Zivilverfahrensrecht

Zur Geltendmachung des Absonderungsrechts nach § 157 VersVG im unterbrochenen Schadenersatzprozess

AnwBl 2026/127 - Thomas Garber, Philipp Strasser, Gregor Pömer

§§ 110, 113 IO; § 157 VersVG

Im Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kann der Kläger das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochene Verfahren – nach Bestreitung seiner angemeldeten Forderung in der Prüfungstagsatzung – damit gem § 113 IO als Prüfungsprozess nach § 110 IO fortsetzen oder sich alternativ auf das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG stützen und das unterbrochene Verfahren unter Einschränkung des Klagebegehrens auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer fortsetzen.
Der Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters in der Prüfungstagsatzung und selbst dann mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, wenn dieser die angemeldete Insolvenzforderung anerkannt hat. Umso mehr muss ihm die Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung des Absonderungsanspruchs eröffnet sein, wenn die angemeldete Insolvenzforderung nicht anerkannt, sondern bestritten wurde und ein Prüfungsprozess nach § 110 IO eingeleitet wird. Dem Geschädigten steht es daher auch offen, im Weg der – im Prüfungsprozess grundsätzlich zulässigen – objektiven Klagenhäufung sowohl das Begehren auf Feststellung der Insolvenzforderung als auch das (Zahlungs-)Begehren auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer klagsweise geltend zu machen. Diese Grundsätze gelten auch im Fall eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochenen Schadenersatzprozesses, kann es dem Geschädigten doch nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine Ansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht hat. Der Gläubiger kann den unterbrochenen Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger somit kumulativ als Prüfungs- und Absonderungsprozess fortsetzen.
Im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger somit möglich gewesen, den unterbrochenen Parallelprozess als Prüfungsprozess gem § 110 IO und kumulativ – im Rahmen des modifizierten Klagebegehrens – mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. Eine Zustimmung des (dortigen) Beklagten zu einer solchen Verfahrensfortsetzung wäre nicht notwendig gewesen, da auch das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers (§ 157 VersVG) bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre Verfahrensgegenstand des fortgesetzten Parallelprozesses auch das vom Kläger angestrebte Begehren auf den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gewesen. Der Kläger hat von dieser ihm freistehenden Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern das Verfahren ausschließlich als Prüfungsprozess fortgesetzt. Der Beklagten ist somit der Nachweis einer Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.4 ARB 2009 gelungen.

OGH 17. 12. 2025, 7 Ob 185/25v

Kontext

Der Kläger verfügte über eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten auf Grundlage der ARB 2009. In einem Schadenersatzprozess machte er Ansprüche gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger geltend. Nach Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten wurde dieses Verfahren gem § 7 Abs 1 IO unterbrochen. Der Kläger meldete seine Forderung im Insolvenzverfahren an; nach deren Bestreitung wurde das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess gem §§ 110ff IO fortgesetzt. Die Rechtsschutzversicherung gewährte hierfür Deckung. Der Kläger beabsichtigte darüber hinaus, ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schuldnersgeltend zu machen. Er begehrte daher Deckung für eine weitere Klage. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Leistungsbegrenzung nach Art 6.7.5 ARB 2009 sowie auf eine Verletzung der Kostenminimierungsobliegenheit nach Art 8.1.4 ARB 2009 ab. Im Revisionsverfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob der Kläger das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG zwingend mit gesonderter Klage verfolgen müsse oder ob dieses im bereits anhängigen, nach Insolvenzeröffnung unterbrochenen Schadenersatzprozess – etwa durch Einschränkung oder Modifikation des Klagebegehrens – geltend gemacht werden könne. Daran knüpfte die weitere Frage an, ob die Einbringung einer zusätzlichen Klage eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheit zur Kostenminimierung darstelle und dem Versicherer deshalb Leistungsfreiheit zukomme.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Die prozessuale Möglichkeit, ein Leistungsbegehren um ein Begehren auf Exekution in den Deckungsanspruch gem § 157 VersVG zu ergänzen, ist grundsätzlich nicht neu. Bereits in seiner Entscheidung zu 6 Ob 1/03w hielt der OGH fest, dass das Begehren auf Zahlung bei Exekution in den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers im allgemeinen Leistungsbegehren als minus enthalten ist. Deshalb kann ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochener Schadenersatzprozess unabhängig von der Anspruchsbestreitung unter Einschränkung des Begehrens auf Befriedigung aus dem Absonderungsobjekt fortgesetzt werden. 1 In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung legt der OGH dar, dass der Geschädigte den unterbrochenen Prozess nach Bestreitung der Ansprüche als Prüfungsprozess nach § 110 IO fortsetzen oder sich alternativ auf das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG stützen kann. Dem Geschädigten steht es im Weg der objektiven Klagenhäufung auch offen, den unterbrochenen Schadenersatzprozess kumulativ als Prüfungs- und Absonderungsprozess fortzusetzen. 2
Gerade weil der bisherigen Rechtsprechung bereits zu entnehmen war, dass im allgemeinen Leistungsbegehren ein auf § 157 VersVG gestütztes Begehren enthalten ist, wäre eine Bündelung der Ansprüche im bestehenden Verfahren möglich gewesen.
Entscheidungsrelevant war letztlich, dass der Kläger im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen zum fehlenden Verschulden erstattet hat und auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht angetreten ist. Nach stRsp hat der Versicherer bei Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall – wie jener, der Schadenminderungsobliegenheit – lediglich das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung zu beweisen (hier: Verletzung Art 8 ARB, weil keine Umstellung des Klagebegehrens auf Exekution in den Deckungsstock erfolgte, sondern eine getrennte Klagsführung beabsichtigt war). Der Versicherungsnehmer hat demgegenüber das Fehlen von grobem Verschulden bzw bei grob fahrlässiger oder schlicht vorsätzlicher Begehung der Obliegenheitsverletzung zu beweisen, dass die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat. 3 Da entsprechendes Vorbringen fehlte, hatte der OGH hier nicht näher darauf einzugehen.

RA Mag. Philipp Strasser

Partner bei Strasser Haindl Meyer und gilt als einer der führenden Experten für Corporate Dispute Resolution und Versicherungsrecht

RA Mag. Gregor Pömer, BSc

Rechtsanwalt bei Strasser Haindl Meyer und ua auf Dispute Resolution spezialisiert


 

1 Vgl etwa OGH 4 Ob 125/12d; 2 Ob 6/20a.

2 OGH 4 Ob 125/12d.

3 RIS-Justiz 0081313; 0116979.