Zivilverfahrensrecht

(Un-)Schlüssigkeit bei objektiver Klagehäufung

AnwBl 2026/128 - Thomas Garber, Bernhard Sommer

§§ 226, 393 ZPO

Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt. In so einem Fall können unterschiedliche (auch einander widersprechende) rechtserzeugende Tatsachen geltend gemacht werden, die jede für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren zum Erfolg verhelfen sollen. Eine solche Vorgehensweise entspricht einer zulässigen kumulierten Klagenhäufung.
Demgegenüber muss im Fall unterschiedlicher Ansprüche, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterworfen sein können, klargestellt werden, welcher Teil eines Gesamtbegehrens welchen Anspruch umfassen soll. Werden nämlich aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Es geht in so einem Fall nicht an, die Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden.

OGH 17. 12. 2025, 7 Ob 195/25i

Anmerkung

Im Rahmen des zu 7 Ob 195/25i ergangenen Zurückweisungsbeschlusses bekräftigt der OGH seine ständige Rechtsprechung 1 zum Bestimmtheitsgebot bei Klagen, mit denen aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt unterschiedliche Ansprüche abgeleitet und in einem einzigen Begehren geltend gemacht werden.
In derartigen Konstellationen sind die in dem Gesamtbegehren verkörperten Ansprüche aufgrund ihrer identischen Tatsachengrundlage nicht ohne ergänzende Klagsangaben voneinander abgrenzbar. Daher sind in der Klage die einzelnen Ansprüche zu individualisieren, soweit sie einer individuellen Disposition bzw Entscheidung zugänglich sind. Eine solche Aufgliederung des Begehrens ist aus mehreren Gründen erforderlich: Erstens wird das Gericht erst hierdurch zur Fällung einer materiell-rechtlich korrekten Entscheidung in die Lage versetzt, indem es einzelne Rechtspositionen zuerkennen oder abweisen kann. Zweitens könnte der Kläger mangels Aufschlüsselung des Gesamtbegehrens während des Rechtsstreits seinen Standpunkt im Rahmen des gesamten Globalbetrags willkürlich wechseln: Er könnte Beträge, die er in Verfolgung eines bestimmten Anspruchs geltend macht, für den Fall, dass sie ihm unter diesem Titel nicht (vollständig) zuerkannt werden sollten, hilfsweise aus einem anderen Titel zu fordern. 2 Drittens darf es nicht dem Gericht überlassen werden, über welchen Anspruch es inwieweit entscheidet. 3 Viertens wäre es ohne Aufschlüsselung unmöglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Klagebegehrens zu bestimmen. Infolgedessen wäre in Folgeprozessen unklar, inwieweit die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung einer weiteren Sachentscheidung entgegensteht. 4
Von derartigen problematischen Fällen grenzt der OGH zutreffend jene Form der kumulativen Klagenhäufung ab, bei der unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (Klagegründe) geltend gemacht werden, die einander widersprechen, aber jeder für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren zum Erfolg verhelfen soll. 5 Hinsichtlich der Bestimmtheit ergeben sich diesfalls keine Probleme, zumal kein „janusköpfiges“ Begehren vorliegt, das einer Aufgliederung bedürfte. Auch liegt kein Fall von Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinne 6 vor: Dass die vorgebrachten Tatsachen einander widersprechen, schadet der Schlüssigkeit nicht, solange die behauptete Rechtsfolge überhaupt aus der Klagserzählung ableitbar ist. Insofern schadet es auch nicht, wenn das Tatsachenvorbringen nur hinsichtlich eines von mehreren Klagegründen in sich widersprüchlich und daher unschlüssig ist.
Angesichts der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur gebotenen Aufgliederung 7 überrascht es nicht, dass der OGH im Anlassfall das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verneinte. 8 Die der Entscheidung zugrundeliegende Problematik ist ob ihrer Vielschichtigkeit dennoch bemerkenswert, zumal sie das Ineinandergreifen verschiedener Erscheinungsformen der Unschlüssigkeit der Klage verdeutlicht: 9
Die streitgegenständliche Versicherungsleistung wurde in der Klage zwar grundsätzlich in zahlreiche Einzelansprüche – die jeweils einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen können – aufgeschlüsselt. Zum Gegenstand des Klagebegehrens machte die Klägerin jedoch lediglich einen Teilbetrag der sich aus diesen Einzelforderungen ergebenden Summe und „unterwarf sich hinsichtlich der Ausmittlung der Höhe des erlittenen Schadens dem Gericht und den einzuholenden SV-Gutachten“.
Dadurch erweist sich das Klagebegehren als unbestimmt. Der eingeklagte Teilbetrag hätte einer eigenen Aufschlüsselung bedurft; 10 die zuvor vorgenommene Aufgliederung des behaupteten Gesamtbetrags vermag dies nicht zu ersetzen. Es bleibt nämlich unklar, welcher Anteil des eingeklagten Teilbetrags auf welchen der behaupteten Einzelansprüche entfällt.
Die „Unterwerfung“ der Klägerin hinsichtlich der gerichtlichen Ausmittlung der Schadenshöhe belastet die Klage mit einem weiteren Bestimmtheitsmangel: Das Begehren in Form einer ziffernmäßig konkreten – wenn auch nicht aufgeschlüsselten – Geldsumme wird relativiert, weil die Klägerin dessen Bezifferung scheinbar unter den Vorbehalt der gerichtlichen Feststellung der Schadenshöhe stellt. Im Ergebnis ist dem Klagebegehren im Zusammenhalt mit der Klagserzählung nicht zu entnehmen, was begehrt ist. 11
Soweit zu den einzelnen Ansprüchen kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde, ist die Klage auch wegen Unvollständigkeit unschlüssig. Eine pauschal formulierte Klagserzählung, deren Inhalt den Tatbestandsmerkmalen der Ansprüche nicht im Wege eines Subsumtionsschlusses zuordenbar ist, entspricht nicht den Schlüssigkeitsanforderungen des § 226 Abs 1 ZPO. Dem Tatsachenvorbringen kommt insofern eine doppelte Funktion zu: Es dient einerseits der Individualisierung der Ansprüche und andererseits im Rahmen der Behauptungslast auch deren Begründung.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Univ.-Ass. Mag. Bernhard Sommer

Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht der JKU Linz


 

1 Vgl RIS-Justiz RS0031014 (T 29).

2 OGH 6 Ob 653/90.

3 Vgl OGH 3 Ob 241/97f; 10 Ob 61/18w.

4 OGH 1 Ob 291/00a; 3 Ob 72/09y.

5 Vgl RIS-Justiz RS0038130.

6 Hierzu Geroldinger in Fasching/Konecny, ZPG III/13 (2017) § 226 Rz 194.

7 RIS-Justiz RS0031014; RS0025188 (T 4).

8 Vgl G. Kodek in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON (2023) § 502 Rz 23; RIS-Justiz RS0042742 (T 11, T 13).

9 Vgl Geroldinger, Entscheidungsanmerkung zu 3 Ob 90/15d, EvBl 2016, 465; OGH 8 Ob 672/89; 8 Ob 33/19i.

10 Vgl Geroldinger in Fasching / Konecny, ZPG III/13 § 226 Rz 110.

11 Vgl RIS-Justiz RS0037874; RS0037432; RS0037440.