Anwaltliches Berufsrecht

Verhängung einstweiliger Maßnahmen

AnwBl 2026/37 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch

§ 19 DSt; § 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt

Bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme und die Auswahl der konkreten Maßnahme ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Rechnung zu tragen, wobei die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme (§ 5 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) zu verhängen und auch eine Selbstverpflichtungserklärung des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen ist.

OGH 9. 9. 2025, 21 Ds 2/25v

Aus den Entscheidungsgründen

[17] Gem § 19 Abs 1 Z 1 DSt kann der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn – wie hier – gegen den Rechtsanwalt als Angeklagten (§ 48 Abs 1 Z 3 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.
[18] Als einstweilige Maßnahmen kommen gem § 19 Abs 3 Z 1 DSt unter anderem die Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuss (lit a), die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden (lit b) sowie die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (lit d) in Betracht.
[19] Bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme und die Auswahl der konkreten Maßnahme ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Rechnung zu tragen, wobei die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme (§ 5 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) zu verhängen (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 19 DSt Rz 2f) und auch eine Selbstverpflichtungserklärung des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0125185; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 19 DSt Rz 4).
[20] Demnach waren der Inhalt des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens und die Umstände, dass die dort zu beurteilenden Sachverhalte aus den Jahren 2019/2020 bzw 2021 stammen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der – straf- wie disziplinarrechtlich unbescholtene – Beschuldigte vor diesem Zeitpunkt oder auch danach durch die Art der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit der rechtsuchenden Bevölkerung Nachteile zugefügt hätte, ebenso in den Blick zu nehmen wie – soweit das Ansehen des Standes berührend – die vom Geschehen hervorgerufene mediale Berichterstattung.
[21] Aus welchem Grund die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Beschuldigten, führen könnte, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
[22] Vorliegend bietet der Entzug des Vertretungsrechts in Strafsachen im Zusammenhang mit der Selbstverpflichtungserklärung des Disziplinarbeschuldigten (auch ohne Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuss) aus Sicht des Obersten Gerichtshofs eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die vom Kammeranwalt-Stellvertreter angestrebte Maßnahme – mit Blick auf das Ansehen des Standes, aber auch auf die erhebliche Betroffenheit des Beschuldigten von einem möglichen Verbot der Berufsausübung – nicht erforderlich ist, um ein den Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung abträgliches Verhalten des Beschuldigten hintanzuhalten.
[23] Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Kontext

Gegen den Anwalt läuft ein Strafverfahren, in dem er (noch nicht rechtskräftig) in erster Instanz wegen schweren Betrugs und falscher Beweisaussage verurteilt wurde. Der Kammeranwalt-Stellvertreter beantragte daher ein vorläufiges Berufsverbot. Der Disziplinarrat entzog dem Anwalt jedoch nur das Vertretungsrecht in Strafsachen und berücksichtigte seine Selbstverpflichtung, keine treuhänderischen Tätigkeiten zu übernehmen.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Gegen einen Rechtsanwalt können vom Disziplinarrat einstweilige Maßnahmen verhängt werden, wenn gegen ihn als Beschuldigter oder Angeklagter ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, er wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde, gegen ihn die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen wurde oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde (§ 19 Abs 1 DSt). Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt) ist für einen Rechtsanwalt existenziell, weil er dadurch idR seine einzige oder zumindest wesentliche Einkunftsquelle verliert. Ihre Verhängung bedarf daher einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall und kann daher nur ultima ratio sein.
Dass die Abgabe einer (gesetzlich nicht geregelten) Selbstverpflichtungserklärung, bestimmte anwaltliche Tätigkeiten zu unterlassen, die Verhängung einer solchen einstweiligen Maßnahme verhindern kann, ist ständige Judikatur des OGH. IdR ist eine Erklärung des Rechtsanwalts ausreichend, bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens keine Vertretung bei jenem Gericht (allenfalls eingeschränkt auf eine bestimmte Gerichtsabteilung) bzw jener Staatsanwaltschaft zu übernehmen, bei welcher das Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt anhängig ist. Grundgedanke ist, dass der Rechtsanwalt seine Mandanten nicht vor jenem Richter verteidigen soll, vor dem er sich selbst zu verantworten hat.
Betrifft der disziplinäre Vorwurf die Vermögensgebarung des Rechtsanwalts (etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Treuhandschaften), kommt auch eine Selbstverpflichtungserklärung, keine Treuhandschaften zu übernehmen, in Betracht (etwa OGH 28. 5. 2020, 26 Ds 4/20t AnwBl 2020/260). Ob eine solche Selbstbeschränkung ausreichend ist, wird im Einzelfall streng zu prüfen sein. Der Disziplinarrat hat (mit Zustimmung des Rechtsanwalts) die betroffenen Gerichte und Staatsanwaltschaften von der Selbstverpflichtung, sich der Vertretung zu enthalten, zu verständigen (OGH 17. 10. 2019, 30 Ds 3/19y), was im Ergebnis dem Effekt einer einstweiligen Maßnahme entspricht. Die Selbstverpflichtung, keine Treuhandschaften zu übernehmen, kann hingegen nicht wirklich effektiv kontrolliert werden. Insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt in der Vergangenheit Treuhandschaften nicht über die Treuhandeinrichtung der RAK abgewickelt hat, wird eine solche Erklärung wohl nicht ausreichend sein.
Nach der vorliegenden Entscheidung zieht auch eine erstinstanzliche, nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht nicht zwingend die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach sich. § 19 DSt ist eine Kann-Bestimmung. Der Disziplinarrat hat in eigenständiger Würdigung zu prüfen und abzuwägen, ob eine einstweilige Maßnahme erforderlich ist, dies „mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes“.
Nach derzeitiger Rechtslage setzt die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme wegen strafrechtlich relevanter Vorwürfe voraus, dass gegen den Rechtsanwalt zumindest ein Ermittlungsverfahren als „Beschuldigter“ geführt wird. Wird gegen den Rechtsanwalt aufgrund eines Anfangsverdachts bloß als „Verdächtiger“ ermittelt, erlaubt dies noch nicht die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 19 DSt Rz 14). Dies schränkt die Möglichkeit eines rechtzeitigen Eingreifens des Disziplinarrats bei Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden erheblich ein. Es ist de lege ferenda die Möglichkeit der Verhängung einstweiliger Maßnahmen schon vor Einleitung eines Strafverfahrens zu fordern, zumindest dann, wenn schwere Nachteile va im Zusammenhang mit der Vermögensgebarung des Rechtsanwalts zu befürchten sind. Letzten Endes hat der Disziplinarrat das Gewicht der Vorwürfe und die Notwendigkeit der zu verhängenden Maßnahmen ohnedies eigenständig zu beurteilen.

Praxistipp für betroffene Kolleginnen und Kollegen

Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann nicht unbefristet, sondern nur auf höchstens sechs Monate verhängt und erforderlichenfalls immer wieder (unter strengeren Voraussetzungen) um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden (§ 19 Abs 4 DSt). Wird hingegen eine Selbstverpflichtungserklärung auf die Dauer eines anhängigen Disziplinarverfahrens abgegeben, dann bindet sie den Rechtsanwalt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung bzw Verlängerung der einstweiligen Maßnahme später nicht mehr vorliegen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine erstgerichtliche strafgerichtliche Verurteilung aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben wurde und der Rechtsmittelentscheidung zu entnehmen ist, dass das Erstgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Freispruch zu fällen haben wird. Der Disziplinarrat muss dann das rechtskräftige Ende des Strafverfahrens abwarten und kann nicht die vom Rechtsanwalt selbst abgegebene, unwiderrufliche Erklärung aufheben. Daher empfiehlt es sich, auch eine Selbstverpflichtungserklärung immer nur zeitlich befristet, etwa auf höchstens sechs Monate, abzugeben und erforderlichenfalls immer wieder zu verlängern.

RA Dr. Michael Buresch

Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH