Wohnortangabe im elektronischen Rechtsverkehr – ERV-Anschriftscode entspricht nicht § 75 ZPO
AnwBl 2026/77 - Thomas Garber
§§ 75, 75a, 84 ZPO; § 89c GOG
Nach § 75 Z 1 ZPO hat jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien zu enthalten. Dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil – wie sich aus § 75a Abs 3 ZPO ergibt – auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt. Fehlt das zur geschäftlichen Behandlung nötige Vorbringen, ist gemäß §§ 84f ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
OGH 16. 10. 2025, 6 Ob 167/25i
Kontext
Der Antragsteller brachte im elektronischen Rechtsverkehr einen Schriftsatz ein, in dem er anstelle seines aktuellen Wohnorts lediglich einen ERV-Anschriftscode angab. Zu beurteilen war, ob diese Angabe den gesetzlichen Inhaltserfordernissen eines Schriftsatzes genügt oder ob das Fehlen der Wohnortangabe einen Formmangel begründet. In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Verbesserungsverfahren Abstand genommen werden kann.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht