Unternehmensrecht

Wiederbestellung des Alleingesellschafters zum Geschäftsführer trotz Rücktrittserklärung

AnwBl 2025/227 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik

§§ 15, 15a Abs 3, § 40 GmbHG

Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt auch bei Beschlussfassung durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters. Es genügt daher der Wille des Alleingesellschafters. Dies jedenfalls dann, wenn er sich nicht als bloßes Internum darstellt.
Der Geschäftsführer muss der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern erfolgt die Annahme in der Regel bereits durch positives Abstimmungsverhalten über die eigene Bestellung.

OGH 4. 6. 2025, 6 Ob 111/24b (LG Feldkirch 21. 3. 2024, 10 R 157/23x; BG Bezau 11. 8. 2023, 5 C 137/22v)

Kontext

Der Kläger war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der zweitbeklagten GmbH, die wiederum die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten GmbH & Co KG war. Infolge von Differenzen zwischen dem Kläger und Mitgliedern des Aufsichtsrats der Zweitbeklagten erklärte ersterer im November 2020 seinen Rücktritt als Geschäftsführer mit Wirkung zum 15. 12. 2020, mit der Bedingung, Geschäftsführung und operative Tätigkeit müssen bis spätestens 15. 12. 2020 von einer anderen, zu bestellenden Person übernommen werden. Zudem erklärte er sich bereit, „Bürotätigkeiten“ bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahrs gegen einen Betrag von € 400,–/€ 500,– monatlich fortzuführen. In weiterer Folge übte der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit faktisch bis April 2021 weiter aus und erhielt hierfür weiterhin das Geschäftsführerentgelt. Erst im März 2021 erklärte sich ein Aufsichtsratsmitglied bereit, die Geschäftsführung der Zweitbeklagten zu übernehmen, woraufhin im Juni/Juli 2021 mit Gesellschafterbeschluss eine Rückdatierung des (neuerlichen) Rücktritts des Klägers als Geschäftsführer der Zweitbeklagten zum 31. 3. 2021 erfolgte. Im weiteren Verlauf sahen die Beklagten in der Zahlung des Geschäftsführerbezugs für die Monate 12/2020 bis 4/2021 eine Überzahlung, die sie gegen den Gewinnausschüttungsanspruch des Klägers aufrechneten. Der Kläger begehrte die Zahlung der restlichen Gewinnausschüttung.
Der OGH verwies eingangs auf seine stRsp, wonach ein Gesellschafterbeschluss formlos auch außerhalb der Generalversammlung zustande kommen kann, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind, was auch für die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung gelte. Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG sei kein Wirksamkeitserfordernis. Die erforderliche Zustimmung des Geschäftsführers erfolge bei Gesellschafter-Geschäftsführern in der Regel durch das positive Abstimmungsverhalten über die eigene Bestellung. Hat die GmbH nur einen Gesellschafter, erfolgt die Beschlussfassung zudem durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters. Auch in diesem Fall ist die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG kein Wirksamkeitserfordernis der Entschließung. Der Wille des Alleingesellschafters sei jedenfalls ausreichend, insbesondere dann, wenn er sich nicht als bloßes Internum darstellt.
Im gegenständlichen Verfahren sah der OGH den Willen des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Zweitbeklagten zu sein, darin, dass dieser auch nach dem 15. 12. 2020 nach außen hin als Geschäftsführer auftrat, behördliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen unterzeichnete, Vertretungshandlungen vornahm, sich das Geschäftsführer-Entgelt ausbezahlen ließ und auch im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war. Dem stehe auch nicht die an den Aufsichtsrat gerichtete Rücktrittserklärung im November 2020 entgegen, da mit seinem Entschluss zur Fortsetzung seiner Geschäftsführertätigkeit jedenfalls ab 16. 12. 2020 bis zumindest 30. 4. 2021 seine sofort wirksame erneute Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte. Eine Rücktrittserklärung werde zudem frühestens mit ihrem Zugang wirksam. Ein rückwirkender Rücktritt verbiete sich daher bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes.

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik

Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien