Wissentlich unrichtiges Tatsachenvorbringen
AnwBl 2026/97 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§ 9 Abs 1 RAO; § 1 Abs 1 DSt
Ein wissentlich unrichtiges Tatsachenvorbringen in einem anwaltlichen Schriftsatz begründet eine Verletzung von Berufspflichten sowie eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Stands.
OGH 17. 9. 2025, 24 Ds 1/25v
Aus den Entscheidungsgründen
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Stands dadurch begangen zu haben, dass sie in der im Verfahren AZ 70 R 24/22x vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen * erstatteten Berufungsbeantwortung wissentlich unrichtig vorgebracht habe, dass die Richterin im Verfahren AZ 206 C 979/21y des Bezirksgerichts * anlässlich der Verhandlung vom 5. April 2022 die Sache um 9.00 Uhr ordnungsgemäß aufgerufen habe.
Die Beschuldigte wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße in der Höhe von 2.000 Euro verurteilt, wobei gemäß § 16 Abs 3 DSt ein Teil der Geldbuße im Ausmaß von 1.000 Euro bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
Nach den wesentlichen Feststellungen konnte die rechtzeitig erschienene Klagevertreterin (die Gegenvertreterin der Beschuldigten) wegen eines verfrühten Aufrufs einer Verhandlung im Verfahren AZ 206 C 979/21y des Bezirksgerichts * die Fällung eines von der Beschuldigten beantragten negativen Versäumungsurteils nicht verhindern.
Aufgrund entsprechenden Vorbringens der erst nach Verkündung des Versäumungsurteils in den Verhandlungssaal tretenden Klagevertreterin sowie in Anwesenheit auch der Beschuldigten (der Beklagtenvertreterin) protokollierte die Richterin, zu einem (nicht näher feststellbaren) Zeitpunkt vor 9.00 Uhr vor den Verhandlungssaal getreten zu sein und die Verhandlung aufgerufen zu haben und in weiterer Folge den Verhandlungsbeginn zunächst mit 9.00 Uhr im Protokoll vermerkt zu haben.
Das gegen das Versäumungsurteil gerichtete Rechtsmittel der klagenden Partei war erfolgreich.
Der OGH gab der Berufung der beschuldigten Beklagtenvertreterin gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats hingegen keine Folge.
Die Konstatierungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Aufrufs der Sache wurden vom Disziplinarrat unbedenklich und nachvollziehbar aus dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts samt Deckblatt und Vermerken abgeleitet, wobei er darlegte, dass kein Grund gegeben sei, warum die zuständige Richterin eine unrichtige Protokollierung vornehmen sollte, hingegen die Beschuldigte dieser vermeintlich unrichtigen Protokollierung nicht widersprochen und darüber hinaus auch zugestanden habe, die Uhrzeit des Aufrufs damals nicht verifiziert zu haben.
Indem sich die Beschuldigte darauf beruft, dass das Protokoll in seinem Kopfteil als Beginnzeit 9.00 Uhr ausweise und nach § 63 Abs 3 GeO der Zeitpunkt des Aufrufs den Beginn der Verhandlung darstelle, sowie der tatsächliche Zeitpunkt des Aufrufs aufgrund des unterbliebenen „Uhrenabgleichs“ nicht mehr feststellbar sei und damit auch wissentlich unrichtiges Vorbringen im Bezug auf diesen Zeitpunkt ausscheide, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken und solcher Art die getroffenen Feststellungen substanziiert in Frage zu stellen.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden gleichfalls bloß diese der Beschuldigten im Ergebnis nicht genehmen Konstatierungen (ES 9) bekämpft; sie verfehlt damit jedoch den in den Erkenntnisannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Ebenso geht die Argumentation der Beschuldigten, sie habe in der Berufungsbeantwortung bloß einen ihrer Meinung nach „nicht unvertretbaren Standpunkt“ vorgebracht, der durch Beweisergebnisse gedeckt gewesen sei“, an der Gesamtheit der Erkenntnisannahmen vorbei.
Von einer „äußerst geringen“ Schuld, wie von der Strafberufung mit Blick auf § 3 DSt behauptet, kann bei einem wissentlich falschen Vorbringen in einem Schriftsatz – selbst bei einer erst kurz zuvor eingetragenen Rechtsanwältin – keine Rede sein.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Ein RA darf zwar unumwunden alles vorbringen, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet (§ 9 Abs 1 RAO). Wissentlich falsches Vorbringen ist jedoch nach ständiger Judikatur disziplinär, so etwa falsches Vorbringen eines RA über einen unter seiner Mitwirkung geschlossenen Vergleich (20 Ds 15/17m in AnwBl 2018, 474 [Buresch]). Nach der nunmehr gefestigten Judikatur zum „Prozessbetrug“ (RIS-Justiz RS0115362, RS0094148) ist wissentlich falsches Vorbringen aber auch in strafrechtlicher Hinsicht höchst riskant.
Der verfrühte Aufruf der Sache wurde von der Richterin in Anwesenheit der Beschuldigten nachträglich im Protokoll festgehalten. Dem hat die Beschuldigte damals nicht widersprochen, weshalb dieses Protokoll vollen Beweis über den Verlauf der Verhandlung macht (§ 211 ZPO). Die offenbar noch unerfahrene Kollegin hat daher mit ihrem Versuch, das von ihr verfrüht erwirkte negative Versäumungsurteil mit einer abweichenden Darstellung des zeitlichen Ablaufs zu verteidigen, deutlich über das Ziel hinausgeschossen.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH