§ 153 StGB
Den Tatbestand der Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) verwirklicht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Es ist ein Charakteristikum der Untreue, dass Machtgeber und Geschädigter miteinander ident sind, mit anderen Worten der Vermögensschaden demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Das Vermögen Dritter, etwa jenes von Geschäftspartnern oder Gläubigern, wird davon nicht erfasst. Ist der Machtgeber eine GmbH, sind die vom Tatbestand der Untreue geschützten wirtschaftlich Berechtigten (§ 153 Abs 2 StGB) die Gesellschafter der GmbH als deren Anteilseigner [...].
In subjektiver Hinsicht erfordert die Tatbestandserfüllung deshalb – neben dem Vorsatz, die eingeräumte Befugnis wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) zu missbrauchen – den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), dem Geschäftsherrn (und nicht einem Dritten) einen Vermögensschaden zuzufügen [...].
OGH 2. 7. 2025, 13 Os 59/25p
Kontext
Die Angeklagten waren erstinstanzlich wegen betrügerischer Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB, aber auch wegen Untreue verurteilt worden, nachdem sie als unternehmensrechtliche bzw faktische Geschäftsführer von GmbH mit Gläubigermehrheit die durch sie vertretenen Gesellschaften durch Befugnismissbräuche entreicherten, wobei sich ihr Vorsatz darauf bezog, die Gläubiger der jeweiligen Gesellschaften am Vermögen zu schädigen. Die Generalprokuratur erhob gegen die Subsumtion unter den Untreuetatbestand Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der OGH hob die diesbezüglichen Schuldsprüche auf.
Anmerkungen
Die Untreue erfordert auch nach der Reform des Tatbestands durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (und der Einführung der Figur des „wirtschaftlich Berechtigten“ als Rechtsgutträger) jedenfalls einen Vermögensschaden beim Machtgeber. Schäden bei Gläubigern des Machtgebers lagen schon immer und liegen auch weiterhin außerhalb des Tatbilds der Untreue, weshalb auch der ausschließlich auf Gläubiger bezogene Schädigungsvorsatz den subjektiven Tatbestand der Untreue nicht erfüllen kann.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck