Zivilverfahrensrecht

Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Eigentumsfreiheitsklage gegen Agrargemeinschaft

AnwBl 2025/219 - Thomas Garber

§ 1 JN; § 51 Abs 2 K-FLG

Die Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten („bürgerlichen Rechtssachen“) wird, soweit sie nicht durch besondere Gesetze an andere Behörden verwiesen sind, nach § 1 JN von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Im Zweifel, also wenn keine anderslautende gesetzliche Regelung besteht, ist daher für privatrechtliche Ansprüche der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt damit davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird. Eine derartige Ausnahme muss nach der Rechtsprechung in dem hiefür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, wäre unzulässig. Dabei ist vom Klagsvorbringen auszugehen.
Von den in § 51 Abs 2 K-FLG aufgezählten und zur Entscheidung der Agrarbehörde zugewiesenen Streitigkeiten (zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern) käme in Ansehung der Parteien des Verfahrens nur das Vorliegen einer Streitigkeit „zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern“ in Betracht. Allerdings müsste es sich zudem um eine „aus dem Gemeinschaftsverhältnis“ entstandene Streitigkeit handeln, was hier nicht der Fall ist. Eine solche Streitigkeit liegt nämlich (nur dann) vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen.

OGH 13. 8. 2025, 6 Ob 99/25i

Kontext

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, über die ein behördlich genehmigter Forstweg führt. Sie ist zugleich Mitglied der beklagten Agrargemeinschaft. Nachdem die Vollversammlung der Beklagten einem Jagdpächter die Benützung der Forststraße auch zur Erreichung seiner privaten Almhütte gestattet hatte, erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Sie begehrte, die Agrargemeinschaft solle die Nutzung des über ihr Alleineigentum führenden Forstwegs zu „über den forstwirtschaftlichen Zweck hinausgehenden privaten Nutzungen“ unterlassen. Die Beklagte wandte ein, der ordentliche Rechtsweg sei unzulässig, weil es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handle, die nach § 51 Abs 2 K-FLG der Agrarbehörde zugewiesen sei. Das Erstgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage zurück, das Rekursgericht bejahte hingegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts: Streitgegenstand sei nicht eine Mitgliedschaftsangelegenheit, sondern die Abwehr einer behaupteten Eigentumsstörung. Es besteht kein innerer Zusammenhang zwischen der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke und der Beklagten als Errichterin, Nutzungsberechtigte und Wegehalterin des Forstwegs einerseits und einer Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und dem daraus entspringenden Gemeinschaftsverhältnis andererseits in Bezug auf den verfolgten Anspruch, nämlich für die von der Klägerin eingeforderte Unterlassung einer „über den forstwirtschaftlichen Zweck hinausgehenden privaten Nutzung“. Die Klägerin könne ihren Unterlassungsanspruch auch als Nichtmitglied geltend machen. Durch die behördliche Genehmigung der Forststraße werde der privatrechtliche Unterlassungsanspruch nicht in das öffentliche Recht „transformiert“. Da die Klägerin Eigentumsfreiheitsklage erhoben habe, stehe ihr der ordentliche Rechtsweg offen.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht