Zivilverfahrensrecht

Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte bei konkurrierenden deliktischen Schadenersatzansprüchen aus unternehmensbezogenen Geschäften

AnwBl 2026/64 - Thomas Garber

§ 51 JN

Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte ist gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN für Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften gegeben, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Ein Anspruch wird dann aus einem unternehmensbezogenen Geschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt bildet, auf den der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch „anlässlich“ der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten entstanden ist.
Auf Schadenersatzansprüche trifft dies nur dann zu, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden. Die handelsgerichtliche Zuständigkeit wird von der Rechtsprechung in diesem Sinn bejaht, wenn zumindest ein enger Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein unternehmensbezogenes Geschäft selbst begründeten Forderungen und Pflichten bestand.
Diese Ansprüche entstanden nach dem Vorbringen des Klägers nicht bloß anlässlich der unternehmerischen Tätigkeit, sondern in der zur Begründung der Schadenersatzansprüche herangezogenen Erstellung der Jahresabschlüsse liegt selbst eine unternehmensbezogene geschäftliche Betätigung. Die vorliegende Klage wird somit gerade nicht auf ein „rein“ deliktisches Verhalten eines Unternehmers gestützt.

OGH 26. 11. 2025, 3 Ob 144/25k

Kontext

Der Kläger begehrte von einer Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin Schadenersatz im Zusammenhang mit der Erstellung unrichtiger Jahresabschlüsse einer Emittentin, auf deren Grundlage er Nachrangdarlehen gewährt hatte. Er stützte sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen, darunter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, allgemeine Prospekthaftung sowie verschiedene deliktische Haftungstatbestände. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück und nahmen an, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abzuleiten seien und daher der Zuständigkeit der Handelsgerichte unterlägen. Im Revisionsrekurs war insbesondere zu klären, ob auch konkurrierende deliktische Schadenersatzansprüche, die in engem Zusammenhang mit einem unternehmensbezogenen Geschäft stehen, der handelsgerichtlichen Zuständigkeit unterfallen oder als „rein deliktisch“ der allgemeinen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht