Zur Aufhebbarkeit von Kostenschiedssprüchen bei Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
AnwBl 2026/21 - Thomas Garber, Lisa Stroblmair
§§ 592, 609, 611 ZPO
Ein Schiedsspruch über die Kosten setzt nicht in jedem Fall den aufrechten Bestand einer gültigen Schiedsvereinbarung voraus. Eine Entscheidung über den Kostenersatz kann dabei auf Antrag des Schiedsbeklagten auch dann ergehen, wenn sich das Schiedsgericht mangels Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt (§ 609 Abs 2 ZPO).
Geht es um die Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens, kann sich die klagende Partei nicht auf die Unzuständigkeit des von ihr selbst angerufenen Schiedsgerichts berufen.
Selbst wenn man mit der klagenden Partei die Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund für berechtigt erachtet, sodass im Zeitpunkt des Kostenschiedsspruchs keine Schiedsvereinbarung (mehr) vorgelegen wäre, führte dies nicht dazu, dass das Schiedsgericht den angefochtenen Kostenschiedsspruch nicht hätte fällen dürfen. Vielmehr wäre das Schiedsgericht auch in dieser Konstellation dazu berechtigt gewesen, auf Antrag der beklagten Partei über ihre Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.
OGH 22. 7. 2025, 18 OCg 2/25f
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der OGH mit der Aufhebung von Schiedssprüchen über Kosten und unterstrich in diesem Zusammenhang die Eigenständigkeit schiedsgerichtlicher Kostenentscheidungen.
Die Argumentation des OGH überzeugt dogmatisch insofern, als § 609 Abs 2 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass ein Schiedsgericht zur Entscheidung über die Kosten befugt bleibt, wenn es sich mangels einer Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt hat. 1 Diese Möglichkeit des Schiedsgerichts kann zwar im Rahmen der Parteidisposition ausgeschlossen werden, 2 was jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Eine Kündigung der Schiedsvereinbarung durch die Klägerin aus wichtigem Grund steht demnach einer Entscheidung des Schiedsgerichts über den Kostenersatz infolge der Verfahrensbeendigung nicht entgegen.
Die aus dieser Bestimmung resultierende Kompetenz des Schiedsgerichts zeigt sich unter Berücksichtigung der „Kompetenz-Kompetenz“ des Schiedsgerichts (§ 592 ZPO) – der Entscheidungsbefugnis, über seine eigene Zuständigkeit – 3 als sachgerecht und zweckmäßig und liegt auch im Interesse der Prozessökonomie. 4 Bereits mit der Einleitung eines Schiedsverfahrens entstehen Kosten, deren endgültige Tragung – selbst im Falle einer Unzuständigkeitserklärung – geklärt werden muss. Im Sinne der Prozessökonomie erscheint es daher naheliegend, diese Entscheidung jenem Schiedsgericht zu überlassen, das sich bereits mit der Sache befasst hat. 5 Mit dieser Regelung soll zudem verhindert werden, dass sich der Kläger bei der Anfechtung eines Kostenschiedsspruchs auf die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts berufen kann (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens). 6
Der OGH betont mit der vorliegenden Entscheidung, dass ein Schiedsspruch über die Kosten nicht zwingend den aufrechten Bestand einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung voraussetzt. Eine derartige Kostenentscheidung kann demnach auch nicht gem § 611 Abs 2 Z 1 ZPO aufgehoben werden.
Mag. Lisa Stroblmair
Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht der JKU Linz.
1Gasser/Konzett/Motal in Nueber, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit und ADR (2020) 419; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 (2024) IV/2 § 609 Rz 53, Rechberger/Hofstätter in Rechberger/Klicka, ZPO5 (2019) § 609 Rz 1; Schumacher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahren II (2016) Rz 10/30.
2Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG3 IV/2 § 609 Rz 53.
3Hackl/Hofstaetter in Nueber, Handbuch 207; Roth, Tendenzen im Internationalen Kostenrecht, SchiedsVZ 2004, 65 (70).
4Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG3 IV/2 § 609 ZPO Rz 53; Schumacher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahren II Rz 10/267.
5 Vgl dazu Roth, Tendenzen im Internationalen Kostenrecht – erläutert am Beispiel des Entwurfs eines neuen österreichischen Schiedsverfahrensrechts, SchiedsVZ 2004, 70.
6Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG3 IV/2 § 609 ZPO Rz 53; Roth, SchiedsVZ 2004, 70.