Zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der Familien-GmbH wegen zerstörter Vertrauensbasis
AnwBl 2025/226 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik, Lukas Berghuber
§ 16 Abs 2 GmbHG; § 117 Abs 1, § 127 UGB; § 381 Z 2 EO
Gem § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden.
Ein wichtiger Grund ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde.
Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehörige können einen wichtigen Grund bilden, sofern eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist.
OGH 3. 7. 2025, 6 Ob 97/25w (OLG Wien 30. 4. 2025, 2 R 53/25s, LG Korneuburg 7. 3. 2025, 29 Cg 40/24t)
Kontext
Die Klägerin und der Beklagte sind verheiratet, jeweils zur Hälfte an einer Hotel-GmbH beteiligt und beide als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer bestellt. Nach der Trennung kam es wiederholt zu Konflikten, wobei ein Gesellschafter (der Ehemann) die Mitgesellschafterin (die Ehefrau) beschimpfte und handgreiflich wurde. In weiterer Folge führte dies zu einem Annäherungsverbot per einstweiliger Verfügung und einer strafrechtlichen Verurteilung des Ehemanns. Schließlich beantragte die Ehefrau eine (weitere) einstweilige Verfügung, um dem Ehemann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen.
Der OGH stellte zunächst klar, dass eine einstweilige Verfügung gem § 381 Z 2 EO auch zur Sicherung eines Abberufungsanspruchs gegen einen Geschäftsführer zulässig ist. Gem § 381 Z 2 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Nach § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Verbleib des Gesellschafters als Geschäftsführer im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Interessen aller Gesellschafter unzumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit die Belange der GmbH erheblich gefährden würde.
Im konkreten Fall sind die schweren Beleidigungen und Tätlichkeiten des Ehemanns, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels stehen, als wichtiger Grund gem § 16 Abs 2 GmbHG zu werten, zumal dadurch das Vertrauen zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern zerstört wurde. Aufgrund der wiederholten Vorfälle und der offenkundigen Unfähigkeit zur Verhaltensänderung ist eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks nicht mehr zu erwarten. Damit liegen sowohl der wichtige Grund im Sinne des § 16 Abs 2 GmbHG als auch das Merkmal der drohenden Gewalt im Sinne des § 381 Z 2 EO vor. Der OGH entzog dem Ehemann deshalb (vorläufig) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
Daran ändert auch die zuvor erlassene einstweilige Verfügung nichts. Denn das dort angeordnete Annäherungsverbot entspricht nicht dem hier beantragten Sicherungsmittel; es verfolgt einen anderen Zweck.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Lukas Berghuber, LL.B. (WU), LL.M. (WU)
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien