Zivilverfahrensrecht

Zur Parteifähigkeit von Kapitalgesellschaften nach Löschung im Firmenbuch

AnwBl 2025/218 - Thomas Garber

Art 6 EMRK; § 1 ZPO; §§ 155ff ZPO

Eine Kapitalgesellschaft verliert nach herrschender Ansicht ihre Parteifähigkeit mit ihrer Vollbeendigung, die ihre Vermögenslosigkeit und (kumulativ) ihre Löschung im Firmenbuch voraussetzt.
Die Löschung aus dem Firmenbuch allein bewirkt den Verlust der Parteifähigkeit noch nicht. Die Gesellschaft besteht vielmehr solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Auch wenn die Löschung nur deklarativ wirkt, trägt sie fürs Erste und bis zu ihrer Entkräftung die Vermutung der Vermögenslosigkeit in sich. Verfolgt die Gesellschaft selbst noch einen (vermögenswerten) Leistungsanspruch (etwa in einem Aktivprozess) ist Vollbeendigung nicht eingetreten und die Gesellschaft wegen des behaupteten Anspruchs noch nicht vollständig abgewickelt; die Vermutung der Vermögenslosigkeit greift dann nicht. Dies wird auch für den Fall der Einwendung einer Gegenforderung vertreten.
Vermögenswerte Ansprüche, die die Vollbeendigung widerlegen, können etwa Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren und auch solche gegen andere Dritte sein, es sei denn die Gesellschaft könnte durch eine Prozessführung Aktiva gar nicht mehr in ihren Besitz nehmen, weil ihre Forderungen bereits gepfändet sind; damit würde nämlich der Anspruch kein verwertbares Vermögen der Gesellschaft darstellen. Es muss sich also – behauptetermaßen – um bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbares Vermögen bzw um zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignetes Vermögen, somit verteilungsfähige Aktiva, handeln. Vermögen in diesem Sinne ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist.
Nach neuerer Rechtsprechung steht der Vermutung der Vermögenslosigkeit und damit der Vollbeendigung der gelöschten Kapitalgesellschaft ein bloß möglicher und noch ungewisser Kostenersatzanspruch (im Passivprozess) nicht entgegen.
Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 8 ObA 2344/96f (SZ 71/175 = JBl 1999, 268 [Oberhammer] = GesRZ 1999, 34 [Dellinger]) vertritt der OGH die Auffassung, dass eine vollbeendete Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mehr parteifähig ist, es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK unvereinbar wäre, wenn die Beklagte durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger bei Gericht geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren deshalb auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist – bei gegenseitiger Kostenaufhebung nach § 51 Abs 2 ZPO – die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Der Kläger hat somit (in einer solchen Situation) ein Wahlrecht.

OGH 3. 7. 2025, 6 Ob 92/25k

Kontext

Die Zweitbeklagte, eine GmbH, war im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht worden; die Klägerin erlangte hiervon erst im Berufungsverfahren Kenntnis und erklärte ausdrücklich, das Verfahren gegen die Gesellschaft nicht fortsetzen zu wollen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zwar auf Begehren des Klägers fortzusetzen, unterbleibt ein solches Begehren jedoch, ist die Klage bei gegenseitiger Kostenaufhebung zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären. Der Wegfall der Parteifähigkeit ist dabei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Zweitbeklagte berief sich auf angebliches Vermögen in Form zweier beim Erstgericht anhängiger Aktivprozesse mit einem behaupteten Gesamtstreitwert von rund € 35 Mio. Der OGH stellte jedoch klar, dass daraus kein verwertbares Aktivvermögen erwächst: Im ersten Verfahren werde Zahlung von Schadenersatz an den dortigen Erstkläger, den hier Erstbeklagten, nicht aber an die Zweitbeklagte begehrt, und zusätzlich die urteilsmäßige Feststellung verfolgt, dass aus dem Zeichnungsvertrag keine Verpflichtungen der Kläger (hier Beklagten) gegenüber der Beklagten (hier Klägerin) bestehen würden. Der Umstand, dass nach erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens lediglich feststehe, dass die Zweitbeklagte keine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus dem Zeichnungsvertrag treffe, belege jedoch kein Aktivvermögen im Sinne der Rechtsprechung. Gleiches gelte für das zweite Verfahren, in dem Erst- und Zweitbeklagte die Aufhebung des Zeichnungsvertrags und eine Feststellung, dass keine Verpflichtungen der Kläger (hier Beklagten) gegenüber den in jenem Verfahren fünf beklagten Parteien (darunter auch die hier als Klägerin auftretende Partei) bestehen, begehren. Auch daraus ergebe sich kein bilanzierungsfähiges und verwertbares Vermögen.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht