Zivilverfahrensrecht

Strenge Maßstäbe für die Ablehnung der Erwachsenenvertretung durch Rechtsanwälte

AnwBl 2025/187 - Thomas Garber

§ 275 ABGB

Nur eine konkret geltend zu machende, individuelle und extreme berufliche Belastung begründet eine Unzumutbarkeit der Übernahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des § 275 Z 3 ABGB.

OGH 30. 1. 2025, 5 Ob 3/25i

Aus den Entscheidungsgründen

[6] 2.1 Der Ablehnungsgrund des § 275 Z 1 ABGB liegt vor, wenn die Besorgung der Angelegenheiten „nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert“. Dass rechtliche Fachkenntnisse in der Regel für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten (insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen) oder für den Abschluss komplizierter Verträge erforderlich sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (5 Ob 190/23m; 6 Ob 125/23k; 4 Ob 79/ 24g = RS0134777). Die Frage, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zukommt (RS0117452 [T 2]; RS0048291 [T 14, T 15]). Nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessensspielraums wäre vom Obersten Gerichtshof als eine im Sinn der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen.

[7] 2.2 Fest steht, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, sich um ihre eigenen Angelegenheiten hinreichend zu kümmern, weil sie – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – insbesondere ihre Post nicht behebt und derzeit ohne ein entsprechendes Wohnrecht im Haus ihrer erst kürzlich verstorbenen Eltern wohnt, deren Unterstützung im Alltag seither weggefallen ist. Eine Unterstützung durch ihre Schwester lehnt die Betroffene nach der Aktenlage ab und es sind bereits mehr als 30 gerichtliche Exekutionsverfahren gegen die Betroffene anhängig. Außerdem ist sie Eigentümerin eines derzeit unbewohnbaren Hauses (und dadurch ebenfalls finanziell belastet). Die in der Anregung der Einleitung des Verfahrens befürchteten hygienischen Probleme (im Sinn einer Verwahrlosung der Betroffenen) haben sich im Verfahren hingegen (bislang) nicht bestätigt. Längerfristig wäre nach den Erhebungsergebnissen eine Übersiedlung der Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung angezeigt. Insgesamt kann damit – entgegen der Auffassung im Revisionsrekurs – nicht davon gesprochen werden, dass für die Betroffene deutlich überwiegend sozialarbeiterische Angelegenheiten zu besorgen wären. Eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Rekursgericht bei der Bestätigung der Bestellung des Rechtsanwalts (zunächst: 5 Ob 202/24b) als Verfahrensbeistand sowie als einstweiliger Erwachsenenvertreter und nunmehr zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter liegt daher nicht vor.

[8] 3.1 Der Revisionsrekurswerber argumentiert außerdem, es sei auch der Ablehnungsgrund des § 275 Z 3 ABGB erfüllt, weil ihm die Bestellung nicht zugemutet werden könne. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung begründet nur eine konkret geltend zu machende, individuelle und extreme berufliche Belastung eine Unzumutbarkeit der Übernahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des § 275 Z 3 ABGB (RS0123440 [T 6, T 8]).

[9] 3.2 Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Revisionsrekurswerber bisher nur eine zusätzliche Erwachsenenvertretung übertragen erhalten, weshalb die Vermutung im Sinn des zweiten Satzes des § 275 Z 3 ABGB nicht greift. Die räumliche Entfernung zwischen dem Sitz der Kanzlei und dem Wohnort der Betroffenen von 42 km (und einer daraus resultierenden Fahrtzeit von 48 Minuten) ist für sich allein nicht ausschlaggebend, denn die Überwindung solcher Entfernungen ist im ländlichen Raum bzw bei einem abgelegenen Wohnort von betroffenen Personen generell kaum vermeidlich. Auch der Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 114/22a verfängt nicht, denn auch im vorliegenden Fall wäre aller Voraussicht nach die Vertretung der Betroffenen in ihren verwaltungsgerichtlichen sowie gerichtlichen Verfahren und die Verwaltung ihres Vermögens, ihrer Einkünfte sowie der Verbindlichkeiten durch einen Nachsendeauftrag an die Adresse des Erwachsenenvertreters zu handhaben. Dies könnte – ähnlich wie in dem der Entscheidung 4 Ob 114/22a zugrunde liegenden Fall – die Anzahl erforderlicher Besuche bei der Betroffenen begrenzen. Der bei Einleitung des Verfahrens befürchtete „schlechte hygienische Zustand“ der Betroffenen hat sich bisher nicht bestätigt. Andere Argumente für die Notwendigkeit häufigerer Besuche am derzeitigen Wohnort der Betroffenen nennt der Revisionsrekurswerber nicht. Auch mit Blick auf die von ihm geltend gemachte allgemeine berufliche Belastung halten sich die beiden Entscheidungen des Rekursgerichts im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung (Nachweise zu 4 Ob 114/22a).

Anmerkungen

Mit dem am 1. 7. 2025 in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2025 wurde § 275 ABGB in Reaktion auf eine Versorgungslücke im System der gerichtlichen Erwachsenenvertretung novelliert. Die durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2017/59) eingeführte grundsätzliche Entpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren von der grundsätzlichen Übernahmepflicht hat zu einem Rückgang verfügbarer gerichtlicher Erwachsenenvertreter geführt – mit der Folge, dass viele Pflegschaftsgerichte keine geeigneten Vertreter mehr finden konnten. Die dringend gebotene Aufstockung bei den Erwachsenenschutzvereinen blieb infolge haushaltsrechtlicher Restriktionen aus (ErläutRV 69. BlgNr 28. GP 17). Aus diesem Grund stellt der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 275 ABGB die alte Rechtslage – zumindest in Teilen – wieder her: Rechtsanwälte und Notare sind zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen wieder grundsätzlich verpflichtet, es sei denn, sie können sich auf einen der gesetzlich normierten Ablehnungsgründe berufen.

§ 275 Z 1 ABGB, wonach die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnt werden konnte, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erforderte, entfällt. Lediglich § 275 Abs 1 ABGB nF (vormals § 274 Abs 4 ABGB) ordnet an, dass ein Notar, ein Notariatskandidat, ein Rechtsanwalt bzw ein Rechtsanwaltsanwärter vor allem dann zum Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.

Die vorliegende Entscheidung zeigt, wie restriktiv der OGH den Ablehnungsgrund nach § 275 Z 3 ABGB (nun- mehr § 275 Z 2 ABGB) auslegt. Dieser greife nach Ansicht des OGH nur bei individueller und außergewöhnlicher beruflicher, familiärer oder persönlicher Belastung. Die vom OGH entwickelte Judikatur setzt die Schwelle bewusst hoch, um die Versorgung Betroffener nicht zu gefährden (dazu krit Garber, iFamZ 2025, 143 [EAnm]). So wurde etwa bei folgenden Belastungsszenarien die Bestellung zum Erwachsenenvertreter noch als zumutbar angesehen:

  • Wenn der Rechtsanwalt schon zwei Sachwalterschaften (nunmehr Erwachsenenvertretungen) und „zahlreiche“ Verfahrenshilfen übernommen hat (3 Ob 19/08b iFamZ 2008/127 = Zak 2008/305);
  • wenn ein Familienvater 10 bis 12 Stunden täglich als Rechtsanwalt arbeitet und zum Erwachsenenvertreter einer „höchst gefährlichen Person“ bestellt werden soll (3 Ob 55/16h iFamZ 2016/99);
  • wenn der Rechtsanwalt bereits drei aufwändige Sachwalterschaften (nunmehr Erwachsenenvertretungen) übernommen hat und auch in den Abendstunden und am Wochenende arbeitet, wobei eine private Hausverwaltung 50% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt (3 Ob 124/16f iFamZ 2016/189 = Zak 2016/517);
  • wenn der Erwachsenenvertreter die Rechtsanwaltschaft allein und ohne Sekretariat ausübt (3 Ob 20/12f iFamZ 2012/139 = Zak 2012/338);
  • wenn der Rechtsanwalt bereits das Alter überschritten hat, bis zu dessen Erreichung Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (5 Ob 70/ 12y iFamZ 2012/185 = Zakk 2012/404);
  • wenn zwei langjährige Mitarbeiter des Rechtsanwalts aus der Kanzlei ausgeschieden sind, er als geschäftsführender Gemeinderat in seiner Heimatgemeinde tätig ist und derzeit eine seit wenigen Monaten bestehende Sprechstelle aufbaut (4 Ob 114/22a).

In der Praxis ist zu beachten, dass bei Geltendmachung des Ablehnungsgrundes nach § 275 Z 2 ABGB nF stets eine substanziierte Darlegung der individuellen beruflichen Belastung erfolgen. Allgemeine Hinweise auf hohe Arbeitsauslastung, fehlende Kanzleistruktur oder zusätzliche Verpflichtungen genügen nicht. Entscheidend ist, dass die behauptete Unzumutbarkeit konkret und nachvollziehbar begründet wird. Andernfalls läuft der Ablehnungsgrund nach § 275 Z 2 ABGB im Lichte der restriktiven Rechtsprechung ins Leere.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht