Zivilverfahrensrecht

Stufenklage und Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG

AnwBl 2025/222 - Thomas Garber

Art XLII EGZPO; § 16 HVertrG

Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar. Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht – gleich dem sogenannten „freien Handelsvertreter“ und dem provisionsberechtigten Angestellten – der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu.
Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Geschäftsherrn, die eine Kontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs dient dabei dem Zweck, dem Berechtigten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren. Grundsätzlich sind dem Auskunftsberechtigten in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehenden Provisionsansprüche ermitteln zu können. Der Sinn des Auskunftsanspruchs liegt auch darin, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen – auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene – Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt.
Die entsprechende Informationserteilung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. Auch eine bloße Zusammenstellung der einkassierten und überwiesenen Beträge ist unvollständig.
Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten.

OGH 10. 7. 2025, 10 Ob 41/25i

Kontext

Der als Handelsagent tätige Kläger begehrte im Wege einer Stufenklage die Übermittlung eines Buchauszugs über sämtliche im Jahr 2020 geschlossenen Geschäfte sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Provisionen. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren auf Buchauszug statt. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zu den vom Kläger wegen der Vermittlung von Kaufverträgen als provisionsrelevant begehrten Informationen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorlag. Der OGH wies die Revision jedoch zurück: Der Umfang des Buchauszugs sei in der Rechtsprechung geklärt. Dem Handelsvertreter seien alle provisionsrelevanten Angaben (insb Name/Anschrift der Kunden, Vertragsgegenstand, Datum, Mengen, Preise, Zahlungen) in übersichtlicher Form zugänglich zu machen. Fragen des konkreten Inhalts seien stets einzelfallbezogen und begründeten keine erhebliche Rechtsfrage. Auch die Annahme eines konkludent geschlossenen Handelsvertretervertrags betreffe Umstände des Einzelfalls und begründe keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht