Anwaltliches Berufsrecht

Vorvertragliche Informationspflichten beim Anwaltshonorar

AnwBl 2026/202 - Gernot Murko, Teresa Perner, Jasmin Bergler

§ 5a Abs 1 Z 3 KSchG

Nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise (ua) über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung informieren. Die Informationspflicht besteht dabei nicht etwa nur gegenüber besonders schutzbedürftigen Verbrauchern, vielmehr geht es um die Information des durchschnittlichen Verbrauchers.
Diese Bestimmung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese Verbraucher sind. Dass hier ein solches Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist unstrittig.

OGH 23. 9. 2025, 5 Ob 196/24w

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
1. Die vom Beklagten behauptete Nichtigkeit wegen eines Begründungsmangels gem § 477 Abs 1 Z 9 ZPO könnte (nur) dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn sie tatsächlich vorläge (RS0043067 [T 2]). Das ist hier nicht der Fall.
Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle: a) die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung steht (in seinem Spruch) mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RS0042133 [T 12]). Keiner dieser Tatbestände trifft auf die Entscheidung des Berufungsgerichts zu.
2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die wiederholt behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
3.1. Das Berufungsgericht bejahte den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des von ihr geleisteten Honorars und begründete dies damit, dass der Beklagte gegen seine Informationsverpflichtung nach § 5a KSchG verstoßen habe, daher die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 Abs 2 ABGB gegeben seien und im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB der Honoraranspruch des Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen auf eine angemessene Entlohnung zu reduzieren sei.
3.2. Die Klägerin unterzeichnete im Zuge der Besprechung am 21. 3. 2019 in der Kanzlei des Beklagten sowohl eine als Vollmacht als auch eine als Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) bezeichnete Urkunde. In der Vollmacht stand unter anderem, dass die AAB als vereinbart gelten.
Nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise (ua) über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung informieren. Die Informationspflicht besteht dabei nicht etwa nur gegenüber besonders schutzbedürftigen Verbrauchern, vielmehr geht es um die Information des durchschnittlichen Verbrauchers (3 Ob 112/19w).
Diese Bestimmung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese Verbraucher sind (3 Ob 112/19w; 10 Ob 25/22g; 3 Ob 146/23a; 8 Ob 92/24y; noch ohne Bezugnahme auf § 5a Abs 1 Z 3 KSchG hingegen etwa 7 Ob 164/18w). Dass hier ein solches Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist unstrittig.
Bei der Auslegung von § 5a Abs 1 Z 3 KSchG, mit dem Art 5 Abs 1 lit c VerbraucherrechteRL (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) wörtlich übernommen wurde, ist nach dieser Rechtsprechung auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. 1. 2023, C-395/21, D.V. gegen M.A., zu berücksichtigen (3 Ob 146/23a). In dieser Entscheidung hat der EuGH – iZm Art 4 Abs 2 der KlauselRL (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) und damit auch des § 6 Abs 3 KSchG – die Anforderungen an die Transparenz einer Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts bei Abrechnung nach Stundenaufwand näher definiert. Demnach genügt eine solche Vereinbarung nicht dem Erfordernis, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Der EuGH anerkannte zwar, dass vom Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen. Dennoch müssen die Informationen, die der Rechtsanwalt vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zu treffen, dass solche Ereignisse eintreten können und welche Folgen solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können. In den Informationen müssen daher Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, [Anm.: bei Abrechnung nach Stundenaufwand] etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen, hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen (vgl 8 Ob 92/24y).
3.3.1. Ob ein Rechtsanwalt seinen Informationspflichten nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nachgekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (3 Ob 146/23a). Diese Beurteilung im Einzelfall könnte daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Eine solche aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revision aber nicht auf.
3.3.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer dem Verbraucher die gebotenen Informationen zur Verfügung stellen, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten sind daher die Inhalte der abgeschlossenen Vereinbarung und die damit vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen des Beklagten als solche nicht als (zusätzliche) Aufklärung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG zu verstehen; diese Aufklärung hat schließlich ihrem Zweck entsprechend zeitlich vor der bindenden Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen. Die Tatsache, dass etwas zum Vertragsinhalt gemacht wurde, mag zwar auf der Ebene der Beweiswürdigung indizieren, dass dieser Inhalt auch bereits vor dem Vertragsabschluss besprochen wurde. Das ändert aber nichts daran, dass der Vertragsinhalt selbst schon begrifflich keine vorvertragliche Information sein kann.
Abgesehen davon vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die einschlägigen Ausführungen in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Beklagten den Anforderungen des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nicht gerecht werden, weil sie nicht in klarer und verständlicher Weise über die Art der Preisberechnung informieren, sondern für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Der Beklagte bezeichnet wiederum diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als nicht nachvollziehbar und unverständlich, allerdings ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen Gründen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts unrichtig sein soll. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revision damit (auch in diesem Zusammenhang) nicht auf (vgl zu den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung von Zulassungsbeschwerde und Rechtsrüge RS0043654; RS0043603; RS0043605; RS0043312).
3.3.3. Eine Aufklärung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG erfordert nicht nur die sachliche Kongruenz der Inhalte sondern auch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der vorvertraglichen Information und der Vertragserklärung. Vor diesem Hintergrund wirft das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung die Frage auf, ob und welche Auswirkungen das vorangegangene Vertretungsverhältnis zwischen den Streitteilen aus dem Jahr 2016 auf die Aufklärungspflicht nach § 5a KSchG habe.
Ob zwischen der Auftragserteilung im Jahr 2016 und der gegenständlichen im Jahr 2019 ein ausreichender inhaltlicher und zeitlicher Konnex gegeben wäre, kann hier allerdings wegen fehlender Relevanz (vgl RS0088931) dahingestellt bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte mit der Klägerin die Vollmacht und die Allgemeinen Auftragsbedingungen nämlich auch anlässlich der Vertretungstätigkeit im Jahr 2016 nicht erörtert und nicht besprochen; das weder bei der Auftragserteilung noch bei der abschließenden Honorarabrechnung anhand einer EDV-Leistungsübersicht.
3.3.4. Die sie bindende Vertragserklärung der Klägerin, in Bezug auf welche zu beurteilen ist, ob der Beklagte seiner Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG ausreichend nachgekommen war, ist die Auftragserteilung und Bevollmächtigung am 21. 3. 2019. Die späteren Erklärungen der Klägerin anlässlich der Besprechung am 21. 8. 2019 hat das Berufungsgericht nämlich in nicht korrekturbedürftiger Beurteilung nicht als selbständige Vereinbarung qualifiziert. Diese sind daher – entgegen dem Standpunkt des Beklagten – weder für die Beurteilung der Erfüllung der Informationspflichten relevant, noch bilden sie eine selbständige Anspruchsgrundlage.
Wie Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, ob eine solche inhaltlich ausreichend bestimmt ist und ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042555). Das Berufungsgericht hat das von ihm erzielte Auslegungsergebnis, dass die Parteien in der Besprechung am 21. 8. 2019 keine neue, selbstständig zu beurteilende Vereinbarung getroffen haben, die festgestellten Erklärungen also auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden vorbehaltlosen Zahlung weder als Novation in Gestalt einer Pauschalhonorarvereinbarung noch als Vergleich oder konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren sind, ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Beklagte behauptet zwar pauschal das Gegenteil, verabsäumt es aber weitgehend, sich inhaltlich mit der konkreten rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen (vgl wiederum RS0043654; RS0043603; RS0043605; RS0043312). Mit dem im Wesentlichen einzigen, zur Begründung eines konstitutiven Anerkenntnisses gebrachten Argument, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe es eine Diskussion über das Honorar gegeben, weil darüber gesprochen worden sei, verkennt der Beklagte, dass ein konstitutives Anerkenntnis – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – eine Diskussion im Sinn eines Streits oder Zweifels über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs voraussetzt, der mit dem Anerkenntnis bereinigt werden soll (vgl RS0114623; RS0032496).
3.3.5. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte die von der Klägerin im Zuge der Besprechung am 21. 3. 2019 in der Kanzlei des Beklagten unterzeichnete Vollmacht samt den Allgemeinen Auftragsbedingungen nicht erörtert. Der Beklagte hat mit der Klägerin also nicht im Einzelnen besprochen, für welche Leistungen welche Kosten anfallen werden, ob der Beklagte seine Leistungen gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder anhand allgemein anerkannter Richtlinien verrechnen werde oder welche Möglichkeiten einem Rechtsanwalt für die Berechnung seines Honorars offen stehen. Der Beklagte gibt seinen Mandanten zwar vor Auftragserteilung, wenn sie das wünschen, die Möglichkeit, die umfangreichen AAB zum Lesen mit nach Hause zu nehmen oder sie im Besprechungszimmer ohne Anwesenheit durchzusehen. Ob die Klägerin eine dieser Möglichkeiten nutzte, ist aber nicht feststellbar. Im Telefonat vor der Besprechung hatte der Beklagte die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass für seine Tätigkeit „beträchtliche Kosten“ entstehen würden. Die Klägerin war der Meinung, dass der Beklagte jeweils ein allgemein übliches, nach anerkannten Kriterien abgerechnetes Honorar verlangen werde. Sie kannte weder die Bestimmungen des RATG, noch jene des NTG oder der AHK. Ihr war auch nicht bewusst, welche verschiedenen Verrechnungsarten für das Honorar von Rechtsanwälten bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die vom Beklagten vor Vertragsabschluss erteilten Informationen die Klägerin nicht in die Lage versetzten, ihre Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Informationspflicht eines Rechtsanwalts nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf den hier zu beurteilenden Einzelfall angewandt.
4.1. Die Revision des Beklagten, die in weiten Teilen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, zeigt auch sonst – also abseits des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
4.2. Das Berufungsgericht bejaht die Rückabwicklung des Auftragsverhältnisses nach § 877 ABGB jedenfalls schon zufolge der erfolgreichen Irrtumsanfechtung nach § 871 Abs 2 ABGB. Ob die hier relevante Honorarvereinbarung wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) angefochten werden könnte oder mangels Möglichkeit eines Wertvergleichs ausnahmsweise nicht, ließ das Berufungsgericht ausdrücklich offen.
Das Berufungsgericht hat die laesio enormis also ohnehin nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogen. Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO bedarf es allerdings der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (RS0088931). Den Fragen im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit anwaltlicher Honorarvereinbarungen wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) mangelt es an dieser Präjudizialität.
4.3. Gleiches gilt für die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung der Anwaltsleistung aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars. Auch diesen Revisionsausführungen mangelt es an der erforderlichen Präjudizialität.
Die alternative Begründung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung des Honorars für die Nebenleistungen verstoße zudem gegen § 864a ABGB, eine Hilfsbegründung, die die abweisende Entscheidung in Bezug auf die Nebenleistungen selbstständig trägt, hat der Beklagte hingegen nicht gesetzeskonform gerügt. Die Revision zeigt auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [T 7]).
5.1. Der Beklagte zeigt damit in seiner Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
5.2. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T 1, T 3]). Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte der Klägerin, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Für diese gebührt allerdings lediglich der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 1 RATG).

Kontext

Der Entscheidung liegt ein Honorarstreit zwischen einer Mandantin und ihrem Rechtsanwalt zugrunde. Die Klägerin begehrt nach Zahlung eines Honorars von € 39.600,– die teilweise Rückerstattung, weil der Beklagte seine vorvertraglichen Informationspflichten nach § 5a KSchG verletzt habe. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt; die Revision des Beklagten wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen, womit im Ergebnis das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs bestätigt wurde.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Die vorliegende Entscheidung reiht sich in eine Reihe von rezenten Judikaten zur Informationspflicht von Rechtsanwälten zum Anwaltshonorar ein. 1 Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten ergeben sich aus § 9 RAO, ergänzt durch § 1009 ABGB. 2 Darüber hinaus haben Rechtsanwälte gem § 15 Abs 2 RL-BA 2015 über die Berechnungsgrundlage und die Berechtigung zur Zwischenabrechnung aufzuklären. 3 Zudem bestehen weitergehende Informationspflichten nach dem KSchG, wenn der Mandant Verbraucher ist. 4
Gem § 5a Abs 1 Z 3 KSchG haben (Rechtsanwalts-)Unternehmer Verbraucher(-mandanten) in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung zu informieren, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist; kann der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, ist über die Art der Preisberechnung aufzuklären. 5 Zweck der Informationspflicht ist es, klare Verhältnisse zu schaffen, 6 bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder durch seine Vertragserklärung gebunden ist. 7 Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur gegenüber besonders schutzbedürftigen Verbrauchern, vielmehr geht es um die Information eines durchschnittlichen Verbrauchers.  8
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung stellen. 9 Grundsätzlich sind alle Verbraucherverträge von der Informationspflicht nach § 5a Abs 1 KSchG betroffen; 10 für bestimmte Vertragsarten bestehen gem § 5a Abs 2 KSchG aber Ausnahmen.  11 Die Aufklärungspflicht entfällt zudem, wenn sich die Informationen unmittelbar aus den Umständen (§ 5a Abs 1 KSchG) ergeben, dh dem Verbraucher ohne weiteres Suchen zur Verfügung stehen. 12 Maßstab ist das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ohne Spezialwissen. 13
Die Aufklärung muss für den Verbraucher klar und verständlich sein, es gilt daher ein besonderes Transparenzgebot.  14 Können Verbraucher nicht über die endgültigen finanziellen Folgen eines Vertrags informiert werden, sind sie – nach dem EuGH (C-395/21) – in die Lage zu versetzen, ihre Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen; ihnen sollen auch der Umstand, dass ungewisse zukünftige Ereignisse eintreten können, und die Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, bewusst sein. 15 Diese Prämissen der EuGH-Entscheidung sind auch auf § 5a Abs 1 Z 3 KSchG anzuwenden. 16 Durch die zur Verfügung gestellten Informationen über die Art der Preisberechnung muss der Verbraucher demnach die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistung der Größenordnung nach sowie die finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses einschätzen können; dafür ist auf alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände und die Gegebenheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. 17
Verstöße gegen die Informationspflicht nach § 5a KSchG werden verwaltungsstrafrechtlich mit Geldstrafen bis zu € 1.450 sanktioniert (§ 32 Abs 1 Z 1 lit a KSchG). Möglich sind außerdem Verbandsklagen sowie wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.  18 Zivilrechtlich kann der Vertrag ggf wegen eines Geschäftsirrtums (vgl § 871 Abs 2 ABGB) angefochten 19 oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, uU ist ein Vertrag auch wegen Dissens nichtig.  20 Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts sind aber auch im Berufsrecht verankert; 21 die Verletzung der Informationspflicht über die zu erwartenden Kosten kann somit auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 22
Vom OGH wurde bereits festgehalten, dass nur der Hinweis, dass der Rechtsanwalt mangels anderer Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar habe, der Aufklärungspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nicht entspreche. 23 Auch die bloße Mitteilung des Stundensatzes reiche nicht aus, um der Informationspflicht nachzukommen. 24 Andererseits wurde entschieden, dass durch die Bekanntgabe des Stundensatzes und der Verrechnungseinheit (von 10 Minuten) in klarer und verständlicher Weise über die Art der Preisberechnung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG informiert werde. 25 Durch die Aufklärung, dass „ aufgrund der Verfahrensart die Länge des Verfahrens und somit auch die Höhe des Aufwands nicht abschätzbar sei“ und „ dass es umso teurer werde, je mehr Telefonate geführt und je mehr E-Mails geschrieben würden“, sowie durch die sich aus dem Berufsrecht ergebende Verpflichtung zur Zwischenabrechnung könne der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistung der Größenordnung nach einschätzen. 26 In der vorliegenden Entscheidung kam der OGH zu dem Ergebnis, dass Vertragsinhalte und die (nicht extra erörterten und für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbaren) AAB des Rechtsanwalts keine (zusätzliche) Aufklärung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG seien. 27 Die telefonische Information, dass beträchtliche Kosten anfallen werden, in Kombination mit der Möglichkeit, die AAB vor Auftragserklärung zum Lesen mit nach Hause zu nehmen oder im Besprechungszimmer ohne Anwesenheit des Rechtsanwalts durchzusehen, genüge der Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nicht. 28 Im Ergebnis ist somit die Erfüllung der Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG stark von den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängig. 29
Thematisiert, aber – mangels Relevanz – offengelassen, wurde die Frage, ob und welche Auswirkungen ein früheres Vertretungsverhältnis auf die Aufklärungspflicht nach § 5a KSchG habe: 30 Festgehalten wurde vom OGH nur, dass für eine Aufklärung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG sowohl eine sachliche Kongruenz der Inhalte als auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen vorvertraglicher Information und Vertragserklärung erforderlich sei. 31 Eine Ausnahme von der Informationspflicht für Verträge in einer wiederkehrenden Geschäftsbeziehung ist nicht vorgesehen (vgl § 5a Abs 2 KSchG). Die Aufklärungspflicht besteht aber auch nicht, wenn sich die Informationen bereits unmittelbar aus den Umständen (§ 5a Abs 1 KSchG) ergeben. 32 Die Art der Preisberechnung und die zu erwartenden Kosten können jedoch je nach konkretem Vertretungsverhältnis und der jeweiligen Abrechnungsmodalität 33 variieren. Aus einem früheren Vertretungsverhältnis ergibt sich der Gesamtpreis bzw die Art der Preisberechnung daher mE nicht unmittelbar aus den Umständen iSd § 5a Abs 1 KSchG; die Aufklärungspflicht entfällt daher nicht (zur Gänze).
Ein vorangegangenes Mandatsverhältnis ist aber uU bei der Aufklärung über die Art der Preisberechnung selbst von Bedeutung. Die Information hat gem § 5a Abs 1 KSchG in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen; Verbraucher müssen aufgrund der Aufklärung in der Lage sein, die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses und die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistung der Größenordnung nach einzuschätzen. 34 Nach der Rsp ist dies unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. 35 ME ist bei dieser Gesamtschau aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände auch ein früheres Vertretungsverhältnis relevant: Erfahrungswerte aus einem (ähnlichen) vorangegangenen Mandatsverhältnis sowie eine in diesem Zusammenhang bereits erfolgte Aufklärung 36 können dazu führen, dass einem Mandanten etwa die Größenordnung der Kostenbelastung, die Berechnungsgrundlage des Honorars sowie die Abrechnungsmodalitäten bekannt sind. In diesem Fall kann der Mandant – auch bei vergleichsweise kurzer Aufklärung über die Art der Preisberechnung – in der Lage sein, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. 37

Univ.-Ass. Mag. Jasmin Bergler

Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht sowie Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) der Universität Graz


 

1 Vgl insbesondere EuGH C-395/21, D. V./M. A. (Honoraires d‘avocat – Principe du tarife horaire ), ECLI:EU:C:2023:14; OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218; 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282 sowie 6 Ob 174/24t AnwBl 2025/159; s auch Bergler/Murko, Aktuelle Fragen zur Transparenz und Abrechnung von Honorarvereinbarungen, ÖJZ 2025, 933.

2 RIS-Justiz RS0112203; etwa OGH 1 Ob 785/83 SZ 56/181 sowie 19. 3. 2025, 9 Ob 28/25w, Rz 1; Heinke, Zur Verrechnung nach Stundensatz, AnwBl 2025, 366 (366).

3 OGH 7 Ob 164/18w Zak 2019/203; 4. 3. 2025, 23 Ds 7/24t, Rz 14, 17; Cernochova/B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) § 15 RL-BA 2015 Rz 8, 11.

4 RIS-Justiz RS0065366; zB OGH 7 Ob 581/81 SZ 54/74; 10 Ob 82/00g JBl 2002, 108; 3 Ob 112/19w wobl 2020/70 (Pletzer); Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek (Hrsg), RAO11 §§ 15, 16 RL-BA 2015 Rz 14/1 (Stand 1. 11. 2022, rdb.at); Kutis, Honorarvereinbarung, AnwBl 2013, 702 (703).

5 Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Honorarvereinbarung von Rechtsanwälten mit Verbrauchermandanten: OGH 3 Ob 112/19w wobl 2020/70 (Pletzer); 10 Ob 25/22g NZ 2023/59 (Hechenblaickner), Rz 24; 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 3; 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282, Rz 12; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 13; vgl dazu auch Hock, Rechtsfolgen des Fehlens einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung, ecolex 2020, 292 (293).

6Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch IX5 (2021) § 5a KSchG Rz 2.

7 S dazu etwa OGH 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 16; Kolba/Leupold, Das neue Verbraucherrecht (2014) Rz 442; Löwenthal/Philadelphy-Steiner in Keiler/Klauser (Hrsg), Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (Loseblatt, ab 2015) § 5a KSchG Rz 4.

8 OGH 3 Ob 112/19w wobl 2020/70 (Pletzer), Pkt 3.2; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 12.

9Kolba/Leupold, Verbraucherrecht Rz 442; Schwarzenegger, Informationspflichten, in P. Bydlinski/Lurger (Hrsg), Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2012) 25 (34); Stabentheiner, Das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, VbR 2014, 68 (72).

10 ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 3; Leupold in Kosesnik-Wehrle (Hrsg), KSchG5 (2025) § 5a KSchG Rz 1.

11 ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 15; etwa Kathrein/Schoditsch in P. Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 (2023) § 5a KSchG Rz 3.

12Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB IX5 § 5a KSchG Rz 5 (zB aufgrund der Verpackung oder der Wareninformation am Produkt); für Selbstverständlichkeiten ist keine gesonderte Information erforderlich ( Löwenthal/Philadelphy-Steiner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 5a KSchG Rz 6; Stabentheiner, VbR 2014, 68 [72]).

13Martens in Hau/Poseck (Hrsg), BeckOK BGB Art 246 EGBGB Rn 9 (Stand 1. 2. 2026).

14Leupold in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 5a KSchG Rz 5; Löwenthal/Philadelphy-Steiner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 5a KSchG Rz 5.

15 EuGH C-395/21, D. V./M. A., Rn 43–45.

16 OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4.

17 EuGH C-395/21, D. V./M. A., Rn 44; OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4; 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282, Rz 21f; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 14f.

18 Dazu ausf Leupold in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 5a KSchG Rz 20; Löwenthal/Philadelphy-Steiner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 5a KSchG Rz 12.

19 OGH 3 Ob 112/19w wobl 2020/70 (Pletzer), Pkt 4.2 und 6.1; 10 Ob 25/22g NZ 2023/59 (Hechenblaickner), Rz 24; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 10; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB IX5 § 5a KSchG Rz 3, 4; Hock, ecolex 2020, 292 (292ff); Kolba/Leupold, Verbraucherrecht, Rz 443.

20Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB IX5 § 5a KSchG Rz 3, 8; Leupold in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 5a KSchG Rz 21; Löwenthal/Philadelphy-Steiner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 5a KSchG Rz 11.

21 RIS-Justiz RS0112203; OGH 2 Ob 224/97y RdW 1999, 651; 19. 3. 2025, 9 Ob 28/25w, Rz 1; Bergler/Murko, ÖJZ 2025, 933 (934); Cernochova/B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 15 RL-BA 2015 Rz 8, 11f; Heinke, Honorar ist Verhandlungssache, AnwBl 2018, 426 (426); Thiele, Anwaltskosten4 (2023) I. Allgemeines Kostenrecht Rz 89–93.

22 RIS-Justiz RS0121614; OGH Bkd 59/79 AnwBl 1980, 442; 25. 11. 2015, 24 Os 5/15p; 4. 3. 2025, 23 Ds 7/24t, Rz 2, 14, 17; Buresch, Anmerkung zu OGH 24 Ds 5/20z, AnwBl 2021, 408; Engelhart in Engelhart et al, RAO11 §§ 15, 16 RL-BA 2015 Rz 14.

23 OGH 3 Ob 112/19w wobl 2020/70 (Pletzer), Pkt 3.1; 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4; RIS-Justiz RS0132914; vgl dazu auch Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB IX5 § 5a KSchG Rz 4.

24 OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4: Nur dadurch werde der Mandant nicht in die Lage versetzt, „seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen“ (vgl EuGH C-395/21, D. V./M. A., Rn 45).

25 OGH 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282, Rz 14: Für einen Durchschnittsverbraucher sei ohne weiteres erkennbar, „dass für jeweils angefangene 10 Minuten ein Sechstel des vereinbarten Stundensatzes zur Verrechnung gelangen soll.

26 OGH 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282, Rz 23–26; s dazu auch Bergler/Murko, ÖJZ 2025, 933 (935f); Frohner, For Whom the Bell Tolls – Stundensatzvereinbarungen und Verbraucherrecht, EF-Z 2025, 106 (108f) sowie Hofer-Zeni, Anwaltliche Stundensatzklauselvereinbarungen und die Klausel-RL, EF-Z 2026, 3.

27 OGH 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 16, 17, 22.

28 OGH 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 22f.

29 Vgl OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 15, 23.

30 OGH 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 18f.

31 OGH 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 18.

32Löwenthal/Philadelphy-Steiner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 5a KSchG Rz 6.

33 Nach stRsp (RIS-Justiz RS0071999; RS0038356) ist primär die Parteienvereinbarung maßgebend, subsidiär kommt das RATG und als Auffangregelung ein angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB zur Anwendung.

34 EuGH C-395/21, D. V./M. A., Rn 44f; OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4; 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282, Rz 16, 18, 21; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 14.

35 EuGH C-395/21, D. V./M. A., Rn 44; OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 4; 8 Ob 92/24y EvBl 2025/282, Rz 21f; 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 14f.

36 Vgl OGH 5 Ob 196/24w NZ 2026/13, Rz 19.

37 Vgl OGH 3 Ob 146/23a NZ 2023/218, Rz 5; 6 Ob 174/24t AnwBl 2025/159, Rz 5.