Verwaltungsverfahrensrecht

Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren nach dem StVG

AnwBl 2025/235 - Mathis Fister

Art 6 EMRK; § 17 StVG

Der gänzliche Ausschluss von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren nach dem StVG ist verfassungswidrig.

VfGH 25. 6. 2025, G 133/2024

Aus den Entscheidungsgründen (gekürzt)

Gegenstand eines Verfahrens nach § 16 Abs 3 StVG, in dem gem § 17 Abs 2 Z 1 StVG näher genannte Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden sind, kann jede Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters sein, die in subjektiv-öffentliche Rechte eines Strafgefangenen bzw Untergebrachten eingreift (§ 120 StVG). Somit kann jedes im StVG verankerte subjektiv-öffentliche Recht Gegenstand einer Beschwerde gem § 121a iVm § 16 Abs 3 StVG sein. In einem solchen Beschwerdeverfahren können sowohl Art 6 EMRK als auch Art 8 iVm Art 13 EMRK berührt sein. 
Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist in allen Beschwerdeverfahren nach §§ 120ff iVm § 16 Abs 3 StVG auf Grund des Verweises in § 17 Abs 2 Z 1 StVG auf das AVG ausgeschlossen. Im Einzelfall kann die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Sicherstellung eines effektiven Beschwerdeverfahrens aber unumgänglich, also verfassungsrechtlich geboten sein (VfSlg 19.989/2015). 
Die von § 17 Abs 2 Z 1 StVG angeordnete Anwendbarkeit von näher umschriebenen Bestimmungen des AVG, die zu einem gänzlichen Ausschluss von Verfahrenshilfe führt, ist daher verfassungswidrig. Die Bestimmung führt nämlich dann, wenn schwierige Tat- oder Rechtsfragen beantwortet werden müssen, dazu, dass eine effektive Durchsetzung subjektiver Rechte in Verfahren nach § 16 Abs 3 und § 16a StVG maßgeblich erschwert wird.

Kontext

Das vorliegende VfGH-Erkenntnis erging über einen Parteiantrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG. Im Ausgangsverfahren suchte der Antragsteller um eine Vollzugslockerung an (§ 119 StVG), die von der Anstaltsleiterin nicht gewährt wurde; dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an das Vollzugsgericht und beantragte zugleich Verfahrenshilfe. Das Vollzugsgericht wies die Beschwerde und den Verfahrenshilfeantrag zurück, wogegen der Antragsteller mit Beschwerde an das OLG Wien und unter einem mit einem Parteiantrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG an den VfGH vorging.

Anmerkungen

Der VfGH hat eine weitere Lücke bei der Verfahrenshilfe geschlossen. Das vorliegende Erkenntnis setzt eine Reihe jüngerer Entscheidungen des VfGH zur Verfahrenshilfe fort, in denen deren rechtsstaatliche und verfahrensgrundrechtliche Bedeutung wiederholt betont wurde. 1 Aufgrund des Ausspruchs, dass die Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. 6. 2026 in Kraft tritt (Reparaturfrist), 2 kann gewiss (abgesehen vom Anlassfall) in Beschwerdeverfahren nach dem StVG noch nicht ab sofort „flächendeckend“ Verfahrenshilfe beansprucht werden. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine Reparatur unternehmen und dabei das Verfahrenshilfesystem im StVG insgesamt zu überdenken haben wird; vor allem dürften die Bedenken des VfGH auf weitere Vorschriften übertragbar sein (zB § 17 Abs 2 Z 2 StVG), die im vorliegenden Erkenntnis nur mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen wurden.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

 


1 Siehe insb VfSlg 19.989/2015 zu § 40 VwGVG und VfGH 3. 10. 2024, G 3504/2023, zu § 8a VwGVG; weiterführend Vašek, Grundrechtliche Rahmenbedingungen der Verfahrenshilfe, in Geroldinger/Fister/Schumann (Hrsg), Handbuch Verfahrenshilfe (2025) 1ff.

2 Vgl Art 140 Abs 5 Satz 3 und 4 B-VG.