Zivilverfahrensrecht

Vorlage an den EuGH: Klage auf Leistung eines Geldpflichtteils als „Entscheidung über Nachlassvermögen“ iSd Art 10 Abs 2 EuErbVO?

AnwBl 2026/113 - Thomas Garber, Claudia Rudolf

Art 1, 10 EuErbVO

Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren. Vor diesem Hintergrund hat der OGH bereits ausgesprochen, dass auch Pflichtteilsklagen in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen.
Art 10 Abs 2 EuErbVO ordnet eine subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates für Entscheidungen „über“ Vermögen an, das sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte (Art 4 EuErbVO), eine (zulässige) Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt (Art 5 EuErbVO) oder ein anderer Mitgliedstaat nach Art 10 Abs 1 lit a oder b EuErbVO zuständig ist.
Die durch Art 10 Abs 2 EuErbVO begründete subsidiäre Zuständigkeit ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf Entscheidungen „über dieses [im Mitgliedstaat gelegene] Nachlassvermögen“ beschränkt. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin allerdings nicht (unmittelbar) eine Entscheidung „über“ das in Österreich gelegene Nachlassvermögen (die Wohnung des Erblassers), also die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen. Vielmehr soll die Beklagte zur Zahlung jenes Geldbetrags verpflichtet werden, der sich nach Ansicht der Klägerin daraus ergibt, dass die Beklagte als Erbin das im Inland gelegene Vermögen des Erblassers erworben hat.
Fraglich ist, ob auch das als Entscheidung „über“ das inländische Vermögen verstanden werden kann. Diese Problematik wird in der (deutschsprachigen) Lehre, soweit ersichtlich, nicht erörtert.
Der Wortlaut von Art 10 Abs 2 EuErbVO sowie das Fehlen einer (sonstigen) Nahebeziehung des Erblassers zum betreffenden Staat scheinen dafür zu sprechen, dass die Zuständigkeit tatsächlich auf Verfahren beschränkt ist, die unmittelbar das in diesem Staat gelegene Vermögen betreffen, also auf die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen gerichtet sind. Denn anders als in Art 10 Abs 1 EuErbVO, der zur internationalen Zuständigkeit für den gesamten Nachlass des Erblassers führt, spricht Art 10 Abs 2 EuErbVO nicht (generell) von einer Zuständigkeit für „Entscheidungen in Erbsachen“, sondern (nur) von „Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“. Klagen, die nicht auf Einräumung von Rechten am betreffenden Vermögen, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind, fielen bei dieser Auslegung nicht unter Art 10 Abs 2 EuErbVO. Trifft das zu, wäre die Zurückweisung der Klage zu bestätigen.
Allerdings ist ein derart striktes Anknüpfen am Wortlaut der Bestimmung nicht zwingend. Denn wäre allein der Wortlaut maßgebend, so müsste schon bezweifelt werden, ob Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils überhaupt in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Denn die Verordnung ist nach ihrem Art 1 Abs 1 auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwenden, wobei dieser Begriff nach Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“ bezeichnet. Das Pflichtteilsrecht führt aber gerade nicht zwingend zu einem (unmittelbaren) Übergang von Vermögen des Erblassers auf den Pflichtteilsberechtigten; das anwendbare Recht kann auch – wie hier von der Klägerin behauptet – einen reinen Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die testamentarischen Erben vorsehen.
Dennoch ist unstrittig, dass auch solche Klagen in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Trifft das zu, so liegt aber auch nahe, dass solche Klagen von allen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und damit auch von Art 10 Abs 2 EuErbVO erfasst werden. Denn sonst wäre im Fall des Art 10 Abs 2 EuErbVO zwar die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts gegeben; eine auf Geld gerichtete Pflichtteilsklage könnte in diesem Staat aber nur unter den engen Voraussetzungen des Art 11 EuErbVO erhoben werden. Es ist fraglich, ob der EuErbVO diese unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gerichtsstände unterstellt werden kann.
Es kann daher auch die Auffassung vertreten werden, dass Art 10 Abs 2 EuErbVO (auch) Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils erfasst, die sich daraus ergeben, dass das im Mitgliedstaat gelegene Vermögen – wie hier – nicht (zumindest anteilig) dem Pflichtteilsberechtigten, sondern aufgrund letztwilliger Verfügung einem Anderen zugefallen ist. In diesem Fall hätte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht müsste dann die Zustellung der Klage an die Beklagte veranlassen. Im weiteren Verfahren könnten (insbesondere bei einem diesbezüglichen Einwand der Beklagten) die Voraussetzungen der Zuständigkeit neuerlich geprüft werden.
Nach Ansicht des OGH ist keine der beiden Auslegungsvarianten ausgeschlossen, sodass um eine Vorabentscheidung ersucht wird.

OGH 20. 1. 2026, 2 Ob 165/25s

Kontext

Der im Jahr 2021 verstorbene Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Moldau war Eigentümer einer Wohnung in Wien. Ein österreichisches Verlassenschaftsgericht sprach – gestützt auf Art 10 Abs 2 EuErbVO – die Einantwortung des inländischen Nachlasses an die testamentarisch eingesetzte Beklagte aus. Der Einantwortungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge veräußerte die Beklagte die Wohnung an einen Dritten. Die Klägerin, ebenfalls Tochter des Erblassers, begehrt nun im streitigen Verfahren die Zahlung von € 25.555,– als Pflichtteil. Sie leitet ihren Anspruch aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen ab und stützt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte auf Art 10 Abs 2 EuErbVO. Diese subsidiäre Zuständigkeit wirke – so ihr Vorbringen – auch für die Pflichtteilsklage fort. Die Vorinstanzen wiesen die Klage in limine litis wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Nach ihrer Auffassung erfasst Art 10 Abs 2 EuErbVO nur Entscheidungen „über dieses Nachlassvermögen“, also unmittelbar auf das im Mitgliedstaat gelegene Vermögen gerichtete Verfahren. Der OGH geht davon aus, dass Pflichtteilsklagen grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Er sieht jedoch die Auslegung von Art 10 Abs 2 EuErbVO als nicht eindeutig an und legt dem EuGH die Frage vor, ob die subsidiäre Zuständigkeit auch eine auf Geldleistung gerichtete Pflichtteilsklage gegen den Erben erfasst, wenn das maßgebliche Nachlassvermögen zwar im Mitgliedstaat gelegen war, aber nach dem Tod des Erblassers veräußert wurde.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Nach der Judikatur des OGH 1 und der hA in der deutschsprachigen Lehre 2 sind Pflichtteilsklagen vom sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO erfasst. Aus der Positivliste des Art 23 Abs 2 EuErbVO folgt, was jedenfalls 3 erbrechtlich zu qualifizieren ist und daher in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fällt. 4 Art 23 EuErbVO hat somit nicht nur Bedeutung für die kollisionsrechtlichen Vorschriften der EuErbVO, sondern – über den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO hinaus – insb auch für deren Zuständigkeitsvorschriften. 5 Das Pflichtteilsrecht wird in Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO ausdrücklich erwähnt.
Ob österr Gerichte im konkreten Fall für eine Pflichtteilsklage international zuständig sind, ergibt sich aus den Zuständigkeitsvorschriften der Art 4ff EuErbVO. Liegt kein Zuständigkeitstatbestand nach der EuErbVO vor, hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären (Art 15 EuErbVO). Die Klägerin berief sich auf die Zuständigkeit gem Art 10 Abs 2 EuErbVO. 6 Die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO ist auf das im Mitgliedstaat belegene Vermögen beschränkt, da diese Vermögensbelegenheit die einzige Verbindung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Erbfall ist. 7
Wie aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlich, lautet die Vorlagefrage, ob diese Zuständigkeit auch die Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Zahlung eines Geldbetrags erfasst, wenn der Kläger seinen Anspruchaus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?
Auf welchen Zeitpunkt es für die Belegenheit des Nachlassvermögens ankommt, folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Hantoch. 8 Dieser Entscheidung lag eine Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Geldbetrages im Hinblick auf einen Pflichtteilsanspruch zugrunde. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt des Erbfalls über Nachlassvermögen in Form eines Guthabens (Bankkonto) bei einer deutschen Bank verfügt. Im Zeitpunkt der Klagserhebung war das Konto jedoch bereits aufgelöst. Der EuGH erkannte, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Belegenheit des Nachlassvermögens zur Begründung der subsidiären Zuständigkeit nach Art 10 Abs 1 EuErbVO der Todeszeitpunkt des Erblassers sei. Der EuGH stützte sich in seiner Urteilsbegründung maßgeblich auf die Verbindung des Erblassers zu dem die Zuständigkeit ausübenden Mitgliedstaat. Da diese Verbindung im Todeszeitpunkt 9 vorliegen müsse, um eine subsidiäre Zuständigkeit zu rechtfertigen, sei auch die Belegenheit der Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers 10 festzustellen.
Die Auslegung des EuGH ist mE auch für die internationale Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO maßgebend. 11 Im Fall des Abs 2 ist die Vermögensbelegenheit die einzige Verbindung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Erbfall. Im konkreten Fall befand sich im Todeszeitpunkt Nachlassvermögen (Wohnung) in Österreich.
Weiters folgt aus der Rs Hantoch, dass die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht „von nach dem Tod eintretenden Umständen, wie der Liquidation oder der nach dem Tod erfolgenden Übertragung des Nachlassvermögens“, abhängen könne, denn der Erblasser solle seinen „Nachlass vorab, ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit und im Voraus bestimmbar“ regeln können. 12 Auch diese Aussage kann mE auf die internationale Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO übertragen werden, da dies von der EuErbVO allgemein verfolgte Ziele sind, 13 die auch für die internationale Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO gelten. Der Verkauf der Wohnung durch die Erblasserin hat somit keinen Einfluss auf die Begründung der internationalen Zuständigkeit.
Die Kernfrage des vorliegenden Falls bezüglich Art 10 Abs 2 EuErbVO lautet jedoch: Erfasst die Formulierung „Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“ auch eine Klage auf Leistung eines Geldpflichtteils, abgeleitet aus einem Vermögen (Wohnung) des Erblassers? ME ist dies zu bejahen.
Einerseits thematisiert der erkennende Senat den Begriff der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ (Art 1 Abs 1 Satz 1, Legaldefinition in Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO) im Zusammenhang mit der Frage, ob Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils überhaupt in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen [Rz 22].
Richtigerweise bietet die Legaldefinition des Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO lediglich einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Begriffs „Rechtsnachfolge von Todes wegen“, sodass sich die „genaueren Konturen“ des Art 1 Abs 1 Satz 1 EuErbVO „erst aus dem Zusammenspiel mit weiteren Normen der EuErbVO ergeben“. 14 Zu diesen Normen zählen vor allem Art 23 Abs 2 15 und Art 1 Abs 2 EuErbVO. 16 Das Pflichtteilsrecht wird in Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO ausdrücklich erwähnt und aus der Ausnahme gem Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO folgt, dass eine „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ iSd EuErbVO auch dann vorliegt, wenn Rechte und Vermögenswerte durch Rechtsnachfolge von Todes wegen neu begründet werden, wie etwa im vorliegenden Fall in Form von Pflichtteilsansprüchen. 17 Die nähere Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts, etwa als schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung oder als Miterbenstellung der Pflichtteilsberechtigten, bleibt sodann ausschließlich dem Erbstatut vorbehalten.
Teilweise 18 wird vertreten, dass die Begriffe „Erbsache“ (den unter anderem Art 10 Abs 1 EuErbVO verwendet) und „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ 19 zwecks Vermeidung von Widersprüchen synonym verstanden werden müssen, teilweise 20 wird eine autonome Auslegung des nicht in Art 3 EuErbVO definierten Begriffs „Erbsache“ unter Heranziehung von Art 1 Abs 1 und 2 EuErbVO sowie Art 23 Abs 2 EuErbVO befürwortet. Im konkreten Fall führen beide Meinungen zum selben Ergebnis, nämlich, dass der Begriff „Erbsache“ Pflichtteilsansprüche erfasst. Die nähere Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts ergibt sich sodann, wie bereits erwähnt, aus dem Erbstatut (Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO).
Andererseits wirft der erkennende Senat die Frage auf, ob Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Art 10 Abs 1 EuErbVO („Entscheidungen in Erbsachen“) und Art 10 Abs 2 EuErbVO („Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“) nicht unter Art 10 Abs 2 EuErbVO fallen könnten [Rz 21]. Diese Frage ist mE zu verneinen.
Die internationale Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO ist nachrangig zu jener nach Art 10 Abs 1 EuErbVO. Da das Vorhandensein von Nachlassvermögen im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates die einzige Verbindung mit dem Erbfall ist, genügt dies nicht, um die mitgliedstaatliche Zuständigkeit auf „Entscheidungen in Erbsachen“ über den gesamten Nachlass zu erstrecken; vielmehr erfolgt eine Beschränkung der Zuständigkeit auf „Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“. Die Einschränkung der Kognitionsbefugnis auf die im Forumstaat belegenen Vermögensgegenstände ändert jedoch nichts an der Grundvoraussetzung, dass es sich dabei um eine „Entscheidung in Erbsachen “ handeln muss. 21 Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Pflichtteilsanspruch um eine „Erbsache“ iSd EuErbVO. Wie dieser Anspruch ausgestaltet ist, folgt aus dem Erbstatut gem Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO und hat mE keine Auswirkung auf die internationale Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO.
Es ist zu begrüßen, dass der OGH diese Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Dies bietet dem EuGH ein weiteres Mal 22 die Gelegenheit, sich klarstellend zu Art 10 EuErbVO zu äußern.

ao. Univ. Prof. Dr. Claudia Rudolf

Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien


 

1 2 Ob 118/24b Rz 4; zust Heindler, OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Pflichtteilsklagen, JEV 2025, 126.

2Garber in Geimer / Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht4 Art 1 EuErbVO Rz 7; Pesendorfer / Traar in Geroldinger / Neumayr, IZVR Internationales Erbrecht, EuErbVO (2024) Art 1 EuErbVO Rz 2, jeweils mwN.

3 Die Aufzählung in Art 23 Abs 2 EuErbVO ist nicht abschließend. Vgl auch Art 24–28 EuErbVO. Ebenso Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar (2024) Art 1 EuErbVO Rz 7.

4 Vgl Mankowski in Deixler-Hübner / Schauer, EuErbVO2 Art 23 EuErbVO Rz 5: Art 23 hat „ausfüllende Indizfunktion für Art 1“.

5Dutta in MünchKomm BGB9 IPR I Art 1 EuErbVO Rz 2 und Art 23 EuErbVO Rz 1; Pesendorfer / Traar in Geroldinger / Neumayr, IZVR Art 1 EuErbVO Rz 2.

6 Die Frage des im konkreten Fall anzuwendenden Rechts (Art 21ff EuErbVO) wird im Folgenden nicht besprochen.

7Lein in Dutta / Weber, Internationales Erbrecht2 (2021) Art 10 EuErbVO Rz 32.

8 EuGH C-291/23, Hantoch, ECLI:EU:C:2024:938; vgl dazu Lein, FamRZ 2025, 711; de Leve, ZEV 2025, 122.

9 EuGH C-291/23, Hantoch, ECLI:EU:C:2024:938, Rn 20.

10 EuGH C-291/23, Hantoch, ECLI:EU:C:2024:938, Rn 22.

11 Vgl EuGH C-291/23, Hantoch, ECLI:EU:C:2024:938, Rn 21.

12 EuGH C-291/23, Hantoch, ECLI:EU:C:2024:938, Rn 24 und 25.

13 Vgl insb ErwGr 7 und 80 EuErbVO.

14J. P. Schmidt in Dutta / Weber, Internationales Erbrecht2 (2021) Art 1 EuErbVO Rz 8; Heindler in Rummel / Lukas / Geroldinger, ABGB4 IPR I Art 3 EuErbVO Rz 1 (2023). Vgl auch Motal in Laimer, IPR Praxiskommentar (2024) Art 3 EuErbVO Rz 8.

15 Vgl auch Art 24–28 EuErbVO. Ebenso Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 EuErbVO Rz 7.

16Dutta in MünchKomm BGB9 IPR I (2024) Art 3 EuErbVO Rz 2.

17J. P. Schmidt in Dutta / Weber, Internationales Erbrecht2 Art 1 EuErbVO Rz 5; Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 EuErbVO Rz 7.

18J. P. Schmidt in Dutta / Weber, Internationales Erbrecht2 Art 3 EuErbVO Rz 5; Looschelders in NomosKommentar BGB4 VI (2024) Art 3 EuErbVO Rz 3.

19 Diese Begriffsdifferenzierung ist eine Besonderheit der deutschen Textfassung. Vgl zB die englische („successions“/„succession“), die französische („successions“/„succession“), die italienische („successioni“/„successione“) oder die slowenische („dedovanja“/„dedovanju“) Sprachfassung.

20Lein in Dutta / Weber, Internationales Erbrecht2 Vorb Art 4ff EuErbVO Rz 29ff.

21 Vgl in diesem Zusammenhang auch Makowsky in NomosKommentar BGB4 VI Art 10 EuErbVO Rz 16: „Art 10 begründet eine internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für alle Entscheidungen in der Erbsache.“

22 EuGH C-645/20, VA & ZA, ECLI:EU:C:2022:267; C-55/23, Jurtukała, ECLI:EU:C:2023:599; C-291/23, Hantoch, ECLI:EU:C:2024:938.