Zur Doppelvertretung im Schuldenregulierungsverfahren
AnwBl 2025/201 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 RAO; § 10 RL-BA 2015; § 32 Abs 1 IO
Ein Rechtsanwalt, der im (Schuldenregulierungs-)Verfahren, dessen Eröffnung er als Vertreter des Insolvenzschuldners beantragt hatte, für Gläubiger eine Forderung anmeldet und ein Absonderungsrecht an einer Liegenschaft geltend macht, verstößt gegen § 10 Abs 1 RAO (und § 10 RL-BA 2015).
OGH 20. 2. 2025, 20 Ds 4/24d
Aus den Entscheidungsgründen
Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 5 f; Csoklich/Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 72; Scheuba in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 10 RAO Rz 4 ff).
Das Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weit- reichend zu verstehen (RS0117715). Demnach verstößt die Doppelvertretung auch dann gegen das Gesetz, wenn gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn erfolgte. Vielmehr ist eine Doppelvertretung allein schon deshalb disziplinär und damit strafbar, weil durch sie stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben (RS0118082).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit Blick auf die indizierte Feststellung (vgl jedoch RS0118580), wonach der geltend gemachten Forderung ein vollstreckbarer Notariatsakt zugrunde gelegen sei, wäre eine Kollision der Interessen des Insolvenzschuldners R* W* und der Insolvenzgläubiger E* und M* W* von vornherein ausgeschlossen, geht damit ins Leere.
Im Übrigen besteht zwischen R* W*, seinem Bruder und dessen Ehefrau ein Angehörigenverhältnis iSd § 32 Abs 1 IO. Eine Anfechtung des dem Absonderungsrecht zugrunde liegenden Pfandrechts war aufgrund des innerhalb zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung in Form eines vollstreckbaren Notariatsakts begründeten Pfandrechts an der Liegenschaft möglich, womit eine materielle Interessenkollision zwischen den vom Beschuldigten vertretenen Personen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Absonderungsrechts nicht auszuschließen war.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Bei der materiellen Doppelvertretung (Vertretung oder Beratung beider Parteien im selben Rechtsstreit oder in einer zusammenhängenden Sache) ist schon der Anschein der Beeinträchtigung der Interessen von Mandanten und Mandantinnen disziplinär. Bei der formellen Doppelvertretung (gleichzeitiges Einschreiten eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin als Vertreter bzw Vertreterin und als Gegenvertreter bzw Gegenvertreterin in materiell nicht zusammenhängenden Rechtssachen) ist hingegen zu prüfen, ob tatsächlich eine Interessenkollision iSd § 10 RL-BA 2015 vorliegt. Auch wenn in der Literatur seit der Einführung von § 10 RL-BA 2015 (bzw schon der Vorgängerbestimmung des § 12a RL-BA 1977) gewichtige Stimmen gegen die „Anscheinsjudikatur“ laut wurden (etwa Engelhart in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 8; Rohregger, aaO § 10 RAO Rz 11; Lehner, aaO § 1 DSt Rz 37 ff), hält der OGH daran fest. Das mag auch daran liegen, dass – wie der vorliegende Fall zeigt – bei einer materiellen Doppelvertretung regelmäßig die Gefahr einer Interessenkollision manifester ist als bei einer formellen Doppelvertretung: Die bloße Forderungsanmeldung ist zwar an sich noch kein kontradiktorisches Verfahren, dient aber zweifellos der Interessenverfolgung. Zu Recht verweist daher Tremel (Doppelvertretung im Insolvenzverfahren, AnwBl 2020, 682 ff), darauf, dass sich hier widerstreitende Interessen des Insolvenzschuldners und der Gläubiger gegenüberstehen. Außerdem wurde im vorliegenden Fall auch ein Absonderungsrecht geltend gemacht, welches offenbar im Kreis der familia suspecta begründet wurde und noch nicht anfechtungsfest war.
Aus diesem Anlass sei daran erinnert, dass der OGH schon die Anmeldung einer eigenen Honorarforderung durch den Schuldnervertreter im Insolvenzverfahren – wenngleich obiter – als materielle Doppelvertretung beurteilt hat (OGH 20 Os 9/16y in AnwBl 2017, 310, krit Buresch und Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL-BA 2015 Rz 20). Die Lehre für Schuldnervertreter und Schuldnervertreterinnen daraus: Erst nach einem ausreichenden Kostenvorschuss tätig werden.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH