Zur Abgeltung des „doppelten“ Zeitaufwands von Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter
AnwBl 2025/245 - Gernot Murko, Teresa Perner
§ 16 RAO
Besprechungen zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter können grundsätzlich im Rahmen der dafür im Einzelfall erforderlichen Dauer zweckmäßig sein. Dies betrifft insbesondere Besprechungen (untereinander oder auch mit dem Mandanten) zur Angleichung des Informationsstands der eingesetzten Personen oder zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise, gerade weil dies Doppelgleisigkeiten und damit unnötige Kosten für den Mandanten vermeidet. Gemeinsame Besprechungen können überdies der Erweiterung oder Abwägung von rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten dienen und somit zur Verbesserung des Arbeitsergebnisses zweckmäßig sein.
OGH 10. 7. 2025, 10 Ob 38/25y
Aus den Entscheidungsgründen
Nach § 16 Abs 1 RAO kann der Rechtsanwalt mit der Partei sein Honorar frei vereinbaren. Diese Bestimmung gewährleistet die Privatautonomie zwischen Klient und Rechtsanwalt (3 Ob 12/23w Rz 1 ua). Bei einem vereinbarten Zeithonorar bestimmt sich der Honoraranspruch einerseits nach dem vereinbarten Stundensatz und andererseits nach dem Zeitaufwand (8 Ob 92/14h ErwGr 3.2). Im Rahmen einer solchen Stundensatzvereinbarung ist in Bezug auf den Zeitaufwand eine Angemessenheitskontrolle zulässig (RS0038356 [T 8]). Dies bedeutet zunächst nicht nur, dass nicht erbrachte Leistungen nicht zu honorieren sind, sondern auch, dass für unsachliche bzw unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt (8 Ob 92/14h ErwGr 3.2).
4.1.1. Das vereinbarte Honorar bestand hier in einem fixen Stundensatz, der nicht nach dem Inhalt oder der Intensität einer erbrachten Leistung (wohl aber nach Leistungen eines Partners und eines Rechtsanwaltsanwärters) unterschied. Die Klägerin war daher berechtigt, die gesamte mit der Tätigkeit zusammenhängende Zeit zu verrechnen, was auch Vorbereitungshandlungen, Aktenstudium und Reisezeiten inkludiert (Masser in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 [2024] Honorarrecht 151). [...]
4.1.2. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten sind die Leistungen der Klägerin auch insofern abzugelten, als diese dafür einen Rechtsanwaltsanwärter heranzog (vgl Masser in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 [2024] Honorarrecht 151). Hier folgt dies auch aus der ausdrücklichen Vereinbarung eines besonderen (niedrigeren) Stundensatzes für durch Rechtsanwaltsanwärter ohne Prüfung erbrachte Leistungen, die andernfalls sinnlos wäre, sowie dem Umstand, dass sich die Beklagte gegen die ihr gegenüber offenkundige Hinzuziehung dieses Rechtsanwaltsanwärters gar nicht wehrte. Der von der Beklagten betonte Umstand, dass sie im Gesellschaftsrecht nicht bewandert sei und daher auf entsprechende Experten zurückgreifen habe wollen, widerspricht der (zusätzlichen) Hinzuziehung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht, zumal nicht die gesamte von einem Rechtsanwalt in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit zu erbringende Tätigkeit einer solchen Expertise bedürfen muss. [...]
4.1.5. Die Beklagte wendet sich überdies gegen die Abgeltung des „doppelten“ Zeitaufwands von Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter in Form von Besprechungen (untereinander und mit der Beklagten), weil derartige „Doppelgleisigkeiten“ organisatorisch der Kanzlei der Klägerin geschuldet und ohne diesbezügliche Vereinbarung nicht vom Mandanten abzugelten seien.
Aus der Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz und der Zulässigkeit der Hinzuziehung von Rechtsanwaltsanwärtern folgt allerdings, dass der Zeitaufwand für jede Person verrechnet werden kann, die für die Erbringung einer auftragsgemäßen Leistung eingesetzt wurde. Zu welcher Zeit diese Personen diese Leistungen jeweils erbringen und ob diese Personen diese Leistungen gleichzeitig erbringen, ist aber nicht entscheidend. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ist lediglich zu prüfen, ob es sich um sachlich begründete und zweckmäßige Leistungen handelt.
Besprechungen zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter können grundsätzlich im Rahmen der dafür im Einzelfall erforderlichen Dauer zweckmäßig sein. Dies betrifft insbesondere Besprechungen (untereinander oder auch mit dem Mandanten) zur Angleichung des Informationsstands der eingesetzten Personen oder zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise, gerade weil dies Doppelgleisigkeiten und damit unnötige Kosten für den Mandanten vermeidet. Gemeinsame Besprechungen können überdies der Erweiterung oder Abwägung von rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten dienen und somit zur Verbesserung des Arbeitsergebnisses zweckmäßig sein.
Nach dem festgestellten Sachverhalt und der Beurteilung der Vorinstanzen handelte es sich bei den verzeichneten Besprechungen um derartige zweckmäßige Leistungen von Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter für die Beklagte. Soweit die Beklagte mit der Behauptung, diese Besprechungen seien „organisatorisch der Kanzlei der Klägerin geschuldet“, meint, es handle sich um Leistungen, die aufgrund rein kanzleiinterner Gründe (wie etwa im Fall rein kanzleiinterner Mitteilungen) – also ohne unmittelbarem Bezug zum vorliegenden Auftragsverhältnis – erbracht worden seien, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Kontext
Eine Rechtsanwalts-GmbH (Klägerin) hatte eine Klientin (Beklagte) in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit beraten und vertreten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss wurden auch ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren erhoben. Diese zusätzlichen Begehren wurden später vom Gericht abgewiesen, wodurch der Mandantin Prozesskosten entstanden. Die Kanzlei begehrte daraufhin Honorarzahlung, wogegen die Beklagte ua die Abgeltung des „doppelten“ Zeitaufwands von Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung einwendete. Da Feststellungen fehlen, ob die Beklagte die geringen Erfolgsaussichten für die zusätzlichen Begehren bereits kannte, hob der OGH die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Anmerkungen
Nach stRsp 1 gilt für das Rechtsanwaltshonorar eine fixe Rangordnung der Rechtsgrundlagen: Vorrang hat die Parteienvereinbarung, subsidiär kommen das RATG und – als letzte Auffangregelung – das angemessene Entgelt nach § 1152 ABGB zur Anwendung. Mit der Neufassung des § 16 RAO durch das BRÄG 2008 2(„Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren“) ist der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung 3 abermals ausdrücklich betont worden; Gleiches ergibt sich aus § 15 Abs 1 RL-BA 2015 („Der Rechtsanwalt darf sein Honorar [...] frei vereinbaren“) und § 2 RATG („Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt“). Dieses Prinzip der Privatautonomie unterliegt jedoch dem Korrektiv der Angemessenheitskontrolle: 4 Auch ein frei vereinbartes Pauschal-, Erfolgs- oder (wie im vorliegenden Fall) Zeithonorar darf – gemessen an der für durchschnittliche Leistungen gebührenden Entlohnung – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Ergebnis stehen. 5
Ist (wie hier) ein Zeithonorar vereinbart, erfolgt die Abrechnung unabhängig vom Streitwert und von der Art der erbrachten Rechtsdienstleistung(en). 6 Maßgeblich sind der vereinbarte Stundensatz und der tatsächlich angefallene Zeitaufwand, abgerechnet in den vertraglich vorgesehenen Zeiteinheiten. 7 Bei beiden Parametern – Stundensatz 8 und Zeitaufwand 9 – ist eine Angemessenheitskontrolle zulässig. Hinsichtlich des Zeitaufwands ist zu prüfen, ob die erbrachten Leistungen sachlich begründet und zweckmäßig waren. 10 Als Beurteilungskriterien hierfür dienen insb Umfang, Schwierigkeit und Komplexität der Sache sowie Erfahrung und Spezialisierung des Rechtsanwalts. 11 Nicht erbrachte, unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen sind nicht honorarfähig. 12
Das zweite maßgebliche Kriterium der Honorarfähigkeit beim Zeithonorar – neben der Angemessenheit – ist der Mandatsbezug. Abrechenbar ist (nur) die gesamte mandatsbezogene Zeit (etwa Verhandlungen und Besprechungen mit dem Mandanten, Vorbereitungshandlungen, Aktenstudium oder Reisezeiten). 13 Hingegen sind reine kanzleiinterne Tätigkeiten (interne Organisation, allgemeine Administration oder Ausbildung ohne konkreten Auftragsbezug) nicht vergütungsfähig. Entscheidend für die Honorarfähigkeit ist somit der unmittelbare Mandatsbezug der Tätigkeit, nicht der Ort ihrer Erbringung (intern/extern) und auch nicht die Frage, ob mehrere Personen gleichzeitig tätig wurden.
Vor diesem Hintergrund kann – wie der OGH in der vorliegenden Entscheidung überzeugend ausführt – bei Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltsanwärters auch „doppelter“ Zeitaufwand honorarfähig sein, etwa bei parallel geführten Besprechungen von Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter, sofern die gemeinsame mandatsbezogene Tätigkeit sachlich begründet und zweckmäßig ist. Sachliche Gründe liegen insb in der Informationsangleichung, der strategischen Abstimmung, der Qualitätssicherung des Arbeitsergebnisses und der Vermeidung späterer „Doppelarbeit“.
Die der OGH-Entscheidung zugrunde liegende Wertung (nämlich dass doppelter Zeitaufwand honorarfähig ist, wenn er geeignet ist, das Ergebnis für den Mandanten zu optimieren) lässt sich mE auch auf Konstellationen übertragen, in denen mehrere Rechtsanwälte derselben Kanzlei zeitgleich tätig werden: 14 Denn wenn die parallele Mitwirkung eines in Ausbildung befindlichen Rechtsanwaltsanwärters honorarfähig ist, muss dies erst recht für die Doppelpräsenz zweier voll ausgebildeter, berufserfahrener Rechtsanwälte gelten (das wird idR bei umfangreichen und fachlich komplexen Causen der Fall sein). Tatsächlich abrechenbar ist der parallele Aufwand mehrerer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter jedoch immer nur unter den oben skizzierten Kriterien: aufgeklärter und vom Mandanten genehmigter Mehrpersoneneinsatz, mandatsbezogene Tätigkeit sowie deren sachliche Begründetheit und Zweckmäßigkeit. Die bloße Gleichzeitigkeit der Arbeitsanteile ist dabei unerheblich.
Zentral für das „Bestehen“ der Angemessenheitsprüfung ist schließlich eine nachvollziehbare Dokumentation der erbrachten Rechtsdienstleistungen. Die aufgewendete Zeit ist aufzulisten und aufzuschlüsseln; die Leistungsaufstellung muss eine nachträgliche Kontrolle ermöglichen (vgl § 15 Abs 4 RL-BA 2015). Während bei Gerichtsverhandlungen oder klar identifizierbaren Schriftsätzen ein schlichter Verweis häufig genügt, empfiehlt sich für Recherchen, Besprechungen und Telefonate eine kurze Tätigkeitsbeschreibung mit Ziel/Zweck, Beteiligten und Ergebnis. 15 Je klarer die Aufzeichnungen Mandatsbezug und Zweckmäßigkeit erkennen lassen, desto eher bestehen sie die (gerichtliche) Kontrolle.
Checkliste zu wesentlichen Inhalten beim Zeithonorar
Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung (§ 1 Abs 2 AHK)
- Festlegung des Vergütungsmodells (Zeithonorar)
- Festlegung der Stundensätze (mit Hinweis auf Unterschiede bei Rechtsanwaltsanwärtern)
- Regelung der Verrechnungseinheiten
Honorargespräch
- Aufklärung über Faktoren, die das Honorar beeinflussen (zB Zahl der E-Mails/Telefonate, externe Termine, Dringlichkeit) – insb im Lichte der EuGH-Judikatur 16 zu den Transparenzanforderungen bei Zeithonorarvereinbarungen
- Dokumentation des Honorargesprächs
Vereinbarung des Mehrpersoneneinsatzes
- Offenlegung des Einsatzes von Rechtsanwaltsanwärtern/weiteren Rechtsanwälten (in der schriftlichen Honorarvereinbarung oder im Honorargespräch)
- Dokumentation der Zustimmung des Mandanten (wenn diese nicht ohnehin aus der schriftlichen Honorarvereinbarung hervorgeht)
- Hinweis auf Paralleltätigkeiten (wie zB Besprechungen) und „doppelte“ Abrechnung
Dokumentation der Rechtsdienstleistungen samt Nebenarbeiten
- Verweise auf Gerichtsverhandlungen und Schriftsätze
- Tätigkeitsbeschreibungen (Ziel/Zweck, Beteiligte und Ergebnis) bei Recherchen, Besprechungen und Telefonaten
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
1 RIS-Justiz RS0071999; RS0038356.
2 ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 22.
3 Ausführlich dazu Fister in Murko/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) § 16 RAO Rz 3ff.
4Thiele, Anwaltskosten4 (2023) 20f. Im Allgemeinen zu den Grenzen des Grundsatzes der freien Honorarvereinbarung Fister in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 16 RAO Rz 4; Cernochova/B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 15 RL-BA 2015 Rz 3ff.
5 Vgl Thiele, Anwaltskosten4 20.
6Masser in Csoklich/Scheuba (Hrsg), Standesrecht der Rechtsanwälte4 (2024) 152.
7 Vgl Masser in Csoklich/Scheuba, Standesrecht4 152; Thiele, Anwaltskosten4 24; Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek (Hrsg), RAO11 § 16 RAO Rz 5 (Stand 1. 11. 2022, rdb.at).
8 OGH 7 Ob 259/10d; Thiele, Anwaltskosten4 21.
9 RIS-Justiz RS0038356 (T 8); Cernochova/B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 15 RL-BA 2015 Rz 20; Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 RAO Rz 1.
10 OGH 10 Ob 38/25y ErwGr 4.1.5.
11 Vgl OGH 8 Ob 92/14h AnwBl 2015, 70 = JBl 2015, 44 = Zak 2014/788 unter Berufung auf den BGH IX ZR 18/09; IX ZR 37/10.
12 OGH 8 Ob 92/14h ErwGr 3.2 AnwBl 2015, 70 = JBl 2015, 44 = Zak 2014/788.
13Masser in Csoklich/Scheuba, Standesrecht4 152.
14 Vgl dazu auch Cernochova/B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 15 RL-BA 2015 Rz 24.
15 Dazu ausführlich Cernochova/B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 15 RL-BA 2015 Rz 22ff.
16 Dazu ausführlich Bergler/Murko, Aktuelle Fragen zur Transparenz und Abrechnung von Honorarvereinbarungen (ÖJZ, im Erscheinen).