Zur fehlenden Rekurslegitimation des Nebenintervenienten im Konkursverfahren
AnwBl 2026/16 - Thomas Garber, Matthias Brunner
§§ 80ff IO; §§ 320f ZPO
Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt sein kann. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt demgegenüber nicht. Dementsprechend hat der Vertragspartner der Konkursmasse nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch keine Beteiligtenstellung im Konkursverfahren. Entsprechendes gilt für den Prozessgegner der Konkursmasse. Umso weniger kann der Nebenintervenient als Geschäftsführer der Vertragspartnerin der Konkursmasse eine Parteistellung im Konkursverfahren beanspruchen.
OGH 12. 8. 2025, 8 Ob 70/25i
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Der OGH bestätigte in dieser Entscheidung die Zurückweisung eines Antrags auf Entbindung einer Masseverwalterin von ihrer Verschwiegenheitspflicht betreffend den Verkauf einer zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft. Er spricht – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung 1 – aus, dass der Nebenintervenient, der im Zivilprozess auf Seiten der Käuferin auftritt, mangels Beteiligtenstellung am Konkursverfahren nicht zur Einbringung eines Rekurses legitimiert ist; ein bloß wirtschaftliches Interesse begründe keine Parteistellung im Konkursverfahren.
Interessant erscheint die vorliegende Verfahrensverflechtung: Der Nebenintervenient war im Zivilprozess, der aus einem im Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag enthaltenen Optionsrecht resultierte, auf Seiten der Käuferin der Liegenschaft beigetreten. Dieser Zivilprozess betraf zwar den von der Masseverwalterin geschlossenen Kaufvertrag, der Ausgangspunkt des fraglichen Rechtsgeschäfts und der daraus entspringenden Informationslage war aber das Konkursverfahren. Dadurch, dass der Beschluss durch das Konkursgericht als Teil der (in der Vergangenheit liegenden) Konkurssache gefasst wurde, ist die Entscheidung aktenmäßig und funktionell Teil des Konkursverfahrens, auch wenn dieses bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (14. 11. 2024) aufgehoben (5. 11. 2019) wurde. Es erscheint durchaus bemerkenswert, dass wegen der Erledigung durch das HG Wien 2 in seiner Funktion als Konkursgericht die Beteiligtenstellung des Nebenintervenienten in einem Verfahren geprüft wurde, das gar nicht mehr anhängig war. Der OGH verneinte aber zutreffend ein Recht des Nebenintervenienten, das durch die Zurückweisung des Entbindungsantrags verletzt worden sein könnte. Der Umstand der möglichen Haftung der Beklagten verschafft dem Nebenintervenienten als bloß wirtschaftliche Reflexwirkung noch keine „erworbene Rechtsposition“, 3, die durch die Zurückweisung des Antrags beeinträchtigt werden konnte. Der Nebenintervenient betonte im Revisionsrekurs, dass der von ihm unterstützten Partei (dh dem Prozessgegner der klägerischen Antragstellerin) aufgrund der „Waffengleichheit“ im Zivilprozess ein Rekursrecht zukommen müsse. Das Prinzip der Waffengleichheit begründet aber kein eigenes subjektives Rekursrecht und kann daher mE nicht dazu dienen, die fehlende Rekurslegitimation zu ersetzen.
Mag. Matthias Brunner
Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht an der JKU Linz