Zivilverfahrensrecht

Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Berufungsgericht durch Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen

AnwBl 2026/71 - Thomas Garber

§ 488 ZPO

Der Sache nach zutreffend zeigt der Kläger auf, dass das Berufungsgericht in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ohne Durchführung einer Beweisergänzung die erstgerichtlichen Feststellungen ergänzt hat.
Für die vom Berufungsgericht ergänzend angenommenen Sachverhaltselemente bieten die Feststellungen des Erstgerichts nämlich keine ausreichende Grundlage.
Ohne die vom Berufungsgericht in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzend getroffenen Feststellungen ist jedoch nicht verlässlich zu beurteilen, ob dem Lenker des Traktors tatsächlich eine Verletzung des § 10 Abs 2 StVO anzulasten ist.

OGH 23. 10. 2025, 2 Ob 151/25g

Kontext

Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien über die Verschuldensverteilung und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche. Das Erstgericht traf Feststellungen zum Unfallablauf und nahm eine bestimmte Verschuldensverteilung vor. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab und stützte seine rechtliche Beurteilung auf zusätzliche Annahmen zum zeitlichen und räumlichen Ablauf des Unfalls, die es rechnerisch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ableitete. Im Revisionsverfahren stellte sich damit zentral die Frage, ob das Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweisergänzung oder Beweiswiederholung berechtigt ist, den festgestellten Sachverhalt durch eigene rechnerische Ableitungen zu erweitern und darauf aufbauend neue rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Zu klären war insbesondere, wo die Grenze zwischen zulässiger rechtlicher Bewertung festgestellter Tatsachen und unzulässiger Ergänzung des Sachverhalts in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verläuft.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht