Verweis auf „versicherungsmathematische Grundsätze“ in AVB verstößt nicht grundsätzlich gegen das Transparenzgebot
AnwBl 2025/181 - Moritz Zoppel
§ 6 Abs 3, § 29 KSchG
Eine AVB-Klausel in einem Versicherungsanlageprodukt, die vorsieht, dass eine vertraglich vereinbarte Kürzung einer Bonusrente nach festgelegten „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ zu erfolgen habe, widerspricht nicht dem Transparenzgebot.
OGH 20. 6. 2025, 7 Ob 3/25d
Aus den Entscheidungsgründen
Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR wurde vom Senat bereits als in der Natur der Sache und unumgänglich angesehen, weil es nicht angehen kann, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind (7 Ob 15/10x RS0115217 [T 21]).
Gerade im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte ist eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (7 Ob 115/24y). Auch durch ein Zuviel an Information kann das Transparenzgebot ad absurdum geführt werden.
Kontext
Der OGH hatte in einem Verbandsverfahren nach § 29 KSchG die Transparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG zweier Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eines Lebensversicherers zu beurteilen. Im Mittelpunkt stand insbesondere die Beurteilung, ob eine Klausel, wo- nach eine vertraglich vereinbarte Kürzung einer Bonusrente „nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen“ zu erfolgen habe, dem Transparenzgebot entspreche. Der OGH bejahte dies. Das Transparenzgebot finde dort seine Grenzen, wo es funktionslos würde: Wäre der Versicherer verpflichtet, versicherungsmathematische Grundsätze in den AVB im Einzelnen darzulegen, käme dies einem Informationsübermaß gleich. Ein solcher „Information Overload“ würde jedoch die Schutzzwecke des Transparenz- gebots geradezu unterlaufen.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien