Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach § 382b EO
AnwBl 2026/78 - Thomas Garber
§§ 382b, 382e EO
Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen.
Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Rechtslage dahingehend novelliert, dass das Gericht bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen und zum allgemeinen Schutz vor Gewalt neben der Dauer von sechs Monaten bzw einem Jahr, die Dauer auch mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann.
Aufgrund der Änderungen durch das Gewaltschutzgesetz 2019 ist es daher nunmehr möglich, eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO bis zum Abschluss eines binnen der angeordneten Dauer von maximal sechs Monaten einzuleitenden Verfahrens zu erlassen oder zu verlängern.
OGH 25. 9. 2025, 7 Ob 140/25a
Kontext
Zwischen den Ehegatten bestand eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO (Rückkehrverbot in die Ehewohnung samt Umkreis). Nach Einleitung und erstinstanzlicher Entscheidung im Scheidungsverfahren beantragte die gefährdete Partei die Verlängerung der Verfügung, unter Hinweis auf eine fortbestehende Gefährdungslage. Der Gegner wandte ein, es sei eine „neue“ einstweilige Verfügung zu prüfen und eine Verlängerung bis zum Abschluss eines noch nicht anhängigen Aufteilungsverfahrens sei unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren stellte sich insbesondere die Frage, nach welchen Maßstäben eine Verlängerung zu beurteilen ist und welche Bedeutung der durch das Gewaltschutzgesetz 2019 geänderten Rechtslage zukommt, wonach die Dauer der einstweiligen Verfügung – unter bestimmten Voraussetzungen – auch mit dem rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen oder binnen Frist einzuleitenden Hauptverfahrens verknüpft werden kann.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht