Zivilverfahrensrecht

Überweisung nach Insolvenzeröffnung wegen vergessener Kontosperre: kein Rückforderungsanspruch der Bank

AnwBl 2026/13 - Thomas Garber

§§ 3, 12, 123a IO; §§ 294, 308, 312, 313 EO

Gemäß § 294 EO wird durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner ein exekutives Pfandrecht an einer Geldforderung begründet; dieser Zeitpunkt ist für die Begründung des Pfandrechts maßgebend (§ 294 Abs 1 Satz 2 EO).
Exekutive Pfandrechte, die innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erworben wurden, erlöschen grundsätzlich gemäß § 12 Abs 1 IO durch die Insolvenzeröffnung. Sie leben nach dieser Bestimmung jedoch dann wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß § 123a IO aufgehoben wird, weil das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht.
Nach ständiger Rechtsprechung erlöschen derartige Absonderungsrechte nur bedingt; bis zum endgültigen Erlöschen oder Wiederaufleben tritt ein Schwebezustand ein.
Leistet der Drittschuldner nach Insolvenzeröffnung aufgrund eines nach § 12 Abs 1 IO erloschenen Pfandrechts an den Überweisungsgläubiger, wirkt diese Zahlung nur schuldbefreiend, wenn ihm die Insolvenz des Verpflichteten nicht bekannt war (§ 3 Abs 2 Fall 2 IO) oder die Leistung der Masse zugekommen ist (§ 3 Abs 2 Fall 1 IO).
Das Wiederaufleben bedeutet keine Neubegründung des Absonderungsrechts, sondern hat die Wirkung, als wäre das Insolvenzverfahren nie eröffnet worden und das Pfandrecht daher nie erloschen.
Zu diesem Zeitpunkt ist die Schuldbefreiung gegenüber dem Verpflichteten durch die davor erfolgte Zahlung an den Überweisungsgläubiger damit aber eingetreten. Es besteht daher jedenfalls zu dem Zeitpunkt keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung mehr. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch muss mangels einer bei der Beklagten gegebenen Bereicherung scheitern.

OGH 7. 8. 2025, 7 Ob 74/25w

Kontext

Im Rahmen einer vom beklagten Gläubiger betriebenen Exekution erwarb dieser ein Pfandrecht am Guthaben des Verpflichteten auf einem von der klagenden Bank geführten Konto. Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung unterließ es die Bank, bei Eröffnung des über den Verpflichteten eröffneten Insolvenzverfahrens eine Kontosperre zu setzen, und überwies den gepfändeten Betrag irrtümlich an den betreibenden Gläubiger. Die Bank forderte den Betrag nach Entdeckung des Fehlers zurück und berief sich auf eine Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB analog. Der OGH stellte klar, dass exekutive Pfandrechte, die innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erworben wurden, gemäß § 12 Abs 1 IO zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingt erlöschen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung (§ 123a IO) aber rückwirkend wiederaufleben. Das Wiederaufleben wirkt so, als wäre das Pfandrecht nie erloschen. Die Zahlung der Bank an den Überweisungsgläubiger entfaltete daher schuldbefreiende Wirkung, sodass keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorlag. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Bank bestand somit nicht.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht