Zur Haftung eines Vorstandsvorsitzenden für irreführende Werbebroschüren und Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht
AnwBl 2025/224 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik
§§ 874, 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2, § 1301 ABGB; § 48a Abs 1 Z 2 lit c, § 48d Abs 1 BörseG
Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gem § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gem § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war.
Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund infrage.
Ein Vorstandsvorsitzender haftet für unrichtige Ad-hoc-Meldungen, die er kannte und genehmigte, obwohl er wusste, dass ein wesentlicher Teil der Kapitalerhöhungen nicht am Markt platziert, sondern aus Geldern der Emittentin finanziert wurde.
OGH 3. 7. 2025, 6 Ob 81/25t (OLG Wien 9. 12. 2024, 1 R 163/24h)
Kontext
Die Klägerin erwarb als Anlegerin aktienvertretende Zertifikate (weiters MEL-Zertifikate), die von einer Gesellschaft anstelle von Aktien ausgegeben und von einer Bank (bzw der ihr unterstellten Vertriebsgesellschaft) vertrieben wurden. Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der Bank und Aufsichtsratsmitglied der Vertriebsgesellschaft. Die Bank verpflichtete sich dazu, sämtliche bei Kapitalerhöhungen der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere zu übernehmen, sofern diese nicht von Dritten gezeichnet wurden. Die Übernahmeverpflichtung wurde iwF auf eine andere Gesellschaft (weiters SAVV) übertragen. Der Erwerb der Anteile wurde mit Geldern der Emittentin finanziert. In den Kapitalmarktprospekten aus dem Jahr 2005 wurde zwar die Übernahmeerklärung der Bank offengelegt, nicht jedoch, dass die Platzierungsgarantien mit Geldern der Gesellschaft finanziert wurden. Ebenso wenig wurde die Anteilshöhe der in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten Kapitalerhöhungen der Gesellschaft neu ausgegebenen Zertifikate, die nicht am Markt bei Dritten platziert wurden, sondern von der SAVV erworben wurden, in den Ad-hoc-Meldungen angegeben.
Im Übrigen erstellte eine Angestellte der Bank wiederholt Werbebroschüren für den Verkauf der MEL-Zertifikate, welche erst nach Genehmigung durch den Beklagten in dessen Funktion als Vorstandsmitglied veröffentlicht wurden. In diesen wurden die MEL-Zertifikate unrichtig als „Aktien“ bezeichnet. Weiters wurde mit der Aussage, die MEL-Zertifikate seien eine „sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte“ der falsche Eindruck erweckt, dass diese Wertpapiere nicht den Schwankungen des Aktienmarkts unterliegen würden und daher sicherer als andere seien, wodurch das mit den MEL-Zertifikaten verbundene Risiko als deutlich geringer als jenes in Aktien dargestellt wurde.
Der Beklagte genehmigte sowohl die irreführenden Werbebroschüren als auch die Ad-hoc-Meldungen, die die Wertpapiere als sicher darstellten und falsche Angaben über die Platzierung von Kapitalerhöhungen enthielten. Die Klägerin begehrte Schadenersatz vom Beklagten, da sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht in die MEL-Zertifikate investiert hätte.
Zur Haftung eines Vorstandsvorsitzenden aufgrund irreführender Werbebroschüren:
Der OGH hielt einerseits fest, dass ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers als Haftungsgrund infrage komme. Der Beklagte könne als Vorstandsvorsitzender der für die irreführenden Werbeunterlagen verantwortlichen Bank bei entsprechendem Vorsatz gem § 1301 ABGB Mit- oder Beitragstäter eines nach §§ 874, 1295 Abs 2 oder § 1300 Satz 2 ABGB verpönten Verhaltens sein. Die Verbreitung der Broschüren stelle eine aktive Beitragshandlung dar, zumal der Beklagte das Marketingkonzept mitgestaltete und im Namen der Bank – entgegen seiner Pflicht – bei bekanntermaßen irreführenden Angaben die Zustimmung zur Verwendung jedweden Marketing-, Werbe- bzw Informationsmaterials hätte verweigern müssen.
Der OGH sah hierin die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegenüber der klagenden Anlegerin gem §§ 874, 1301 ABGB aufgrund Beihilfe an der irreführenden Werbung erfüllt. Er habe die Werbemaßnahmen in seiner Funktion als Vorstand gebilligt und zudem gewusst, dass diese zur Irreführung der Anleger geeignet seien. Zudem nahm er es billigend in Kauf, dass Anleger aufgrund der Angaben in den Werbebroschüren Wertpapiere erwerben würden, die sie bei richtiger Information über die Sicherheit dieser Wertpapiere nicht erworben hätten.
Zur Haftung eines Vorstandsvorsitzenden aufgrund Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht:
Andererseits sei auch der Inhalt der Ad-hoc-Meldungen unrichtig, da ein relevanter Prozentsatz der ausgegebenen Wertpapiere nicht am Markt bei Dritten, sondern bei der SAVV platziert und mit Geldern der Emittentin selbst durchgeführt wurde. Dies stelle eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information iSd § 48a Abs 1 Z 1 iVm § 48d Abs 1 BörseG dar. Darüber hinaus seien die Ad-hoc-Meldungen irreführend iSd § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG.
Laut OGH hafte der Beklagte gegenüber der klagenden Anlegerin auch gem §§ 874, 1301 ABGB aus Beihilfe zur Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht der Gesellschaft. Er habe die Meldungen in seiner Funktion als Vorstand der Bank gekannt bzw genehmigt und wusste, dass die falschen Informationen in den Ad-hoc-Meldungen zur Irreführung der Anleger geeignet waren. Er wollte, dass Anleger aufgrund der in den Ad-hoc-Meldungen enthaltenen unrichtigen Informationen davon ausgehen, dass die Kapitalerhöhungen zur Gänze am Markt platziert wurden und hierdurch den Eindruck einer starken Nachfrage nach den Zertifikaten schaffen, wodurch die Anleger eine Investitionsentscheidung treffen, die sie bei Kenntnis der nicht platzierten Kapitalerhöhungen und der Rückkäufe nicht gewollt hätten.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien