Zivilverfahrensrecht

Vertragsaufhebung nach Insolvenzeröffnung – Zahlungsbegehren als Insolvenzforderung und Unzulässigkeit des Rechtswegs

AnwBl 2026/85 - Thomas Garber

§ 1 JN; §§ 2, 6, 42 IO

Der Einklagung einer Insolvenzforderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs und daher eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit des Verfahrens entgegen.
Richtig ist, dass Gestaltungsrechte keine Insolvenzforderungen sind, weil sie dem Inhaber (bloß) die Möglichkeit verschaffen, Änderungen der Rechtslage zu erwirken. Erst ihre Ausübung kann Insolvenzforderungen begründen.
Wird zusätzlich zum Zahlungsbegehren ausdrücklich auch das Begehren auf Aufhebung des Vertrags gestellt, ist die Vertragsaufhebung nur Vorfrage für die Beurteilung, ob das Leistungsbegehren berechtigt ist. Dem Vertragsaufhebungsbegehren kommt kein eigenständiger Wert zu.
Der aus dem Vertragsrücktritt der Klägerin abgeleitete Rückabwicklungsanspruch stellt keine Forderung iSd § 46 Z 6 IO dar.

OGH 23. 10. 2025, 9 Ob 99/25m

Kontext

Die Klägerin begehrte nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners die Aufhebung eines vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrags über eine Liegenschaft sowie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Vertragsaufhebung. Der Masseverwalter wandte ein, dass es sich um eine Insolvenzforderung handle, die im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen wäre, weshalb der Rechtsweg unzulässig sei. Strittig war insbesondere, ob die Ausübung eines Gestaltungsrechts (Vertragsaufhebung) nach Insolvenzeröffnung die gerichtliche Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs außerhalb des Insolvenzverfahrens zulässt oder ob das Leistungsbegehren als Insolvenzforderung dem Anmeldungszwang unterliegt. Der OGH stellte klar, dass bei einem auf Geldzahlung gerichteten Rückabwicklungsbegehren die Vertragsaufhebung lediglich Vorfrage ist und der geltend gemachte Anspruch als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, für deren Durchsetzung während des Insolvenzverfahrens der Rechtsweg gesperrt ist.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht