Unverzüglichkeit bei der Entlassung eines Vorstandsvorsitzenden einer AG
AnwBl 2026/23 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik
§ 75 Abs 4 AktG
Der Unverzüglichkeitsgrundsatz beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der bei einer ihm bekannt gewordenen Verfehlung nicht unverzüglich die Entlassung erklärt, dem betroffenen Dienstnehmer suggeriert, dass für ihn die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar ist und er auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet.
Dieser Grundsatz darf nicht überspannt werden, muss dem Arbeitgeber zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrunds und dessen Ausspruch freilich auch eine angemessene Überlegungsfrist gewährt werden, um sich über die Rechtslage zu informieren und den uU zweifelhaften Sachverhalt hinreichend aufklären zu können.
Bei juristischen Personen nimmt die Willensbildung aufgrund der hierarchischen Strukturen mehr Zeit in Anspruch.
OGH 16. 10. 2025, 6 Ob 124/25s (OLG Graz 12. 6. 2025, 2 R 53/25v-46)
Kontext
Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von einem Entlassungsgrund erlangt, hat er unverzüglich die Entlassung auszusprechen. Kenntnis des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrunds wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind.
Der Unverzüglichkeitsgrundsatz beruht auf der Prämisse, dass ein Arbeitgeber, der bei einer ihm bekannt gewordenen Verfehlung nicht unverzüglich die Entlassung erklärt, dem betroffenen Dienstnehmer suggeriert, dass für ihn die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar ist und er auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht überspannt werden, muss dem Arbeitgeber zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dessen Ausspruch freilich auch eine angemessene Überlegungsfrist gewährt werden, um sich über die Rechtslage zu informieren und den uU zweifelhaften Sachverhalt hinreichend aufklären zu können. Weiters sind die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und der jeweiligen Betriebsverhältnisse (insb der Organisationsform des Unternehmens) zu berücksichtigen.
Bei juristischen Personen nimmt die Willensbildung aufgrund der hierarchischen Strukturen – und damit im Unterschied zu physischen Personen – mehr Zeit in Anspruch. Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds (Vorstandsvertrags) einer AG bedarf es hierzu eines Beschlusses des Aufsichtsrats. Für die erforderliche Kenntnis des Entlassungsgrundes kommt es auf den Wissensstand des Aufsichtsrats an.
Aus den Entscheidungsgründen
Im gegenständlichen Verfahren war der Kläger ursprünglich mit Beschluss vom 31. 3. 2022 für den Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis zum 31. 12. 2027 zum Vorstandsvorsitzenden der beklagten AG bestellt worden. Der Aufsichtsratsvorsitzende erfuhr erstmals am 12. 12. 2023 von Ungereimtheiten iZm Spesenabrechnungen des Klägers und beauftragte am 14. 12. 2023 einen Wirtschaftsprüfer zur Erstattung eines Zwischenberichts. Dieser lieferte allerdings für eine Abberufung nach Ansicht des Aufsichtsratsvorsitzenden zunächst keine ausreichende Grundlage. Dennoch stellte der Aufsichtsratsvorsitzende im Gespräch mit dem Kläger am 14. 12. 2023 klar, dass der Sachverhalt vom Aufsichtsrat noch näher untersucht werden müsse. Erst im Zuge der Aufarbeitung des Verhältnisses der Vorstandsmitglieder untereinander erfuhr der Aufsichtsrat am 8. 1. 2024, dass für die übrigen Mitglieder des Vorstandes eine weitere Zusammenarbeit aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht mehr möglich sei. Als am 9. 1. 2024 der Aufsichtsratsvorsitzende erneut vom Wirtschaftsprüfer Informationen zu Verletzungen interner Kontrollmechanismen des Klägers erhielt, wurde dieser mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 10. 1. 2024 von seiner Funktion abberufen und der Vorstandsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Laut OGH lagen alle für die Entscheidung über den Ausspruch der fristlosen Auflösung wesentlichen Fakten erst am 9. 1. 2024 vor. Zwar hätte der Auftrag an den Wirtschaftsprüfer, die Spesenabrechnung genauer zu überprüfen, schon früher als am 8. 1. 2024 erfolgen können, allerdings erfuhr der Aufsichtsrat erst am 8. 1. 2024 vom intolerablen Verhalten des Klägers gegenüber seinen Vorstandskollegen sowie der dadurch bedingten Funktionsunfähigkeit des Vorstands. Zudem lieferte der Wirtschaftsprüfer bereits am 9. 1. 2024 den Beweis zu den Verletzungen interner Kontrollsysteme des Klägers. Der Umstand, dass zwischenzeitig keine Suspendierung des Klägers – die ebenso eine Annahme verhindert hätte, der Arbeitgeber verzichte auf die Ausübung des Entlassungsrechts – vorgenommen wurde, bedeutet nicht automatisch, dass jeder Entlassungsausspruch ohne Suspendierung unwirksam sei. Im Übrigen kündigte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger bereits am 14. 12. 2023 nähere Untersuchungen an, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass der Aufsichtsrat gerade nicht auf sein Entlassungsrecht verzichtet. Die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrags wurde somit von der Beklagten unverzüglich und somit wirksam ausgesprochen.
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien