nichts mehr übrigbleibe. Die Rechtsprechung schafft demnach einen streitgenössischen Nebenintervenienten ohne streitgenössische Rechte.
Vor diesem Hintergrund qualifiziert die hL 6 den Unterbestandnehmer als einfachen Nebenintervenienten. Dem ist zuzustimmen. Nach § 20 ZPO liegt eine streitgenössische Nebenintervention nämlich nur dann vor, wenn das im Hauptverfahren ergehende Urteil auch im Verhältnis zwischen Nebenintervenienten und Gegner der Hauptpartei kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift rechtliche Wirkung entfaltet. Gerade dies fehlt im Verhältnis zwischen Hauptbestandgeber und Unterbestandnehmer: § 568 ZPO ordnet nämlich gerade keine Rechtskrafterstreckung an. 7 Mit Wirksamkeit ist lediglich gemeint, dass die Beendigung des Hauptmietvertrags auch gegenüber dem Unterbestandnehmer materielle bzw tatsächliche Auswirkungen entfaltet. 8
Zwar divergieren Rechtsprechung und Literatur in ihrer begrifflichen Einordnung, in der praktischen Konsequenz – der weitgehenden Abhängigkeit des Unterbestandnehmers von den Prozesshandlungen des Hauptbestandnehmers – gelangen sie jedoch zu weitgehend deckungsgleichen Ergebnissen. 9 Selbst wenn man eine streitgenössische Nebenintervention annähme, wäre der Unterbestandnehmer (aufgrund der von der Rechtsprechung vorgenommenen Einschränkung) durch den Rechtsmittelverzicht des Hauptbestandnehmers gebunden gewesen. Aus diesem Grund hat der OGH in der vorliegenden Entscheidung die Einordnung letztendlich offengelassen. Dogmatisch überzeugt die Qualifikation des Unterbestandnehmers als einfacher Nebenintervenient. Ihm die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten einzuräumen und ihm gleichzeitig sämtliche Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten zu versagen, ist inkonsequent und begrifflich unsauber. Die vorliegende Entscheidung schafft daher keine dogmatische Klarheit, bestätigt aber die Abhängigkeit der Stellung des Unterbestandnehmers: Er kann das Verfahren nicht gegen den Willen des Hauptbestandnehmers fortführen.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
1Iby in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen V/43 (2023) § 568 ZPO Rz 16; Koller in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON (2023) § 568 ZPO Rz 7 jeweils mwN.
2 RIS-Justiz RS0035992.
3 OGH 1 Rv 118/20 SZ 2/36; OGH 8 Ob 56/66 SZ 29/49 JBl 1966, 569 = RZ 1966, 123; LGZ Wien 41 R 454/88 MietSlg 40.746; so auch Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß (1963) 433.
4 Vgl OGH 3 Ob 721/51 SZ 24/341.
5Holzhammer, Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei (1966) 170.
6Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 20 ZPO Rz 10; Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113, 141 (147); Oberhammer, Das Auftragsverfahren in Bestandstreitigkeiten (1992) 184; aA Petschek/Stagel, Zivilprozeß 433.
7Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß (1993) 210; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 20 ZPO Rz 2; Oberhammer, Auftragsverfahren 155ff.
8 Siehe auch Frauenberger in Rechberger/Klicka, ZPO5 (2019) § 568 Rz 3.
9Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 20 ZPO Rz 10; Kulhanek in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2 (2024) § 568 ZPO Rz 8.