Zur nachträglichen Genehmigung einer Vertretung ohne Vollmacht und materiellen Doppelvertretung
AnwBl 2025/202 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§§ 9, 10 RAO; §§ 6, 7 und 10 RL-BA 2015
Eine allenfalls anfängliche Vertretung ohne Vollmacht ist nicht disziplinär, wenn aus den Umständen eine nachträgliche Genehmigung durch den vertretenen Mandanten ableitbar ist.
Eine Interessenkollision iS des Verbots der materiellen Doppelvertretung scheidet aus, wenn kein tatsächlicher Zusammenhang festgestellt wurde.
OGH 9. 1. 2025, 21 Ds 1/24w
Aus den Entscheidungsgründen
Nach der unwiderlegten Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten hat S*, ein ständiger Mandant und persönlicher Freund, ihm den Originalzahlungsbefehl mit dem Bemerken übergeben, dass sich der Beklagte V* wegen eines Auslandsaufenthalts „nicht um die Sache kümmern“ könnte und – letztlich in dessen Auftrag – zu verhindern sei, dass der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachse. Unter einem möge um eine Ratenvereinbarung mit der klagenden Partei eingekommen werden.
Die Berufung wendet zutreffend ein, dass in diesem Verhalten des Disziplinarbeschuldigten weder ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO noch § 7 RL-BA 2015 erblickt werden kann, zumal überdies die in der Folge tatsächlich getroffene Ratenvereinbarung lange Zeit hindurch von V* eingehalten wurde [. . .], sodass im Übrigen selbst im Fall einer anfänglichen Vertretung ohne Vollmacht und Auftrag ab Zahlung der ersten Rate von einer nachträglichen Genehmigung des Einschreitens des Disziplinarbeschuldigten durch V* auszugehen wäre. Zum Schuldspruch zu 2./ (unzulässigerweise – weil gegen die Bestimmungen der §§ 9, 10 RAO und §§ 6, 10 RL-BA 2015 verstoßend – in den Verfahren * und * jeweils des Landesgerichts S* gegen V* vertreten, obwohl er zuvor am 10. 1. 2019 eine Treuhandschaft als Treuhänder für V* als Auftraggeber übernommen hat, wonach er 20% der Anteile an der E* in Ungarn treuhändig für V* verwalten sollte) weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen des Disziplinarrats die Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der „materiellen“ Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO) nicht tragen, weil sich diesen nicht entnehmen lässt, dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst für eine und dann in der- selben oder einer zusammenhängenden Sache gegen diese Partei anwaltlich tätig geworden ist. Konstatierungen, dass die Klagsführungen (auf Zahlung von 1 Mio Euro bzw auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung) jeweils des Landesgerichts S* in einem Konnex zur Treuhandschaft stünden, hat der Disziplinarrat nicht getroffen. Angesichts der nicht effektuierten, V* – aus nicht vom Disziplinarbeschuldigten zu vertretenden Gründen – erst nach der Klagseinbringung zugegangenen Treuhandvereinbarung fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis an einer Sachverhaltsbasis, die bei objektiver Betrachtung befürchten ließe, der Disziplinarbeschuldigte wäre gegenüber einem seiner beiden Mandanten in Folge des anderen Mandats nicht mit dem erforderlichen Eifer, der gebotenen Treue und Gewissenhaftigkeit (§ 9 Abs 1 RAO) tätig geworden (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 23).
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Nach § 7 RL-BA 2015 dürfen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Auftrag und Vollmacht „in der Regel“ nur von demjenigen annehmen, dessen Interessen ihnen anvertraut wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen von einem Dritten keine Aufträge erteilt werden, die dem Willen des betroffenen Mandanten bzw der betroffenen Mandantin nicht entsprechen. Immerhin treffen den Rechtsanwalt bzw die Rechtsanwältin bei Übernahme des Mandats gegenüber dem Klienten bzw der Klientin auch Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Der OGH macht mit der vorliegenden Entscheidung von dieser Regel dann eine Ausnahme, wenn der Auftrag zwar zunächst von einem Dritten erteilt, dann aber von dem Mandanten bzw der Mandantin nachträglich zumindest schlüssig genehmigt wurde. Dabei berücksichtigt er zugunsten des beschuldigten Rechtsanwalts offenbar auch den Um- stand, dass bis zu einem gewissen Grad „Gefahr in Verzug“ vorgelegen sein dürfte, damit ein Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwächst. Offen bleibt aber, warum es dem Rechtsanwalt im Zeitalter von E-Mail und Mobiltelefon nicht möglich gewesen sein soll, mit dem Mandanten kurzfristig Kontakt aufzunehmen, wie er seine Hinweis- und Aufklärungspflichten wahrgenommen hat und ob es ihm nicht auch schon früher möglich gewesen wäre, eine (nachträgliche) Genehmigung des erhobenen Einspruchs einzuholen. Auch dass der OGH die spätere Klagsführung gegen seinen Mandanten über 1 Mio Euro nicht beanstandete, erstaunt auf den ersten Blick. Allerdings geht aus der Entscheidung der zeitliche Zusammenhang nicht hervor, insbesondere, ob der RA zum Zeitpunkt dieser Klagseinbringung seinen Mandanten noch im Verfahren vor dem Bezirksgericht über den von ihm beeinspruchten Zahlungsbefehl vertrat und ob hier ein inhaltlicher Zusammenhang bestand. Die Klagsführung trotz der beabsichtigten, aber nicht zustande gekommenen Übernahme einer Treuhandschaft durch den Rechtsanwalt (obwohl der Treuhandvertrag schon von ihm unterfertigt wurde) ist zwar optisch unschön. Wenn die Klagsführung aber mit der Treuhandschaft in keinem Zusammenhang stand, der zu einer Interessenkollision führen konnte (zumindest hat dies der Disziplinarrat nicht festgestellt), wird die Entscheidung aber im Ergebnis insofern nicht zu beanstanden sein.
Zur Frage der Doppelvertretung siehe im Übrigen auch die gleichzeitig veröffentlichte E OGH 20 Ds 4/24d.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH