Zivilverfahrensrecht

Zum Rechtsmittelausschluss nach § 45 JN im Verhältnis Bezirksgericht – Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht

AnwBl 2025/215 - Thomas Garber, Selena Clavora

§ 45 JN; §§ 37f ASGG; § 260 ZPO

Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist auch im Fall einer Verneinung der (sachlichen) Zuständigkeit durch ein Bezirksgericht außerhalb Wiens wegen des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache nicht anzuwenden.

OGH 29. 7. 2025, 2 Ob 95/25x

Aus den Entscheidungsgründen

1. Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. 
2. Der Oberste Gerichtshof hat in Abkehr von älterer Rechtsprechung (RS0046314) in der Entscheidung 8 Ob 9/18h (= RS0132530) ausgesprochen, dass im Verhältnis zwischen Arbeits- und Sozialgerichten und anderen ordentlichen Gerichten mit einer Entscheidung über die sachliche (Un-)Zuständigkeit implizit auch über die Gerichtsbesetzung entschieden werde. Der Bedeutung der Entscheidung dieser Frage habe der Gesetzgeber durch die spezifische Regelung des § 37 ASGG Rechnung getragen, der die Abgrenzung der Arbeitsrechtssachen – anders als §§ 61ff JN – nicht nur als Frage der Zuständigkeit behandle. Besonders ins Gewicht falle zudem, dass mit der Entscheidung über die Gerichtsbesetzung auch die Frage der Anwendung der Verfahrensbesonderheiten des ASGG (§§ 36ff ASGG; aber auch § 502 Abs 4 Z 5 ZPO) mitentschieden werde. Dieser letztlich dreifache Entscheidungsinhalt einer Zuständigkeitsentscheidung werde auch bei einer außerhalb Wiens vorgenommenen Verneinung der Zuständigkeit durch ein Bezirksgericht wegen des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und der Überweisung nach § 38 ASGG an ein – allenfalls in derselben Gemeinde liegendes (§ 45 JN) – Landesgericht „als Arbeits- und Sozialgericht“ deutlich. Nach § 38 Abs 4 ASGG sei das Gericht, an das überwiesen worden sei, an die „rechtskräftige“ Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Dies umfasse auch die Gerichtsbesetzung und die Verfahrensbesonderheiten. Insgesamt erscheine es damit nicht gerechtfertigt, die Anfechtungsmöglichkeit iSd § 45 JN zu verkürzen, wenn mit der Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit implizit auch bindend über die Gerichtsbesetzung und die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten für Arbeitsrechtssachen entschieden werde. 
Der 8. Senat hielt diese Rechtsprechung in weiterer Folge ungeachtet der in der Literatur teilweise geübten Kritik (Schoditsch, EAnm zu 8 Ob 9/18h, DRdA 2019/38; zustimmend hingegen ua Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 7 JN Rz 5, § 45 JN Rz 8; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 37 ASGG Rz 9; Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm2 § 45 Rz 7) in den Entscheidungen 8 ObA 17/20p und 8 ObA 32/20v aufrecht. Dabei lehnte er die Kritik von Schoditsch, dass eine teleologische Reduktion von § 45 JN nicht berechtigt sei, mit ausführlicher Begründung ab.
Während der Ausgangsfall 8 Ob 9/18h den Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und eine Überweisung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien betraf, lag der Folgeentscheidung 8 ObA 17/20p die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit durch das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde. In 8 ObA 32/20v war (erneut) die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit durch ein Arbeits- und Sozialgericht (im Anlassfall: Wien) zu beurteilen.
3. Die Parteien zeigen im Revisionsrekursverfahren keine Gründe für ein Abgehen von dieser jüngeren Rechtsprechung auf. Der nicht im Detail ausformulierten Kritik von Rassi (in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 45 JN Rz 7) liegen im Kern die von Schoditsch geäußerten und vom 8. Senat bereits abgelehnten Bedenken zugrunde.
4. Auch im hier zu beurteilenden Fall hat das Erstgericht mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit implizit über die Frage der Gerichtsbesetzung und der Anwendung der Verfahrensbesonderheiten für Arbeitsrechtssachen abgesprochen. Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt damit aus den in der Entscheidung 8 Ob 9/18f, die den hier zu beurteilenden Fall einer Verneinung der (sachlichen) Zuständigkeit durch ein Bezirksgericht außerhalb Wiens wegen des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache in Punkt 6.6. ausdrücklich als der dort entschiedenen Fallkonstellation ganz vergleichbar ansieht, im Einzelnen dargelegten Erwägungen nicht zur Anwendung. 5. Schon deswegen, weil das Erstgericht – entgegen § 38 Abs 2 ASGG – keine amtswegige Überweisung der Rechtssache vorgenommen hat, kann der weitere Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO (vgl dazu im Zusammenhang mit einem Beschluss nach § 38 ASGG 1 Ob 69/23p) nicht zur Anwendung kommen (vgl RS0040480). 
6. Dem Revisionsrekurs war damit Folge zu geben und dem Rekursgericht im Sinn des Eventualantrags die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die im Revisionsrekurs primär angestrebte sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Rekurs der Klägerin kommt nicht in Betracht (RS0007037).

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

In 2 Ob 95/25x hält der OGH auch für das Verhältnis zu Bezirksgerichten an den Grundsätzen der (im Verhältnis zwischen Arbeits- und Sozialgerichten und anderen ordentlichen Gerichtshöfen) ergangenen Rsp zum Rechtsmittelausschluss betreffend die sachliche Zuständigkeit nach § 45 JN fest. Da das Erstgericht mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit implizit über die Frage der Gerichtsbesetzung und der Anwendung der Verfahrensbesonderheiten für Arbeitsrechtssachen abspreche, sei die Verkürzung der Anfechtungsmöglichkeit iSd § 45 JN nicht gerechtfertigt.
In den genannten Entscheidungen 1 trennt der OGH zunächst richtig die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit von der Frage nach der Gerichtsbesetzung, lässt dann aber ein Rechtsmittel „in Analogie zu § 37 ASGG“ zu. Diese Rsp findet im Schrifttum zT Zustimmung, 2 zT Ablehnung. 3 
ME sind aber diese verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch in der Frage nach der jeweiligen Anfechtbarkeit zu trennen. 4 Der Gesetzgeber hat für die prozessuale Behandlung der sachlichen Unzuständigkeit und für Besetzungsmängel verschiedene Regeln vorgesehen.
Richtig ist daher die Klage (auch) in der vorliegenden Fallkonstellation wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gem § 38 Abs 2 ASGG von Amts wegen an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen. 5 Der Rechtsmittelausschluss nach § 45 JN ist anzuwenden. Das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht hat daher zu prüfen, ob eine Arbeitsrechtssache vorliegt und, je nachdem, ob eine solche vorliegt oder nicht, eine entsprechende (Senats-)Besetzung vorzunehmen. Eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung ist dann nach allgemeinen Grundsätzen gem § 37 ASGG, § 260 Abs 2 ZPO 6 anfechtbar. § 37 ASGG ist nicht bloß analog, sondern direkt anwendbar.
Kommt daher – in der vorliegenden Konstellation – das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zum Ergebnis, dass keine Arbeitsrechtssache vorliegt, so ist das hinzunehmen. Es ist nach allgemeinen Grundsätzen gem § 46 Abs 1 JN, § 38 Abs 4 ASGG (iVm § 45 JN) an den Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts gebunden. Ein (allfälliger) Besetzungsmangel wäre dann aber iW gem § 37 Abs 1 ASGG, § 260 Abs 2 ZPO vor Einlassung beider (qualifiziert vertretener) Parteien in die mündliche Streitverhandlung geltend zu machen.
Im Ergebnis ist zwischen der prozessualen Behandlung der sachlichen Unzuständigkeit und jener für Besetzungsmängel zu differenzieren. Die Regeln können zu schwierigen Einzelfragen führen, die nun gerade vermieden werden sollten. Insgesamt wäre daher eine Reform iSe zeitgemäßen und stimmigen Regelung der Eingangsgerichtsbarkeit und der Gerichtsbesetzung, einschließlich insb der Heilung und der Anfechtbarkeit von Mängeln, wünschenswert. 7

Senior Lecturer Mag. Dr. Selena Clavora

Senior Lecturer am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht an der Universität Graz

 


1 RIS-Justiz RS0132530.

2 ZB Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 45 JN Rz 8; ders, Die Anfechtungsbeschränkung nach § 45 JN, JBl 2024, 277 (287); Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 § 45 JN Rz 7.

3 ZB aus teleologischen Gründen Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 45 JN Rz 7 und mangels Voraussetzung für eine teleologische Reduktion Schoditsch, Anm zu OGH 24. 10. 2018, 8 Ob 9/18h DRdA 2019, 423.

4 Eingehend Clavora in FS Neumayr I, 1135 (1142f, 1145f).

5 Warum das im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ist nicht ersichtlich.

6 In § 37 Abs 1 ASGG wird noch auf § 260 Abs 4 ZPO verwiesen. Es handelt sich um ein Redaktionsversehen – Abs 4 wurde mit BGBl I 2015/94 geringfügig geändert und zu Abs 2.

7 Vgl dazu näher etwa Clavora in FS Neumayr I, 1135 (1145f mwN).