Zum Eintritt der Unwirksamkeit eines mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Gesellschafterbeschlusses
AnwBl 2026/188 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik
§ 16 GmbHG
Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil, und zwar ex tunc. Daher ist die Abberufung eines Geschäftsführers bis zur Klagestattgebung wirksam. Da erst das klagestattgebende Urteil die Unwirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses bewirkt, ist auch der Generalversammlungsbeschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung einer Person als Geschäftsführer abgelehnt wird, solange wirksam, bis er rechtskräftig – ex tunc – für nichtig erklärt wurde.
OGH 24. 2. 2026, 6 Ob 9/25d (OLG Graz 28. 11. 2024, 3 R 130/24y-67)
Kontext
In der außerordentlichen Revision der Klägerin wurde moniert, der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten – als die zum relevanten Zeitpunkt kollektiv vertretungsbefugten und im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Klägerin – gründe darauf, dass diese das streitgegenständliche Gutachten nicht in Auftrag hätten geben dürfen, zumal der Zweitbeklagte bereits als Geschäftsführer abberufen gewesen sei.
Laut OGH wird hier von der Klägerin außer Acht gelassen, dass in der Generalversammlung am 14. 9. 2010 die Anträge auf Abberufung des Zweitbeklagten und Neubestellung einer anderen Person als Geschäftsführer abgelehnt wurden. Das Urteil, mit dem diese Generalversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt wurden, erging am 29. 9. 2011. Das Argument, die Beklagten hätten bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens im April 2011 ihre mangelnde Vertretungsbefugnis erkennen und Geschäftsführungshandlungen – konkret die Einholung des Gutachtens – unterlassen müssen, geht ins Leere, denn erst das klagestattgebende Urteil bewirkt die Unwirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses. Somit ist auch der Generalversammlungsbeschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung einer Person als Geschäftsführer abgelehnt wurde, solange wirksam, bis er rechtskräftig (ex tunc) für nichtig erklärt wurde.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
14.07.2026