Zivilverfahrensrecht

Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters – Rechtsmittelrecht der betroffenen Person und Maßstab des Wohls

AnwBl 2026/66 - Thomas Garber

§§ 246, 273 ABGB; § 62 AußStrG

Der betroffenen Person steht gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters („Umbestellung“) ein Rechtsmittelrecht zu.
Dabei kann sie – da die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird – auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden.
Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat gemäß § 246 ABGB zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, dieser nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.
Der Betroffenen kommt aber kein Recht auf eine freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Maßgebend ist auch bei dessen Umbestellung allein ihr Wohl.
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 AußStrG.

OGH 11. 11. 2025, 1 Ob 149/25f

Kontext

In einer Erwachsenenschutzsache wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung von einer Person auf eine andere übertragen. Die betroffene Person erhob dagegen außerordentlichen Revisionsrekurs. Streitpunkt war insbesondere, in welchem Umfang der betroffenen Person ein Rechtsmittelrecht gegen eine nicht auf ihren Antrag erfolgte Umbestellung zusteht, nach welchen Kriterien die Umbestellung vorzunehmen ist und welche Bedeutung den Wünschen der betroffenen Person bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zukommt. Außerdem stellte sich die Frage, ob die Beurteilung der Notwendigkeit einer Umbestellung regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht