Strafrecht

Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts

AnwBl 2025/232 - Severin Glaser

§ 285a Z 1 StPO

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich [...].

OGH 3. 6. 2025, 11 Os 46/25m

Kontext

Unmittelbar nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte im Beisein seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht ab. Mit darauffolgenden Eingaben begehrte der Verurteilte sinngemäß die Abänderung und „Annulierung“ [sic!] des Urteils. Dies wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts als sinngemäße Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewertet und nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO gab der OGH nicht Folge.

Praxistipp

  • Gerade weil der einmal (in Anwesenheit des Verteidigers) ausgesprochene Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist, ist es wichtig für den Verteidiger, den Angeklagten schon vor einer möglichen Verurteilung von den Folgen einer voreiligen Wortmeldung zu warnen.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck