Verwaltungsverfahrensrecht

Voraussetzungen für die Eintragung des Geschlechts von transidenten Personen

AnwBl 2026/197 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

Art 8 EMRK; § 2 PStG; § 37 AVG

Für Personen mit Transidentität ist der Eintrag „non-binär“ im zentralen Personenstandsregister zulässig.

VwGH 12. 3. 2026, Ro 2023/01/0003

Aus den Entscheidungsgründen

Der VwGH hat – unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des VfGH in dessen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, E 1297/2025 – klargestellt, dass die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf Antrag der betreffenden Person unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer medizinisch-wissenschaftlichen Diagnose, dh auf der Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird.
Der VwGH hat im Erkenntnis Ro 2023/01/0005 (Rn 33) dargelegt, dass die Ausführungen des VfGH in Rn 36 des Erkenntnisses E 1297/2025 offenkundig dahin zu verstehen sind, dass transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den (vom körperlichen Geschlecht abweichenden) Eintrag „weiblich“ bzw „männlich“ begehren können, sondern, dass diese Menschen grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (zB „nicht-binär“) zum Ausdruck zu bringen. Davon ausgehend ist der Eintrag „nicht-binär“ im ZPR zulässig.

Kontext

Zur Klarstellung sollen vorangestellt einige in diesem Kontext relevante Begriffe definiert werden, wobei zu beachten ist, dass diese Begriffe sowie die mit der rechtlichen Geschlechtsanerkennung in Zusammenhang stehenden Fragen durch den österreichischen Gesetzgeber keine explizite Regelung erfahren haben:
Intersexualität: „Unter Intersexualität versteht man medizinisch die zweifelhafte Einordnung eines Individuums zum männlichen oder weiblichen Geschlecht, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind. Diese Geschlechtsvarianten können bereits in der Schwangerschaft, unmittelbar nach der Geburt oder erst im späteren Alter evident werden.“  1
Transidentität: „Bei Transidentität ist ein Mensch eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell einem Geschlecht zugewiesen, fühlt sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben bzw lehnt auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ab. Das psychische Geschlecht bzw die Geschlechtsidentität stimmt also nicht mit dem biologischen Geschlecht überein bzw möchte sich die Person gelegentlich überhaupt nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen.“  2
Non-binär: Unter „non-binär“ im rechtlichen Sinn sind Geschlechtsidentitäten zu verstehen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können. Die konkrete Bezeichnung dieser Geschlechtskategorie überlässt der VfGH 3 der Vollziehung. Exemplarisch nennt er die Begriffe „divers“, „inter“ oder „offen“ und folgt damit der Stellungnahme der Bioethikkommission. 4 Zugleich betont er, dass diese Bezeichnungen im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit das Gemeinte, nämlich das Geschlecht bzw die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck bringen.
Im gegenständlichen Verfahren wollte die mitbeteiligte Partei ihr geschlechtliches Personenstandsdatum 5 von weiblich auf non-binär ändern. Der Bürgermeister der Stadt Wien als Personenstandsbehörde gab dem Antrag nicht statt; das VwG Wien änderte in Folge der Beschwerde der mitbeteiligten Partei das Personenstandsdatum. Dagegen richtete sich die Amtsrevision des Bürgermeisters der Stadt Wien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte die mitbeteiligte Partei diverse medizinische und psychologische Gutachten als Beweis vor. Daraus folgerte das VwG, dass die geschlechtliche Identität am besten als non-binär zu beschreiben sei, dass die geschlechtliche Identität gefestigt sei und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere. Mit Verweis auf die Rsp des VfGH, 6 auf die später noch genauer einzugehen ist, bestätigte der VwGH den Geschlechtseintrag „non-binär“ und wies die Amtsrevision als unbegründet ab.
Am selben Tag entschied der VwGH 7 ebenfalls über eine Amtsrevision des Bürgermeisters der Stadt Wien, wobei in diesem Fall die mitbeteiligte Partei ihr Geschlecht von männlich auf weiblich ändern wollte. Gutachten zum Nachweis der Geschlechtsänderung legte sie nicht vor. Sie vertrat die Auffassung, dass eine nähere Begründung gem Art 8 EMRK nicht erforderlich sei, sowie für die Einholung entsprechender Gutachten keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die mitbeteiligte Partei bestritt ihr biologisches Geschlecht nicht und trat weiterhin als Mann auf. Sie beabsichtigte, keine operativen Eingriffe vorzunehmen, fühlte sich jedoch dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Ob sie diese Zugehörigkeit künftig auch äußerlich zum Ausdruck bringen werde, sei ungewiss. Das VwG gab dem Antrag statt und begründete dies mit den glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung. Rechtlich führte es an, dass das PStG keine näheren Vorgaben zur Geschlechtsänderung enthalte und dass etwaige Untersuchungspflichten besonders intensiv in Art 8 EMRK eingreifen würden. Der VwGH hob das Erkenntnis auf, da die Änderung des Geschlechtseintrags aufgrund der alleinigen Abgabe einer Willenserklärung, ohne Einholung einer medizinisch-wissenschaftlichen Fachexpertise, eine unzutreffende Rechtsauffassung darstellt.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Anmerkungen

Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist der Schutz der Selbstbestimmung über den eigenen Körper gem Art 8 EMRK. 8 Dieses umfasst die Freiheit, die eigene Identität zu definieren und die Person zu sein, als die man leben möchte. Dazu zählt ausdrücklich auch die Geschlechtsidentität 9 als besonders sensibler Bereich des Privatlebens. 10 Der EGMR sieht es als die Pflicht der Konventionsstaaten an, dass sie schnelle, transparente und zugängliche Verfahren für die rechtliche Geschlechtsanerkennung bereitstellen. Das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens überlässt den innerstaatlichen Behörden einen übermäßigen Ermessensspielraum, welcher zu willkürlichen Entscheidungen führen könnte. 11 Aufgrund des fehlenden Konsenses der Konventionsstaaten in dieser Frage besteht aber ein „erweiterter Ermessenspielraum“ der Staaten bei der Regelung dieser Fragen. 12
Der VwGH ging in seiner bisherigen Rsp davon aus, dass aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung die österreichische Rechtsordnung und auch das soziale Leben (nach wie vor) davon ausgehen, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich sei. 13 Grundsätzlich ist für die Eintragung des Geschlechts auf das biologische, körperliche Geschlecht abzustellen; korrigierende Auslegungsmethoden sind nur mit äußerster Zurückhaltung anzuwenden. 14
Demgegenüber vertrat der VfGH bei der Auslegung des Personenstandsdatums „Geschlecht“ einen anderen Ansatz. In VfSlg 20.258/2018 ermöglichte der VfGH intergeschlechtlichen Personen die Streichung des binären Geschlechtsdatums; in einer jüngeren Entscheidung 15 weitete er die Rsp auch auf Personen mit Transidentität aus. Unter Verweis auf die Rsp des EGMR 16 erkannte er, dass die Voraussetzung des Nachweises einer Operation, mit der geschlechtsverändernde Maßnahmen vorgenommen wurden, Art 8 EMRK entgegenstehen würden. Das Personenstandsdatum „Geschlecht“ ist daher verfassungskonform so zu interpretieren, dass es intersexuellen Personen und Personen mit Transidentität ermöglicht, ein adäquates Geschlecht im Personenstandsregister eintragen zu lassen, was auch beinhaltet, kein Geschlecht angeben zu müssen. Bzgl des Ermittlungsverfahrens stellt der VfGH klar, dass die Personenstandsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zu beurteilen hat, ob auf Grund einer ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht eine entsprechende Geschlechtsinkongruenz besteht. Verfahrensrechtliche Bestimmungen, die ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art 8 EMRK. 17
Als Reaktion auf die Rsp des VfGH sah sich der VwGH veranlasst, von seiner bisherigen Rsp abzugehen. Entsprechend den Vorgaben des VfGH legt der VwGH fest, nach welchen Kriterien bzw in welchen Verfahrensschritten das Vorliegen von Transidentität zu beurteilen ist. 18 Erfasst sind nach Auffassung des VwGH nur Fälle einer ernsthaften und dauerhaften Inkongruenz zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht. Das subjektive Geschlechtsempfinden müsse gefestigt sein und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft bestehen bleiben. Ob eine solche Geschlechtsinkongruenz vorliegt, sei von der Personenstandsbehörde bzw dem VwG anhand des aktuellen Standes der Wissenschaft festzustellen. Der VwGH verweist dabei insbesondere auf die Stellungnahme der Bioethikkommission sowie auf die WHO-Klassifikation, wonach eine medizinisch-wissenschaftliche Diagnose erforderlich sei. Die Feststellung habe regelmäßig auf Grundlage fachärztlicher oder psychologischer Gutachten zu erfolgen. Bloße Willenserklärungen der betroffenen Person oder Zeugenaussagen genügten dafür nicht. Zwar treffe die antragstellende Person keine formelle Beweislast, sie habe jedoch an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, insbesondere durch Vorlage vorhandener Gutachten oder durch Mitwirkung an angeordneten Untersuchungen. Eine Verweigerung dieser Mitwirkung stehe einer Änderung des Geschlechtseintrags entgegen und verletze Art 8 EMRK nicht.
Zu beleuchten ist ferner die Wirkung der Eintragung des Personenstandsdatums Geschlecht auf andere Rechtsbereiche. Der OGH vertrat hinsichtlich der Bindungswirkung des Geschlechtseintrags unterschiedliche Positionen. Erstmals setzte sich der OGH 19 2009 mit der Frage auseinander und ging von einer konstitutiven Wirkung des Personenstandsregisters aus. 20 Dies revidierte der OGH 2022 unter Berufung auf den VwGH mit der Begründung, dass es sich bei „Verfahren nach dem Personenstandsgesetz weitgehend um Verfahren handelt, die aufgrund von Urkunden erfolgen, jedenfalls aber (nur) der Beurkundung dienen und nicht etwa über den Personenstand konstitutiv absprechen.“ 21 Der Eintragung im Personenstandsregister komme daher lediglich deklarative Wirkung zu. 22 Dies hat zur Folge, dass eine Institution, welche bei einem Verfahren als Tatbestandsmerkmal über das Geschlecht zu entscheiden hat, nicht an die Entscheidung der Personenstandsbehörde gebunden ist. Im Jahr 2024 bekräftigte der OGH diese Rsp neuerlich, indem er ausführte, dass nur die Änderung des Geschlechtseintrags, nicht aber die Änderung des Geschlechts an sich von der Personenstandsbehörde verfügt wird. 23 Das VfGH-Erkenntnis zum Dritten Geschlecht 24 spricht ebenso für die deklarative Wirkung, demnach seien „einzelne materienspezifische [...] Regelungen, die am Geschlecht im personenstandsrechtlichen Sinn anknüpfen, [...] [anhand der] jeweilige [n] gesetzliche [n] Regelung zu beurteilen“.
Aus § 40 Abs 3 PStG folgt, dass die Eintragung im Personenstandsregister eine öffentliche Urkunde darstellt, welche im Zivilverfahren gem § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis begründet; der Beweis des Gegenteils ist jedoch gem § 292 Abs 2 leg cit möglich. Gem § 47 AVG gilt dies auch für das Verwaltungsverfahren, mit dem Zusatz, dass inländische öffentliche Urkunden den (vollen) Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, welche die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind. 25 Dies bedeutet, dass der Auszug aus dem Personenstandsregister, als inländische öffentliche Urkunde, auch den Beweis über das Geschlecht liefert, als Tatsache, welche die Voraussetzung für die Ausstellung 26 bildet. 27 Die Gesetzesmaterialien 28 verlangen für diese erweiterte Beweiskraftwirkung darüber hinaus, dass sich die beurkundete Tatsache nachträglich nicht ändern kann. 29 Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Nebenumstände bleibt aber weiterhin zulässig. 30 Die Erbringung des Gegenbeweises lehnt sich an jene Kriterien an, die die Verwaltungspraxis für die Eintragung des Geschlechts nach PStG entwickelt hat. 31 Fehlt die Bindungswirkung an das Personenstandsregister, kann die Auslegung der Tatbestandsmerkmale männlich und weiblich je nach Materie divergieren. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals Geschlecht kann daher je nach Normzweck der jeweiligen Regelung unterschiedlich sein. 32

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz


 

1Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transsexualität (2017) 11.

2Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transsexualität 15.

3 VfGH 15. 6. 2018, G 77/2018-9, Rz 37.

4Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transsexualität 36, 53.

5 Zur Systematik des PStG siehe VfGH 15. 6. 2018, G 77/2018-9, Rz 8ff.

6 VfGH 28. 12. 2025, E 1297/2025-11, Rz 36.

7 VwGH 12. 3. 2026, Ro 2023/01/0005.

8 Vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK (2021) § 22 Rz 8.

9Wiederin in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (5. Lfg; 2002) Art 8 EMRK Rz 33; Klaushofer/Kneihs in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Bundesverfassungsrecht (28. Lfg; 2022) Art 8 MRK Art 9, 10, 10a StGG, HausRG, Art 7 GRC Rz 28; Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2 (2019) 359f; vgl auch EGMR 12. 6. 2025, 33037/22, T. H./Tschechien 220 NLMR 2025, Rz 48.

10 EGMR 12. 6. 2003, 35968/97, V. K./Deutschland, Rz 69ff; 10. 3. 2015, 14793/08, YY/Türkei, Rz 119.

11 Vgl EGMR 1. 12. 2022, 57864/17 ua, A.D. ua/Georgien, Rz 73, 76.

12 Vgl EGMR 31. 1. 2023, 76888/17, Y/Frankreich, Rz 89 oder 1. 12. 2022, 57864/17 ua, A.D. ua/Georgien, Rz 71.

13 Vgl VwGH Ro 2023/01/0008, Rz 26; so auch OGH 10 ObS 29/22w DRdA 2023, 135.

14 VwGH 14. 12. 2018, Ro 2018/01/0015, Rz 25.

15 VfGH 28. 12. 2025, E 1297/2025-11.

16 EGMR 6. 4. 2017, 79885/12, 52471/13, 52596/13, A.P., Garçon und Nicot, Rz 132; 19. 1. 2021, 2.145/16 ua, X und Y/Rumänien, Z 161; 12. 6. 2025, 33037/22, T. H./Tschechien 220 NLMR 2025 Rz 56.

17 VfGH 28. 12. 2025, E 1297/2025-11, Rz 35.

18 VwGH 12. 3. 2026, Ro 2023/01/005-7, Rz 38ff.

19 OGH 10 ObS 29/09a DRdA 2011, 148.

20 So auch die Lit, vgl Schindl, OGH 17. 12. 2024, 10 ObS 71/24z, EvBl 2025, 428 (430); so auch Ivansits, DRdA 2011, 148 (152), dieser äußerte sich kritisch zur konstitutiven Wirkung der Eintragung; er argumentierte, dass die Behörde auch anhand von materiellen Voraussetzungen den Wechsel des Geschlechts prüfen könnte und dass die konstitutive Wirkung ungeeignet sei, die Diskrepanz zwischen Verwaltungspraxis und höchstgerichtlicher Rsp aufzulösen.

21 OGH 10 ObS 29/22w DRdA 2023, 135, Rz 20.

22 OGH 10 ObS 29/22w DRdA 2023, 135, Rz 26.

23 OGH 10 ObS 71/24z RdM 2025, 74, Rz 22.

24 VfGH G 77/2018-9 VfSlg 20.258/2018, Rz 34.

25 MwN Hengstschläger/Leeb in AVG § 47 Rz 20 (Stand 1. 9. 2025, rdb.at).

26 Fraglich ist überdies, ob das Geschlecht eine Voraussetzung für die Ausstellung des Personenstandsregisterauszugs darstellt oder ob es sich bloß um eine beurkundete Tatsache handelt.

27 MwN Enengel-Binder in Altenburger/Wessely (Hrsg), Kommentar zum AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2022) § 47 AVG Rz 36f.

28 AB 238 BlgNR 19. GP 1.

29Verschraegen, Gedanken zum Spektrum der Geschlechter in FS Edwin Gitschthaler (2025) 621 (622), sieht im Geschlecht ein korrigierbares Personenstandsdatum.

30Hengstschläger/Leeb in Hengstschläger/Leeb § 47 AVG Rz 21.

31 Vgl Schindl, EvBl 2025, 428 (430); auch zur Frage, ob es sich beim Geschlecht um einen Tatbestand oder um eine rechtliche Bewertung handelt.

32 Insb die Wehrpflicht hervorhebend Schindl, EvBl 2025, 428 (430).