Zu Beweiserhebungsverboten im Administrativverfahren
AnwBl 2026/30 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§ 46 AVG; Art 6 EMRK
Im Waffenverbotsverfahren dürfen auch solche Beweise verwertet werden, für die im damit zusammenhängenden gerichtlichen Strafverfahren ein Beweiserhebungsverbot besteht.
VwGH 6. 10. 2025, Ra 2024/03/0048
Aus den Entscheidungsgründen
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass die (Berufungs-)Behörde gemäß § 46 AVG nicht daran gehindert war, die Angaben von Angehörigen bei der Anzeigeerstattung auch dann in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots zu verwerten, wenn sie in der Folge im gerichtlichen Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs 1 WaffG, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen. Nichts anderes gilt in einem Fall, in dem Angehörige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbots die Aussage verweigern.
Kontext
Inhalt des Verfahrens war ein Waffenverbot gem § 12 Abs 1 WaffG. Dabei handelt es sich um ein Administrativverfahren, dessen Ziel es ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit herauszufinden, ob von der betreffenden Person eine Gefahr ausgeht. 1 Auch wenn das Waffenverbot als eine Sanktion wahrgenommen werden mag, liegt kein Verwaltungsstrafverfahren nach VStG und kein „criminal charge“ nach Art 6 EMRK vor. 2 Die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK für das Strafverfahren sind daher nicht einschlägig.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen
Wie bereits in den Entscheidungsgründen zitiert, sind Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbote weder im Materiengesetz normiert, noch besteht nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. 3 Selbiges ist im gegenständlichen Fall anzunehmen, wo die Angehörige im gerichtlichen Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte. 4
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz
1 Vgl VwGH 23. 7. 2025, Ra 2025/03/0014.
2 Zu Art 6 EMRK vgl VwGH 23. 11. 2009, 2009/03/0130; Grabenwarter in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (8. Lfg 2007) Art 6 EMRK Rz 25ff; man könnte aber überlegen, ob es sich aufgrund des Eigentumsbezugs um „civil rights“ handelt, vgl hierzu Grabenwarter, Rz 16.
3 Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 14 (Stand 1. 3. 2023, rdb.at).
4 Vgl VwGH 17. 10. 2002, 2001/20/0418.