Versuchte Bestimmung einer Zeugin zur falschen Beweisaussage und Begünstigung durch eine Rechtsanwältin
AnwBl 2026/200 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch
§§ 1, 16, 19 Abs 7 DSt; § 15 Abs 1, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs 1 und § 299 Abs 1 StGB
Die Aufforderung einer Rechtsanwältin an eine Zeugin, sie dürfe mit niemandem darüber reden, dass sie während des gegen ihre Mandantin anhängigen Strafverfahrens in ihrer Kanzlei zur Besprechung ihrer Zeugenaussage war und sie den Brief an das Landesgericht für sie vorformuliert habe, ist keine straflose Nachtat, sondern eine weitere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtsanwaltschaft und damit eine weitere Verletzung der Ehre oder des Ansehens des Standes.
OGH 21. 1. 2026, 24 Ds 4/25k
Aus den Entscheidungsgründen
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld kommt – übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu:
Die Rechtsrüge – Z 9 lit b (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T 1]), der Sache nach Z 10 – bringt vor, die vom Schuldspruch 2./ umfasste Handlung sei als bloße Nachtat zu der zu 1./ beschriebenen Tat straflos.
Ohne methodische Ableitung behauptet sie jedoch bloß, beide Handlungen seien gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, ein weiterer Schaden habe angesichts der Schwere der durch 1./ verwirklichten Beeinträchtigung nicht mehr entstehen können. Dabei übersieht sie, dass – auch nach Verwirklichung der Straftatbestände der (versuchten Bestimmung zur) Begünstigung und falschen Beweisaussage – durch das nachfolgende und bei Gericht bekannt gewordene Einwirken auf die betroffene Zeugin, „mit niemandem“ über den Kontakt zur Disziplinarbeschuldigten und deren Einflussnahme zu sprechen, eine weitere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtsanwaltschaft und damit eine weitere Verletzung der Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) eingetreten ist.
Zur Berufung wegen Strafe:
Die Beschuldigte wurde wegen der gegenständlichen Straftaten mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juni 2024 wegen der Vergehen der Begünstigung (§ 15 Abs 1, § 12 zweiter Fall, § 299 Abs 1 StGB) sowie der falschen Beweisaussage (§ 15 Abs 1, § 12 zweiter Fall, § 288 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; diese wurde über Berufung der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht Linz auf 360 Tagessätze erhöht.
Im Disziplinarverfahren waren bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Disziplinarvergehen und die doppelte Qualifikation, als mildernd hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis zu Grunde zu legen.
Bei der Sanktionsfindung weiters zu berücksichtigen war (§ 19 Abs 7 DSt, RIS-Justiz RS0056756), dass der Disziplinarrat mit Beschluss vom 5. März 2025 der Beschuldigten für die Dauer des Disziplinarverfahrens das Vertretungsrecht (in Strafsachen) vor dem Landesgericht S* und diesen nachgeordneten Gerichten sowie dem Oberlandesgericht Linz und der Staatsanwaltschaft Salzburg entzogen hat.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Delikten eines Rechtsanwalts gegen die Rechtspflege an sich mit der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte vorzugehen (RIS-Justiz RS0055569), von welcher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl etwa 24 Ds 6/22z: Fälschen eines Versäumungsurteils; 26 Ds 7/20h: Lügenvorwürfe gegen Richter).
Mag es sich vorliegend auch unzweifelhaft um eine sehr gravierende, nicht zu verharmlosende disziplinäre Verfehlung handeln, die eine entsprechend strenge Sanktion erfordert, so sind zu Gunsten der Beschuldigten zusätzlich zu den bereits genannten Milderungsgründen deren berufliche Unerfahrenheit, eine gewisse Drucksituation sowie die schwierige persönliche Situation (Problemschwangerschaft), in der sie sich befand, ins Treffen zu führen. Bezieht man (unter dem Aspekt der Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Beschuldigten; § 32 Abs 2 StGB) in die Abwägung auch ein, dass sie für ihre Taten rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Geldstrafe verurteilt und aus der Liste des Gerichtsdolmetschers gestrichen wurde, sowie dass es hinsichtlich der Straftaten letztlich beim Versuch blieb, rechtfertigen die besonderen Umstände des vorliegenden Falls unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten selbst bei Beachtung der Präventionserfordernisse eine Milderung der Sanktion (vgl auch 24 Ds 1/17g).
Die Disziplinarstrafe war daher hinsichtlich der von der ersten Instanz ausgesprochenen dauerhaften Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt) auf eine Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft von sechs Monaten zu reduzieren und gem § 16 Abs 3 DSt mit einer Geldstrafe zu kombinieren, da gerade ein solcher Eingriff in die Erwerbsmöglichkeit der Beschuldigten geeignet und noch ausreichend erscheint, sie in Zukunft von weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten (vgl 26 Ds 7/20h).
Gemäß § 54 Abs 5 DSt war auszusprechen, dass der Beschuldigten – gem § 77 Abs 3 DSt iVm § 390a StPO trotz erfolgreicher Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0105881, RS0101342; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11) – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.
Kontext
Eine Rechtsanwältin leitete als Strafverteidigerin eine Zeugin zum Widerruf ihrer belastenden Aussage an, formulierte für die Zeugin ein Schreiben an das Gericht, in welchem die vorangegangenen Aussagen der Zeugin vor der Polizei und im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Landesgericht als falsch dargestellt wurden (Faktum 1), und hielt die Zeugin zur Geheimhaltung dieser Einflussnahme an, obwohl diese ihr die Richtigkeit ihrer Aussage mitgeteilt hatte (Faktum 2). Die Rechtsanwältin wurde deshalb vom Disziplinarrat der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes schuldig erkannt und zur Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verurteilt.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht (§ 5 Abs 2 RAO). Straftaten mit einem direkten Bezug zur beruflichen Integrität erschüttern die Vertrauenswürdigkeit regelmäßig in hohem Maße, sodass unter diesen Voraussetzungen eine (Wieder-)Eintragung zu verweigern ist. In der Regel wird über einen längeren Zeitraum (mindestens die Tilgungsfrist) zu beobachten sein, ob sich der Eintragungswerber seither wohl verhalten hat und aufgrund einer Zukunftsprognose das Risiko weiterer Verfehlungen nicht mehr besteht. Diese Grundsätze sollten nicht nur im Eintragungsverfahren, sondern auch im Disziplinarverfahren gelten.
Im vorliegenden Fall hat der OGH bei einer schon eingetragenen Rechtsanwältin einen weniger strengen Maßstab angelegt. Natürlich ist eine Streichung von der Liste immer eine harte Entscheidung, welche die berufliche Zukunft einschneidend betrifft. Aber ist die „berufliche Unerfahrenheit“ wirklich ein erheblicher Milderungsgrund? Sollten nicht gerade unerfahrene Anwälte besonders vorsichtig agieren? Kann sich jemand, der erfolgreich ein Jusstudium absolviert und die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, bei einer versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage auf „berufliche Unerfahrenheit“ berufen?
Und macht es schließlich nicht ein verheerendes Bild bei Gericht, wenn eine wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege rechtskräftig verurteilte Rechtsanwältin nach sechs Monaten dort wieder so auftreten kann, als sei nichts gewesen? Es bleibt der geringe Trost, dass dies nicht vom Disziplinarrat, sondern vom OGH zu verantworten ist.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH
14.07.2026