§ 57 Abs 2, §§ 153, 304, 307 StGB; § 43 Abs 1 Z 3, § 281 Abs 1 Z 1 StPO
Die Bildung eines solchen Sondervermögens („schwarze Kasse“) begründet allerdings solange keine Untreuestrafbarkeit, als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) – zumindest intendierte – Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt [. . .].
§ 153 StGB zu subsumierende Taten wären damit zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses (also der Verpflichtung des Machtgebers, das vereinbarte Entgelt zu entrichten) vollendet gewesen, weil der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (als „effektiver Verlust an Vermögenssubstanz“) in der Begehungsvariante der (hier in Rede stehenden) Vermehrung der Passiven (also des „Verpflichtens“) regelmäßig schon im Hinzutreten der betreffenden Verbindlichkeit besteht [. . .].
Gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO, der im Lichte des Art 6 Abs 1 MRK auszulegen ist [. . .], ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn „andere“ Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
[. . .]
Ausgehend davon wird mit den Ausführungen, wonach der Ehemann der Vorsitzenden die von den Rügen als – zusammengefasst – feindlich gesinnt und vorverurteilend gegenüber dem Angeklagten [. . .] kritisierten Aktivitäten im Wege eines Kurznachrichtendienstes (im Übrigen überwiegend vor der Befassung seiner Ehefrau mit dem gegenständlichen Verfahren) gesetzt und dass eine Medienberichterstattung darüber stattgefunden habe, sowie mit dem Vorbringen, aus dem bereits in der Vergangenheit bekundeten Interesse des [Ehemanns] an der beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau sei abzuleiten, dass zwischen den Ehegatten über das gegenständliche Verfahren gesprochen wurde, kein tauglicher Befangenheitsgrund geltend gemacht.
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Denn mit diesen Argumenten wird der Sache nach nur geltend gemacht, es bestünde ein Anschein, die vorsitzende Richterin könnte in ihrem familiären Umfeld (beeinflusst von den Verhaltensweisen und der daraus zu schließenden inneren Einstellung ihres Ehemanns) Umständen ausgesetzt gewesen sein, die ihre Meinungsbildung im gegenständlichen Strafverfahren negativ (mit)prägen hätten können. Von der Rechtsprechung geforderte konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Vorsitzende wäre auch angesichts (allfälliger) gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht in der Lage oder gewillt gewesen, von einer (möglicherweise) vorgefassten Meinung abzugehen, zeigt dieses Vorbringen aber gerade nicht auf.
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Vielmehr wird damit der Sache nach nur die bloß subjektive Besorgnis [. . .] angesprochen, mit Berufskollegen verheiratete Richter seien bei (öffentlich) geäußerter (Privat-)Meinung des Ehepartners grundsätzlich (zumindest dem Anschein nach) nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten gesetzeskonform zu erfüllen. Bestechlichkeit (hier: Geschenkannahme durch Beamte) und Bestechung setzen die (tatbildmäßige) Verknüpfung eines Vorteils mit der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts voraus. Als alternative Mischtatbestände [. . .] normieren sie jeweils gleichwertige Begehungsweisen in Bezug auf den Vorteil, nämlich einerseits das Fordern, Annehmen und Sich-Versprechen-Lassen (§ 304 Abs 1 StGB) sowie andererseits das Anbieten, Versprechen und Gewähren (§ 307 Abs 1 StGB). Verwirklicht jemand in Bezug auf einen Vorteil mehrere Tatbestandsvarianten, wird die Tat zwar durch deren erste vollendet und die strafbare Handlung wird insgesamt nur einmal zugerechnet [. . .]. Zusätzliche Varianten begründende Verhaltensweisen stellen allerdings keine straflosen Nachtaten dar. Vielmehr setzt der Täter in einer solchen Konstellation weiteres (im Sinn des Tatbestands) strafbares Verhalten, das grundsätzlich [. . .] selbständiger Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung anderer und für die Verjährung ist. Davon abgesehen ist die Verwirklichung mehrerer Varianten im Rahmen der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen [. . .].
OGH 25. 3. 2025, 14 Os 61/23m
Kontext
In dem umfangreichen Verfahren ging es ganz wesentlich um den Vorwurf einer (wertqualifizierten) Untreue und der mittlerweile durch den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 304 StGB) ersetzten Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB idF BGBl I 2001/130), die im Rahmen des Verkaufs einer zuvor im Staatseigentum befindlichen Wohnbaugenossenschaft an ein privates Bieterkonsortium da- durch verwirklicht worden sein sollten, dass der Machthaber dem letztlich erfolgreichen Bieter das Angebot des konkurrenzierenden Bieters verraten habe, um solcherart überboten werden zu können. Der Befugnismissbrauch habe in der Zuschlagserteilung ohne Nachverhandlung gelegen, obwohl der Machthaber gewusst habe, dass dieser Geschäftspartner (aufgrund einer zuvor getroffenen Vereinbarung, wonach dem Machthaber für die Erteilung des „Zuschlags“ eine den Verkaufserlös in diesem Umfang verringernde, als „Provision“ bezeichnete Zahlung von einem Prozent des gebotenen Kaufpreises geleistet werde) bereit war, einen um € 9.612.812,− höheren Kaufpreis zu zahlen, wodurch dem Bund ein Schaden in der angeführten Höhe zugefügt wurde. Vor und während des Hauptverfahrens äußerte sich der Ehemann der Vorsitzenden des Schöffensenats, der ebenfalls als Strafrichter tätig ist und früher Ausbildungsrichter seiner Ehefrau war, mehrfach negativ im Internet zu einem der Angeklagten, wofür er disziplinarrechtlich verurteilt worden war.
Anmerkungen
Das Urteil bietet interessante Ausführungen zu den Themen der Untreue, der Korruptionsdelikte sowie der Ausgeschlossenheit der Richter. Die Frage, ob der Untreueschaden bereits durch Eingehen einer Verpflichtung vollendet wird, wurde bei Austauschverhältnissen vom 14. Senat des OGH auch schon anders beurteilt als im vorliegenden Fall (nämlich durch Abstellen auf die tatsächliche Leistungserbringung). Die Aussagen des OGH zu den Tathandlungen der Bestechung und Bestechlichkeit sind von großem Interesse va für die Frage der Verjährung, und zwar im sehr plausiblen Fall, dass mehr als eine Tathandlungsalternative verwirklicht wird, wie etwa das Gewähren eines schon zuvor versprochenen Vorteils. Dass die Ausgeschlossenheit eines Richters nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO auch in Fällen wie diesen, in denen der objektive Anschein der Befangenheit doch recht lebensnah erscheint, nicht gegeben ist, wirft die Frage auf, ob es überhaupt Fälle gibt, in denen eine Besetzungsrüge wegen Ausgeschlossenheit eines Richters nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO erfolgreich geltend gemacht werden könnte.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck