Zivilrecht

Verzugszinssatz kann trotz Einhaltung der Grenzen des § 6 Abs 1 Z 13 KSchG gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßen

AnwBl 2026/54 - Moritz Zoppel

§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 1 Z 13, § 6 Abs 3 KSchG

Auch wenn § 6 Abs 1 Z 13 KSchG nach den Gesetzesmaterialien einen Verzugszinsaufschlag von bis zu fünf Prozentpunkten über den vereinbarten Vertragszins als sachgerechten Interessenausgleich erscheinen lässt, folgt daraus nicht die generelle Zulässigkeit entsprechender AGB-Klauseln; solche können vielmehr ungeachtet der Einhaltung dieser Grenze aus anderen Gründen nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein, wobei § 6 Abs 1 Z 13 KSchG dieser Beurteilung nicht entgegensteht.

OGH 11. 11. 2025, 1 Ob 177/24x

Aus den Entscheidungsgründen

In der Literatur ist anerkannt, dass bei Verbrauchergeschäften § 6 Abs 1 KSchG neben § 879 Abs 3 ABGB anwendbar ist (Docekal/Kiendl-Wendner in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 6 KSchG Rz 17; Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 2; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 KSchG Rz 6; Kronthaler in GeKo Wohnrecht II2 § 6 KSchG Rz 69 [Stand 15. 1. 2024, rdb.at]).
So muss nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Zustimmungsfiktion in AGB nicht nur den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen, sondern auch einer Zulässigkeitsprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB standhalten (1 Ob 210/12g [Punkt 2.15.] = RS0128865; 10 Ob 60/17x [Punkt 3.2]; 4 Ob 74/22v [Rz 106]).
Auch aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG darf nicht einfach der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Haftung für bloß leicht fahrlässig verursachte Sachschäden jedenfalls ausgeschlossen werden darf. Der Gesetzgeber hat deutlich klargemacht, die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit nicht schlechthin zulassen zu wollen. Vielmehr kann ein in AGB enthaltener Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit grob benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein (ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 24; 4 Ob 179/02f [Bestimmung Z 9 Abs 1 Satz 1]; 4 Ob 221/06p [Punkt 2.39.]).
Zwar stellt nach den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs 1 Z 13 KSchG ein maximaler Aufschlag von fünf Prozentpunkten per anno auf die vereinbarten Vertragszinsen einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Refinanzierungsinteressen der Wirtschaft und deren Interesse am pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens einerseits sowie den Anliegen des Verbraucherschutzes andererseits dar (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP 20). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5% übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein. § 6 Abs 1 Z 13 KSchG schließt diese Beurteilung nicht aus.
1.5.3. § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB sieht gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4% pa vor. Diese sollen den Schaden, den ein Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass ein konkreter Schaden in dieser Höhe nachgewiesen werden muss (RS0109502). Wenngleich § 1333 Abs 1 ABGB dispositiv ist und für die Vereinbarung höherer als 4%iger vertraglicher Verzugszinsen in AGB in der Rechtsprechung mitunter kein schuldhafter Verzug gefordert wird (vgl 10 Ob 14/18h [Punkt 2.4.1]), handelt es sich nur bei den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% um eine Mindestpauschale, die der Gläubiger unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens verlangen kann (vgl RS0109502).
Der Schaden des Gläubigers, der durch die gesetzlichen Zinsen (pauschal) ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte (RS0109502 [T 6]). Ein über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4% hinausgehender Verzugsschaden setzt den konkreten Nachweis voraus, dass im Vermögen des Gläubigers ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil eingetreten ist (vgl RS0080057 [T 1]).

Eine – wie hier zu beurteilende – Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, weicht von dieser Rechtslage ohne sachliche Rechtfertigung ab und benachteiligt den Verbraucher daher gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB (1 Ob 77/22p [Rz 37; „Verzugszinsen von höchstens 5%-Punkten über dem für den Vertrag geltenden Sollzinssatz“]; 2 Ob 36/23t [Rz 20; „Verzugszinsen in der Höhe von 13% p.a.“]; RS0109502 [T 11]).

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien