Unterbrechung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens durch Insolvenzeröffnung – Unzulässigkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen während der Unterbrechung
AnwBl 2026/76 - Thomas Garber
§§ 25, 26 AußStrG; § 37 MRG; §§ 7, 8a IO
Gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG muss das Verfahren – abgesehen von der hier nicht relevanten Einschränkung des § 37 Abs 3 Z 12 MRG – unterbrochen werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen. Diese Unterbrechung tritt ex lege ein, der Unterbrechungsbeschluss des Gerichts hat also nur deklarative Wirkung.
Während der Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Sonstige Verfahrenshandlungen entfalten anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
Auch während der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachte Rechtsmittelschriften sind dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung und deshalb zurückzuweisen. Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine Durchbrechung, als Rechtsmittel in diesem Fall dann nicht zurückzuweisen sind, wenn sie der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist. Ausgenommen ist also insbesondere der Fall, dass sich der Rechtsmittelwerber gerade durch eine trotz der erfolgten Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet.
Wird eine Entscheidung trotz eines gesetzlich angeordneten Verfahrensstillstands gefällt, wird damit eine nicht bestehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen; dies ist einem Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 6 ZPO (Unzulässigkeit des Rechtswegs) gleichwertig.
OGH 23. 9. 2025, 5 Ob 180/24t
Kontext
Gegenstand des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens war die Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach dem MRG. Während des laufenden Rekursverfahrens wurde über das Vermögen der Wohnungseigentümerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt. Ungeachtet dessen entschied das Rekursgericht über die erhobenen Rekurse in der Sache und teilweise über Kosten. Im Revisionsrekursverfahren stellte sich zentral die Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf ein bereits anhängiges wohnrechtliches Außerstreitverfahren hat, insbesondere ob und in welchem Umfang eine Unterbrechung ex lege eintritt und ob das Rekursgericht während aufrechter Unterbrechung zur Sachentscheidung befugt ist. Zu klären war außerdem, in welchen Fällen Rechtsmittel trotz Unterbrechung zulässig bleiben, nämlich zur Sicherung der Unterbrechungswirkung selbst.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht