Zur Anrufbarkeit des OGH in Besitzstörungsstreitigkeiten
AnwBl 2026/114 - Thomas Garber
§§ 514, 517, 528 ZPO
Die Besitzstörungsklage wurde am 27. 11. 2024 eingebracht. Daher ist § 528 ZPO in der Fassung vor dem BGBl I 2025/112 anzuwenden. Die mit diesem Gesetz in § 528 Abs 3a ZPO eingeführte temporäre Anrufbarkeit des OGH in Streitigkeiten wegen Besitzstörung greift nur dann, wenn die Besitzstörungsklage nach dem 31. 12. 2025 und vor dem 1. 1. 2031 eingebracht wurde. Aus demselben Grund fällt die Sache auch nicht in die Fachzuständigkeit des 4. Senats, die nach der Geschäftsverteilung des OGH nur Rechtsmittel „gem § 528 Abs 3a ZPO“ erfasst.
Das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss „im Rahmen“ des Rekursverfahrens, somit funktional als Erstgericht gefasst. § 528 ZPO ist daher jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Für solche Fälle hatte der OGH die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit des Rekurses allein nach den §§ 514 und 517 ZPO zu beurteilen sei. Diese Rechtsansicht wurde in späteren Entscheidungen wiederholt dahin präzisiert, dass aber jedenfalls die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden seien. Es wäre nämlich ein untragbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst.
Nach dem – hier noch uneingeschränkt anwendbaren – § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Rekursgericht funktionell erstinstanzlich tätig wurde. Es ist daher auch der vorliegende Rekurs im Sinn des § 528 Abs 2 Z 6 ZPO unzulässig.
OGH 20. 1. 2026, 2 Ob 6/26k
Anmerkungen
Mit BGBl I 2025/112 wurde § 528 ZPO um einen Abs 3a ergänzt und damit die Anrufung des OGH in Besitzstörungsstreitigkeiten wieder 1 eröffnet (siehe dazu auch die Abhandlung von Labner in diesem Heft ab Seite [266]). 2 Die Regelung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung zeitlich befristet: Sie gilt nur für Klagen, die nach dem 31. 12. 2025 und vor dem 1. 1. 2031 eingebracht werden. Die Bestimmung tritt allerdings erst mit 21. 12. 2033 außer Kraft (§ 636 Abs 6 ZPO). Das formelle Außerkrafttreten ist zeitlich so gestaltet, dass anhängige Verfahren noch abgewickelt werden können. 3
Nach der Neufassung ist der Revisionsrekurs in diesen Verfahren unabhängig vom Entscheidungswert zulässig. Zudem ist die Anrufung des OGH auch dann möglich, wenn das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz zur Gänze bestätigt hat. Damit wird eine zentrale Beschränkung der bisherigen Rechtslage beseitigt. Unverändert bleibt allerdings die allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO: Auch im Besitzstörungsverfahren bedarf es weiterhin einer erheblichen Rechtsfrage. 4
Anlass der Reform waren in den letzten Jahren deutlich hervorgetretene Judikaturdivergenzen zwischen einzelnenLandesgerichten, 5 insbesondere in Fragen der Passivlegitimation des Halters und der Frage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr (siehe dazu auch die Abhandlung von Braza in diesem Heft ab Seite [257]). 6 Die fehlende Möglichkeit einer höchstgerichtlichen Klärung führte dazu, dass sich regionale Unterschiede verfestigten. Durch die temporäre Öffnung des OGH soll eine einheitliche Judikaturlinie ausgebildet und damit Rechtssicherheit geschaffen werden. 7
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Jahren eine hinreichend gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelt werden kann. Eine dauerhafte Sonderregelung erschien daher nicht erforderlich. Die Anrufbarkeit ist daher bewusst als zeitlich begrenztes Steuerungsinstrument konzipiert: Sie soll eine Konsolidierung der Rechtsprechung ermöglichen, ohne den Instanzenzug strukturell dauerhaft zu verändern.
Beim OGH sind Besitzstörungsstreitigkeiten als Fachsache dem 4. Senat zugewiesen. Die Konzentration der Zuständigkeit bei einem Senat dient der Kontinuität und erleichtert die Entwicklung kohärenter Leitlinien. Damit soll gewährleistet werden, dass die temporäre Öffnung tatsächlich zu einer konsistenten und bundesweit einheitlichen Rechtsprechung führt. 8
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
1 Diese Möglichkeit bestand bereits nach der Stammfassung der ZPO und wurde durch die 1. GEN (RGBl 1914/118) gestrichen.
2 Zu den Änderungen durch das BGBl I 2025/112 siehe Kodek, Besitzstörung neu: Ende der „Parkplatz-Abzocke“? Zak 2026, 29.
3 ErläutRV 301 BlgNR 28. GP 4.
4 Kodek, Zak 2026, 29 (30); dazu allgemein Garber, Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung: Ausgewählte Fragen und Entscheidungen, ÖBl 2018, 102.
5 ErläutRV 301 BlgNR 28. GP 4.
6 Zu diesen und weiteren Fragen Kodek, Zak 2026, 29 (30ff).
7 Kodek, Zak 2026, 29 (30).
8 Kodek, Zak 2026, 29 (30).
13.05.2026